Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Grundbuch Stichwörterverzeichnis mit Anleitung
                            1  Eintragung von Dienstbarkeiten und  Grundlasten im Grundbuch  Stichwörterverzeichnis mit Anleitung  Vf des Justiz-Departementes vom 1. Juni 1942  Das Justiz-Departement des Kantons Solothurn  in  Ausführung  von  §  69  Absatz  2  der  Verordnung  über  die  Anlage  des  eidgenössischen   Grundbuches   und   die   Geschäftsführung   der   Grund-  buchämter  vom  3.  Dezember  1940  erlässt  für  die  Eintragung  im  Grund-  buch  a)   der Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbar-  keiten) nach den Artikeln 730  ff. und  781  des  Schweizerischen  Zivilge-  setzbuches  (ZGB)  und  35  der  Verordnung  des  Bundesrates  betreffend  das Grundbuch (GBV);  b)  der  Eigentumsbeschränkungen  aus  Nachbarrecht  mit  dienstbarkeit-  sähnlichem Inhalt nach den Artikeln 674, 691, 694 und 710 ZGB und 34  GBV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  c)   der Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkun-  gen nach den Artikeln 680 Absatz 2 und 686 Absatz 2 ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  d)   der Grundlasten nach den Artikeln 782 ff. ZGB und 35 GBV  folgende Weisung:  A. Gemeinsame Bestimmungen für die  Eintragung von Dienstbarkeiten und  Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Benennung der Dienstbarkeit und der Grundlast zum Zwecke der
                            Eintragung  im  Hauptbuch  erfolgt  durch  ein  den  Inhalt  des  Rechtes  be-  grifflich kurz und scharf umschreibendes Stichwort. Dasselbe braucht nicht  alle  Einzelheiten  der  unter  den  Beteiligten  vereinbarten  Rechtsbeziehun-  gen  zu  enthalten;  hingegen  darf  es  mit  dem  in  der  Errichtungsurkunde  niedergelegten  Inhalt  nicht  im  Widerspruche  stehen  (z.B.  nicht  Eintrag  eines «Fusswegrechtes», wenn der Vertrag auf ein «Fahrwegrecht» lautet).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Wahl des Stichwortes ist ganz besondere Sorgfalt zu widmen, weil
                            der Eintrag, soweit sich aus ihm Rechte und Pflichten deutlich ergeben, für  den  Inhalt  der  Dienstbarkeit  und  der  Grundlast  massgebend  ist.  Im  Rah-  men  des  Hauptbucheintrages,  und  nur  soweit  dieser  reicht,  kann  sich  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit  oder  Grundlast  aus  anderen  ergänzenden  Fakto-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Für die Eigentumsbeschränkungen nach lit. b und c wird in der Folge bloss der  Ausdruck Dienstbarkeiten), gebraucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Für die Eigentumsbeschränkungen nach lit. b und c wird in der Folge bloss der  Ausdruck Dienstbarkeiten), gebraucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ren, insbesondere aus dem Rechtsgrundausweise, ergeben (Art. 738 Abs. 2  und 971 Abs. 2 ZGB).  Das  Stichwort  ist  daher  rechtserheblich  und  es  ist  für  das  Grundbuchamt  ratsam,  wenn  es  sich  hinsichtlich  der  Tragweite  dieser  Bezeichnung  da-  durch zu decken sucht, dass es von den Beteiligten (dem Berechtigten und  dem Belasteten) das einzutragende Stichwort in der Begründungsurkunde  (Beleg) unterschriftlich anerkennen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das gewählte Stichwort ist auf dem Blatte des herrschenden und des
                            dienenden Grundstückes, sofern nicht eine persönliche Dienstbarkeit oder  Grundlast  in  Frage  steht,  im  übereinstimmenden  Wortlaut,  unter  Beifü-  gung der in Artikel 35 GBV aufgezählten weiteren Angaben, einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Attribute, wie „unbedingt", „ungehindert", „beschränkt", „unbe-
                            schränkt“, usw., sind für den Hauptbucheintrag nicht zu verwenden,  denn  sie  sind  in  der  Regel  für  die  nähere  Bestimmung  des  Inhaltes  der  Dienst-  barkeit oder Grundlast, weil sie zu dessen Feststellung die Nachschlagung  des Grundbuchbeleges nicht entbehrlich machen, belanglos.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Obligatorische Verpflichtungen in nebensächlicher Verbindung zu
                            einer  Dienstbarkeit  oder  Grundlast  gehören  nicht  zum  dinglichen  Rechts-  bestande.   Der   Hauptbucheintrag   soll   daher   keine   Hinweise   auf   die  „Entgeltlichkeit“, oder „Unentgeltlichkeit“ enthalten. Es genügt, wenn die  Errichtungsurkunde hierüber Aufschluss erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vorschriften des öffentlichen Rechtes, die den Grundeigentümer im
                            öffentliches Interesse zu einem Dulden oder Unterlassen (wie Duldung von  Tafeln  mit  Strassennamen,  Höhenbezeichnungen,  Aufschriften  betreffend  Licht-  und  Wasserleitungen,  öffentliche  Beleuchtungseinrichtungen,  elek-  trische Uhren) oder zu einer positiven Leistung (wie Wuhr- und Perimeter-  pflichten)   verhalten,   stellen   öffentlich-rechtliche   Dienstbarkeiten   und  Grundlasten  dar.  Sie  bestehen,  wenn  sie  durch  Gesetz,  Verordnung  oder  Reglement  unmittelbar  begründet  werden,  als  gesetzliche  Eigentumsbe-  schränkungen  ohne  Eintragung  im  Grundbuch  (Art.  680  Abs.  1  und  784  Abs. 1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ist die Verpflichtung des belasteten Eigentümers zur Vornahme von
                            Handlungen  nur  nebensächlicher  Inhalt  einer  Dienstbarkeit  (Art.  730  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB),  so  wird  im  Grundbuch  nur  die  Dienstbarkeit,  nicht  auch  eine  Grundlast  eingetragen.  Hingegen  darf  in  der  Form  der  Dienstbarkeit  dem  herrschenden  Grundstück  oder  der  berechtigten  Person  als  Inhalt  der  Dienstbarkeit  nicht  eine  Verpflichtung  zu  Gegenleistungen  (zum  Beispiel  ein  jährliches  Entgelt  für  die  Einräumung  eines  Notwegrechtes  oder  eines  Baurechtes)  auferlegt  werden.  Solche  Verpflichtungen  sind,  trotz  ihres  Zusammenhanges  mit  der  Dienstbarkeit,  gesondert  als  Grundlast  einzu-  tragen,  wodurch  letztere  im  Falle  ihrer  Verbindung  mit  einer  unablösba-  ren Grunddienstbarkeit selbst unablösbar wird (Art. 788 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Sind Dienstbarkeiten oder Grundlasten Gegenstand einer Schenkung,
                            so   ist   zu   ihrer   Gültigkeit   die   öffentliche   Beurkundung   erforderlich  (Art. 243 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                9. In den Fällen, wo dem vorliegenden Verzeichnis ein den Inhalt der
                            Dienstbarkeit oder Grundlast adäquat zum Ausdruck bringendes Stichwort  nicht  entnommen  werden  kann,  ist  ein  solches  zu  bilden,  das  den  unter  Ziffern 1 und 2 hievor bezeichneten Anforderungen genügt.  B. Besondere Bestimmungen für die Eintragung  der Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Werden in einem Dienstbarkeitsvertrage mehrere ihrer Natur nach
                            verschiedene  Rechtsverhältnisse  (z.B.  eine  Baubeschränkung  und  ein  Lei-  tungsrecht)  einer  Regelung  unterzogen,  so  ist  für  jedes  derselben  ein  besonderer Hauptbucheintrag erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkungen, die das Gesetz unmit-
                            telbar  begründet  (vgl.  Ziff.  6  der  Allg.  Bestimmungen)  bestehen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 680 Absatz 1 und 696 ZGB mit dinglicher Wirkung ohne Eintrag im
                            Grundbuch (so Betreten des Nachbargrundstückes zum Zwecke des Unter-  haltes usw. § 259 EG ZGB; Einfriedigungspflicht von Weiden § 262 EG ZGB;  Ausübung  von  Jagd  und  Fischerei  §  264  EG  ZGB;  Einräumung  des  nötigen  Reck- oder Schifferweges § 265 EG ZGB; „schädliche Anlagen“ wie Dünger-  und Jauchegruben § 253 EG ZGB). Dagegen bestehen solche Eigentumsbe-  schränkungen, die nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes entstehen und  für  welche  dieses  bloss  einen  Anspruch  auf  Dienstbarkeit  gewährt,  nicht  ohne  Eintrag;  der  Anspruch  wird  in  diesem  F  alle  durch  seine  Geltendma-  chung der Eintragung in das Grundbuch fähig (z.B. das Überbaurecht, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            674  ZGB;  das  Durchleitungsrecht,  Art.  691  ZGB)  oder  aufgrund  eines  schriftlichen  Begründungsvertrages  der  Eintragung  bedürftig  (z.B.  der  Notweg, Art. 694 ZGB; der Notbrunnen, Art 710 ZGB; der Holzlass [Riese],
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261 EG ZGB).
3. Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur können durch
                            Rechtsgeschäfte  privater  Personen  weder  aufgehoben  noch  abgeändert  werden (Art. 680 Abs. 3 ZGB), wohl aber durch Verfügung der zuständigen  Behörde,  sofern  sie  durch  besonderen  Rechtssatz  dazu  ermächtigt  ist.  In  letzterem  Falle  kann  eine  Anmerkung  im  Grundbuch  (Art.  962  ZGB)  im  Sinne  der  §§  92  ff.  der  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Anlage  des  eidgenössischen  Grundbuches  und  die  Geschäftsführung  der  Grund-  buchämter erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Aufhebung oder Abänderung privatrechtlicher Eigentumsbe-
                            schränkungen   auf   rechtsgeschäftlicher   Grundlage   ist   uneingeschränkt  zulässig. Die Ausstattung mit dinglicher Wirkung erfolgt durch Errichtung  einer  Dienstbarkeit  (Art.  730  ff.  und  781  ZGB).  Der  Vertrag  bedarf  zur  Grundbuch (Art. 680 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Benennungen für Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch das Gesetz um-
                            schrieben     ist,     wie     beim     „Baurecht“     (Art.     779     ZGB),     beim  „Quellenrecht“(Art. 780 ZGB), sind ausschliesslich in der ihnen vom Gesetz  beigelegten  Bedeutung  zu  verwenden.  Es  darf  also  beispielsweise  das  Stichwort Baurecht nicht zur Bezeichnung aller möglichen Bauverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  gebraucht  werden,  sondern  nur  um  zum  Ausdruck  zu  bringen,  dass  "Bauwerke  und  andere  Vorrichtungen  auf  fremdem  Boden  eingegraben,  aufgemauert  oder  sonstwie  dauernd  auf  oder  unter  der  Bodenfläche  mit  einem Grundstück verbunden sind" (Art. 675 und 779 ZGB).  I. Bauverhältnisse  Vorbemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das öffentliche Recht (insbesondere das Baugesetz und die Bauregle-
                            mente  der  Gemeinden)  kann  in  Abweichung  vom  Privatrecht  allgemein  verbindliche  Vorschriften,  speziell  über  bau-,  feuer-  und  sanitätspolizeili-  che  sowie  nachbarrechtliche  Verhältnisse,  erlassen  und  diese  Normen  zwingend  gestalten.  Ihre  Einhaltung  macht  die  Bestellung  von  Dienstbar-  keiten überflüssig und unzulässig. Es kann hingegen zulassen, dass einzel-  ne  Bestimmungen  durch  Rechtsgeschäft  der  Beteiligten  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.  Diese  im  Sinne  sowohl  einer  Erweiterung  als  einer  Verminderung  vereinbarten  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen  be-  dürfen zu ihrer dinglichen Wirkung der öffentlichen Beurkundung und der  Eintragung  (als  Dienstbarkeiten)  in  das  Grundbuch  (Art.  680  Abs.  2  ZGB).  Auf  diese  Weise  können  die  Abstandsvorschriften  sowie  die  weiteren  "Bauvorschriften"  mit  Wirkung  unter  den  Beteiligten  und  ihrer  Rechts-  nachfolger abgeändert werden. So lässt sich beispielsweise  a)   der  Gebäudeabstand  von  der  nachbarlichen  Grenze  gegenüber  der  gesetzlichen  Vorschrift  erweitern  oder  verringern  oder  in  ungleicher  Entfernung von der gemeinsamen Grenze halten;  b)  der Einbau von Türen und Fenstern in eine Umfassungsmauer bewerk-  stelligen;  c)   eine über die Gemeindebauordnung hinausgehende Beschränkung der  d)  eine Abweichung von den Vorschriften über die Bebauungsart (offene  oder  geschlossene  Bebauung)  usw.  erzielen.  (Art.  680  und  686  ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254 EG ZGB; §§ 1 und 5 BauG).
2. Überbaurechte für Brandmauern (Scheidemauern) verlieren ihre Be-
                            deutung durch das spätere Anbauen des Nachbarn an die Brandmauer. Wo  letzteres in absehbarer Zeit in Aussicht steht, empfiehlt sich die bloss obli-  gatorische  Regelung  des  Überbaues.  Wenn  eine  Gemeinde-Bauordnung  die  geschlossene  Bauweise  für  eine  bestimmte  Bauzone  zwingend  vor-  sieht,   dürfen   Überbaurechte   in   Dienstbarkeitsform   nicht   eingetragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die nachstehend erwähnten Baudienstbarkeiten bedürfen zu ihrer
                            dinglichen  Wirkung  der  öffentlichen  Beurkundung  und  der  Eintragung  in  das Grundbuch, wenn sie nach §§ 251, 252 und 254 EG ZGB und nach ihrer  Ordnung  in  den  Gemeinde-Baureglementen  als  Aufhebung  oder  Abände-  rung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen anzusehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baurecht (Art. 675 und 779 ZGB)
                            Recht  auf  den  Bestand  eines  Bauwerkes  (Dauerbaute),  das  ganz  auf  fremdem Boden (auf oder unter der Bodenfläche) steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Begründung: schriftliche Form, Artikel 732 ZGB.  Ist das Recht selbstän-  dig  und  dauernd,  so  kann  es  auf  schriftliches  Begehren  des  Berechtig-  ten  als  Grundstück  in  das  Grundbuch  aufgenommen  werden  (Art.  779  Abs. 3 ZGB, Art. 7 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Überbaurecht (Art. 674, 685 Abs. 2 und 730 ff. ZGB) oder in spezieller
                            Umschreibung:  a)   Kellerüberbaurecht  b)   Dachüberbaurecht  c)   Zimmerüberbaurecht  d)   Estrichüberbaurecht   usw.  Recht  auf  den  Bestand  eines  teilweise  auf  eigenem  Boden  stehenden,  teilweise  auf  fremden  Boden  überragenden  Bauwerkes  (Dauerbaute)  oder  einzelner  Bauteile  von  solchen  auf,  unter  oder  über  dem  Boden  des  Nachbargrundstückes  (Brand-  und  Fassadenmauern,  Keller,  Erker,  Dachvorsprünge,  Überragen  einzelner  Räume,  wie  Zimmer,  Kammern,  Estrich usw., bei zusammengebauten Häusern).  Begründung: schriftliche Form, Artikel 732 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a)
3. a) Grenzbaurecht (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, §§ 251, 252 und 254
                            EG ZGB)  Recht, ein Bauwerk an die nachbarliche Grenze auf eigenem Boden  zu erstellen.  b)   Näherbaurecht  (Art.  680  Abs.  2  und  686  ZGB,  §§  251,  252  und  254  EG ZGB)  Recht,  ein  Bauwerk  in  einem  geringeren  als  dem  gesetzlichen  Ab-  stand von der Grenze gegen das Nachbargrundstück zu errichten.  c)   Bauabstandserweiterung (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, §§ 251, 252  und 254 EG ZGB)  Verpflichtung des Grundeigentümers, für ein Bauwerk einen weite-  ren als den gesetzlich vorgeschriebenen Bauabstand vom Nachbar-  grundstück einzuhalten.  d)   Anbaurecht  (Art.  680  Abs.  2  und  686  ZGB,  §§  251,  252  und  254  EG  ZGB)  Recht, an eine bestehende Mauer eines an oder auf die Grenze ge-  stellten Nachbargebäudes anzubauen. Wenn das Baureglement der  Gemeinde jedem Nachbarn eines auf oder an die gemeinschaftliche  Marchlinie  gestellten  Gebäudes  das  Anbaurecht  gewährt,  besteht  es, ohne Eintragung, als gesetzliche Eigentumsbeschränkung.  e)   Höherbaurecht (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, § 254 EG ZGB)  Recht,  ein  Gebäude  über  die  in  einem  Baureglement  festgelegte  Höhengrenze  hinaus  zu  bauen,  sofern  eine  nachbarliche  Vereinba-  rung hierüber zugelassen ist.  f)   Höherbauverbot (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, § 254 EG ZGB)  Die  einem  Bauenden  vertraglich  auferlegte  Verpflichtung,  eine  in  der  Örtlichen  Bauordnung  festgesetzte  maximale  Bauhöhe  auf  ein  vereinbartes Mass herabzusetzen. Der Öffentlich zu beurkundende  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Begründung bedarf in diesem Fall der öffentlichen Beurkundung (Art. 779 a  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Begründungsvertrag  hat,  um  die  für  die  Eintragungsfähigkeit  er-  forderliche  Klarheit  und  Bestimmtheit  des  Rechtsinhaltes  zu  erzie-  len, die Angaben über die Höhe der Baute genau zu umschreiben.  g)   Gebäudeabstand (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, § 254 EG ZGB)  Die  durch  die  Örtliche  Bauordnung  zugelassene  Abweichung,  den  vorgeschriebenen  seitlichen  Abstand  zwischen  2  Gebäuden  be-  nachbarter  Grundstücke  entweder  zu  verringern  (z.B.  nur  5  statt  6  m) oder von der gemeinsamen Marchlinie aus ungleich zu verteilen  (z.B. 4 + 2 statt 3 + 3 m).  h)   Näherbaurecht und Gebäudeabstand  „Näherbaurecht“  und  „Gebäudeabstand“  sind  kombiniert  (z.B.  1,5  + 4,5 Meter).  i)    Fensterrecht (Art. 680 Abs. 2 und 686 ZGB, § 254 EG ZGB)  Das  Anbringen  von  Fenstern  in  Giebelmauern  oder  in  sonstigen  Bauteilen  in  Abänderung  einer  nachgiebigen  nachbarlichen  Bau-  vorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Baubeschränkung
                            Verschiedene  frei  und  unabhängig  von  Öffentlich-rechtlichen  Vor-  schriften durch private Vereinbarung begründete Einschränkungen der  nachbarlichen   Baufreiheit   (z.B.   Beschränkung   der   Bauhöhe   eines  Wohnhauses  auf  Parterre  und  ein  Stockwerk;  Verbot  der  Erstellung  von Nebenbauten aus ästhetischen oder hygienischen Gründen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Baubegünstigung
                            Nachbarliche  Gewährung  von  baulichen  Erleichterungen,  für  deren  Duldung eine Rechtspflicht nicht besteht (z.B. Befestigen von Wäsche-  hängehaken in der Mauer eines Nachbargebäudes; Anbringen von Tü-  ren  und  Fenstern  in  eine  in  Abweichung  von  einer  nachgiebigen  Bau-  vorschrift an die nachbarliche Grenze gestellte Umfassungsmauer).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bauvorschriften
                            Nachbarliche  Vereinbarungen  bezüglich  der  Bauweise  (z.B.  Stil,  Dach-  form, Farbe der Ziegel usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bauverbot
                            Verbot,  ein  Grundstück  aus  gewissen  Gründen,  beispielsweise  des  un-  gehinderten Lichtzutrittes wegen, ganz oder teilweise zu überbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Baulinienabstand
                            Die  in  der  öffentlich-rechtlichen  Bauordnung  entweder  nicht  vorgese-  hene  oder  in  zulässiger  Abweichung  von  darin  enthaltenen  Vorschrif-  ten einem Grundeigentümer auferlegte Verpflichtung, einen bestimm-  ten  Gebäudeabstand  von  einer  Strasse  oder  einem  Trottoir  einzuhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Lichtschachtrecht
                            DieErstellung  von  Luft-  und  Lichtschächten  in  aneinandergebauten  Häusern im Sinne eines Grenz-, Näher- oder Überbaurechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Luftschachtrecht
                            II. Wege, Strassen, Plätze, Hofräume usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fusswegrecht (§ 271 EG ZGB)
2. Fahrwegrecht (§ 271 EG ZGB)
                            (mit Einschluss des Viehtriebrechtes, § 271 EG ZGB.)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geh- und Fahrwegrecht oder Wegrecht
4. Geh- und Einradrecht
                            Recht für Fussgänger und zum Befahren mit Einradfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wegrecht mit Unterhaltspflicht
                            Die dem Eigentümer des belasteten Grundstückes mit der Duldung des  Wegrechtes  nebensächlich  überbundene  Unterhaltspflicht  (Art.  730  Abs. 2 ZGB). Die dem Berechtigten von Gesetzes wegen (Art. 741 Abs. 1  ZGB) zufallende Unterhaltspflicht wird nicht eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Holzlass (Art. 695 ZGB, § 261 EG ZGB)
                            Recht des Eigentümers einer Bergwaldung zum Transport des gefällten  Holzes  über  die  unterhalb  liegenden  Nachbargrundstücke.  Begrün-  dung: schriftlicher Vertrag (Art. 732 ZGB) und Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Holzabfuhrrecht
                            Recht der Holzabfuhr, das sich nicht auf § 261 EG ZGB stützt. Von der  Erwähnung einer allenfalls zeitlichen Begrenzung ist im Hauptbuch aus  Gründen der Raumersparnis abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Durchangsrecht
                            Recht  zum  Durchschreiten  eines  Hausganges,  des  Innern  eines  Gebäu-  des, eines Hofes.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Zutrittsrecht
                            Recht  des  Zutritts  zu  einem  Platze  oder  Gebäude.  Das  Zutrittsrecht  im  Sinne von § 259 EG ZGB wird durch das Gesetz unmittelbar begründet  (Art. 696 ZGB) und besteht ohne Eintragung (vgl. lit. B Ziff. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Öffentliches Fusswegrecht
                            Siehe Ziffern 1-3.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Öffentliches Fahrwegrecht
12. Öffentliches Geh- und Fahrwegrecht oder öffentliches Wegrecht
                            Es  sind  hierfür  persönliche  Dienstbarkeiten  nach  Artikel  781  ZGB  zu  begründen  und  einzutragen  mit  der  entsprechenden  Einwohnerge-  meinde als Dienstbarkeitsberechtigte. Das Publikum ist Destinatär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III. Leitungen, Kanäle usw.  Vorbemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen,
                            Drainierröhren,  Gasröhren  und  dergleichen  sowie  von  elektrischen  ober-  oder  unterirdischen  Leitungen  gegen  vorgängigen  vollen  Ersatz  des  da-  durch verursachten Schadens unter der Voraussetzung zu gestatten:  a)   dass  sich  die  Leitung  ohne  Inanspruchnahme  seines  Grundstückes  gar  nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            691 Abs. 1 ZGB);  b)  dass für die Durchleitung weder das kantonale Recht noch das Bundes-  recht auf den Weg der Enteignung verweist (Art. 691 Abs. 2 ZGB).  Solche  Durchleitungsrechte  bedürfen  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  und  sind  nur  auf  Verlangen  des  Berechtigten  einzutragen  (Art.  691  Abs. 3 ZGB). Es ist auch zur Vermeidung der Überlastung des Grundbuches  von der Eintragung ein spärlicher Gebrauch zu machen, selbst hinsichtlich  unterirdischer  Leitungen,  soweit  auf  sie  das  Nachbarrecht  Anwendung  findet.  Bei  äusserlich  wahrnehmbaren  Leitungen  entsteht,  auch  im  nicht-  nachbarlichen Verhältnis, die Dienstbarkeit mit der Erstellung der Leitung.  Sie  bedarf  keiner  Eintragung,  wohl  aber  ist  der  Abschluss  eines  schriftli-  chen Bestellungsvertrages erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Zwecke der Entlastung des Grundbuches von nicht unbedingt
                            notwendigen  Eintragungen  ist  den  Gemeinden  zu  empfehlen,  in  ihren  Baureglementen  die  Grundeigentümer  aus  feuer-  und  gesundheitspolizei-  lichen  Gründen  zu  verpflichten,  die  nachbarrechtlichen,  insbesondere  die  unterirdischen Zuleitungen und Ableitungen von Wasser und Abwasser zu  und von einem Baugrundstück zu dulden (Art. 691 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Trinkwasserleitungen sind gesetzliche Eigentumsbeschränkungen im
                            Sinne von Artikel 702 ZGB und bestehen ohne Eintragung zu Recht (Art. 52  Abs. 2 SchlT ZGB und § 267 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abwasserleitung
2. Brunnenleitung
3. Dachwasserableitung
4. Dolenanschlussrecht
5. Dolen (mit-) benutzungsrecht
6. Dolenrecht
7. Elektrische Freileitung
8. Elektrische Kabelleitung
9. Geleisebenützungsrecht
10. Kanalisationsanschlussrecht
11. Kanalisationsleitung
12. Rollbahngeleise
13. Wasserleitung
14. Wässerungsrecht
                            9  IV. Quellen, Brunnen usw.  Vorbemerkung  Das  Recht  an  einer  Quelle  auf  fremdem  Grundstück  belastet  das  Quellen-  grundstück   mit   der   Dienstbarkeit   der   Aneignung   und   Ableitung   des  Quellwassers (Art. 780 Abs. 1 ZGB).  Das  Recht  der  Aneignung  schliesst  die  Befugnis  in  sich,  nach  Wasser  zu  graben, das aus dem Boden entspringende Wasser zu fassen und die hier-  zu   erforderlichen   Vorrichtungen   (Brunnstube,   Reservoir,   Pumpanlage,  Dole usw.) auf dem belasteten Grundstück anzubringen.  Das  Recht  der  Ableitung  schliesst  die  Befugnis  in  sich,  die  hierzu  nötigen  baulichen  Anlagen  zu  erstellen  und  das  Wasser  in  Röhren  usw.  fortzulei-  ten.  Die  zur  Fassung  und  Ableitung  des  Wassers  auf  dem  belasteten  Quellen-  grundstück  erstellten  Vorrichtungen  sind  Eigentum  des  Quellenberechtig-  ten;  ihr  Bestand  gehört  zum  gesetzlichen  Inhalt  des  Quellenrechts  und  bedarf  daher  keiner  Errichtung  einer  besonderen  Baurechtsdienstbarkeit  neben  dem  Quellenrecht.  Im  Quellenrecht  inbegriffen  ist  ebenfalls  das  Recht zum Betreten des belasteten Grundstückes zur Vornahme von Repa-  raturen,  für  die  Reinigung  der  Anlage  usw.  Auch  hierfür  bedarf  es  keiner  Begründung einer besonderen Dienstbarkeit neben dem Quellenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Quellenrecht (Art. 780 ZGB)
                            Siehe Vorbemerkung!  Ist das Recht selbständig und dauernd, so  kann  es  auf  schriftliches  Be-  gehren  des  Berechtigten  als  Grundstück  in  das  Grundbuch  aufgenom-  men werden (Art. 780 Abs. 3 ZGB, Art. 7 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Brunnenrecht oder Brunnenplatzrecht
                            Recht  auf  den  Bestand  eines  Brunnens  (künstliche  Vorrichtung  zur  Wasserentnahme) auf fremdem Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Brunnenbenutzungsrecht
                            Recht,  bei  einem  fremden  Brunnen  Wasser  zu  holen,  zu  tränken,  zu  waschen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Brunnenabwasserrecht
                            Recht,  das  in  einen  Brunnentrog  fliessende  Wasser  durch  eine  künstli-  che  Vorrichtung  (Tauchbogen,  Saugröhre,  Siphon)  zu  entnehmen,  um  es einer tieferliegenden Ausflussstelle zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Brunnenstubenrecht, Reservoirrecht
                            Recht,   auf   einem   ausserhalb   des   Quellengrundstückes   liegenden  Grundstück  einen  Sammelbehälter  zur  Aufnahme  des  Wassers  zu  er-  stellen. Ein Reservoir kann auch andern Zwecken dienstbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sodbrunnenrecht
                            Recht, auf einem fremden Grundstück einen Sodbrunnen (Brunnen mit  Pumpeinrichtung) zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Tränkerecht
                            Recht,  an  einem  in  fremdem  Eigentum  stehenden  Brunnentrog  das  Vieh zu tränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Wasserbezugsrecht
                            Recht,  an  einer  fremden  Ausfluss-  oder  Sammelstelle  (Brunnen  usw.)  Wasser zu holen.  V. Nutzniessung, Wohnrecht, Benutzungsrechte,  Gewinnung von Bodenbestandteilen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzniessungsrecht (Art. 745 ff. ZGB)
                            Unübertragbares  und  unvererbliches  Recht  auf  die  Gesamtheit  der  Nutzungen (Fruchtgenuss und Gebrauch) eines Grundstückes.  Form des Errichtungsvertrages:  Öffentliche Beurkundung (Art. 746 ZGB, Art. 18 und 19 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB)
                            Unübertragbares  und  unvererbliches  Recht,  ein  Gebäude  oder  einen  Gebäudeteil mit oder ohne Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen.  Form des Errichtungsvertrages:  Öffentliche Beurkundung (Art. 776 und 746 ZGB, Art. 18 und 19 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hausgangmitbenutzungsrecht
4. Hofbenutzungsrecht
5. Kaminmitbenutzungsrecht
6. Kellerbenutzungsrecht
7. Kellermitbenutzungsrecht
8. Scheunemitbenutzungsrecht
9. Tennemitbenutzungsrecht
10. Treppenmitbenutzungsrecht
11. Waschhausmitbenutzungsrecht
12. Wäscheaufhängerecht
13. Ablagerungsrecht
14. Gipsausbeutungsrecht
15. Kiesausbeutungsrecht
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Lehmausbeutungsrecht
17. Mergelausbeutungsrecht
18. Sandausbeutungsrecht
19. Steineausbeutungsrecht
20. Torfausbeutungsrecht
21. Schiessrecht
                            Recht,  ein  Grundstück  für  die  Abhaltung  von  Schiessübungen  zu  be-  nützen und über gewisse Grundstücke zu schiessen (Art. 781 ZGB).  VI. Gewerbebetriebe und Immissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gewerbebeschränkung
                            Auf  dem  belasteten  Grundstück  darf  zugunsten  eines  andern  Grund-  stückes  oder  einer  bestimmten  Person  kein  konkurrenzierendes  Ge-  werbe  (z.  B.  Metzgerei,  Bäckerei,  Spezereihandel,  Kleinverkauf  geisti-  ger Getränke usw.) betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gewerbeverbot
                            Gänzliches Verbot zum Betrieb eines Gewerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Immissionsverbot
                            1  ) (Art. 684 und 680 Abs. 2 ZGB)  Die  nach  Artikel  684  ZGB  zulässigen  mässigen  Einwirkungen  auf  das  Nachbargrundstück sollen ganz oder in gewisser im Errichtungsvertrag  umschriebener Beziehung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Immissionsrecht
                            2  ) (Art. 684 und 680 Abs. 2 ZGB)  Die nach Artikel 684 ZGB unzulässigen übermässigen Einwirkungen auf  das  Nachbargrundstück  müssen  insgesamt  oder  in  gewisser  im  Errich-  tungsvertrag umschriebener Beziehung geduldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Düngverbot
                            Spezielles Immissionsverbot; es findet Anwendung bei Grundstücken in  der Nähe von Quellen. Errichtungsform wie Ziffer 3.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Für die Eigentumsbeschränkungen nach lit. b und c wird in der Folge bloss der  Ausdruck Dienstbarkeiten), gebraucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Für die Eigentumsbeschränkungen nach lit. b und c wird in der Folge bloss der  Ausdruck Dienstbarkeiten), gebraucht..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  VII. Einfriedigung und Pflanzen  Vorbemerkung  Vereinbarungen  über  Grenzeinfriedigung  bedürfen  der  Eintragung  nur  insofern,  als  sie  von  der  gesetzlichen  Regelung  abweichen  (vgl.  Art.  670  und  697  ZGB,  §  262  EG  ZGB);  in  diesen  Fällen  bedarf  der  Vertrag  der  öf-  fentlichen Beurkundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grenzhag mit (ohne) Unterhaltspflicht
                            Hag, an oder auf die Marchlinie gesetzt, mit der nebensächlich auf das  belastete  Grundstück  verlegten  Verpflichtung  zum  Unterhalt  (Art.  730  Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Näherpflanzungsrecht
                            1  ) (Art. 687 und 688 ZGB, § 255 EG ZGB)  Recht,  Bäume  näher  als  im  gesetzlich  festgelegten  Abstände  (2  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m) gegen die nachbarliche Grenze zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Näherpflanzungsrecht mit Astüberhang ohne Anries
                            2  )  (Art.  687  Abs.  1  und 2 und 688 ZGB)  Näherpflanzungsrecht  (Nr.  2)  mit  Verzicht  des  Nachbars  auf  das  Kap-  precht und das Anries,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Astüberhang ohne Anries
                            3  ) (Art. 687 Abs. 1 und 2 und 688 ZGB)  Verzicht des Nachbars auf das Kapprecht und das Anries bei Wahrung  des gesetzlichen Abstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Pflanzenaufzugsrecht
                            Recht,  Spalier-  und  Kletterpflanzen  an  einer  an  die  Marchlinie  gestell-  ten Mauer auf dem Nachbargrundstück hochzuziehen.  C. Besondere Bestimmungen für die Eintragung  von Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Grundlast ist in das Hauptbuchblatt des belasteten Grundstückes in
                            die  Abteilung  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten  einzutragen.  Steht  die  Berechtigung   dem   jeweiligen   Eigentümer   eines   andern   Grundstückes  (Realgrundlast)  zu  (Art.  782  Abs.  2  ZGB),  so  wird  die  Grundlast  auf  dem  Grundbuchblatt  dieses  Grundstückes  in  der  Abteilung  "Anmerkungen"  erwähnt (Art. 35 Abs. 1, 39 und 82 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als Gesamtwert der
                            Grundlast anzugeben (Art. 783 Abs. 2 ZGB).  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Form des Errichtungsvertrages: Öffentliche Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Form des Errichtungsvertrages: Öffentliche Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Form des Errichtungsvertrages: Öffentliche Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Vertrag auf Errichtung einer Grundlast bedarf der Form der öf-
                            fentlichen Beurkundung (Art. 783 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Grundlast kann nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich ent-
                            weder  aus  der  wirtschaftlichen  Natur  des  belasteten  Grundstückes  ergibt  oder  die  für  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  eines  berechtigten  Grund-  stückes bestimmt ist (Art. 782 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Öffentlich-rechtliche Grundlasten, wie Beitragspflicht der Grundeigen-
                            tümer  an  die  Kosten  für  Neuausführung,  Korrektion  oder  Erweiterung  öffentlicher  Strassen,  Trottoirs  und  Plätze,  Überbrückungen,  Fluss-  und  Bachkorrektionen  (Perimeterpflichten),  Uferschutz  usw.,  die  das  öffentli-  che  Recht  unmittelbar  begründet,  bedürfen  keiner  Eintragung  in  das  Grundbuch (Art. 784 Abs. 1 ZGB).  I. Lieferungspflichten  a) Lieferung von Bodenbestandteilen und Bodenprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Holzlieferungspflicht
2. Kieslieferungspflicht
3. Lehmlieferungspflicht
4. Wasserlieferungspflicht
                            b) Lieferung von gewerblichen Erzeugnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Elektrizitätslieferungspflicht
2. Gaslieferungspflicht
3. Milchlieferungspflicht
                            II. Leistungen für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des  herrschenden Grundstückes  Erstellungs- und Unterhaltspflichten  Vorbemerkung  In  Betracht  fallen  privatrechtliche  (nicht  öffentlich-rechtliche)  Leistungen,  die  selbständig  und  nicht  bloss  nebensächlich  mit  einer  Dienstbarkeit  ver-  bunden sind (Art. 730 Abs. 2 ZGB) und auch nicht Vorrichtungen zur Aus-  übung einer Dienstbarkeit betreffen (Art. 741 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bachöffnungspflicht
2. Bachunterhaltspflicht
3. Brückenunterhaltspflicht
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                4. Einfriedigungspflicht
5. Einfriedigungseinkaufspflicht
6. Grabenöffnungspflicht
7. Grabenunterhaltspflicht
8. Grenzmauererstellungspflicht
9. Grenzmauerunterhaltspflicht
10. Hagunterhaltspflicht
11. Kanalisationsunterhaltspflicht
12. Leitungsunterhaltspflicht
13. Strassenerstellungspflicht
14. Strassenunterhaltspflicht
15. Stützmauererstellungspflicht
16. Stützmauerunterhaltspflicht
17. Wegerstellungspflicht
18. Wegunterhaltspflicht
19. Wuhrpflicht
                            III. Gegenleistungen für die einem Grundstücke  zugewendeten Vorteile, insbesondere für die  Einräumung einer Dienstbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rentenpflicht für Baurecht
2. Leistungspflicht für Quellenrecht Verbindung einer Grundlast mit einer
                            unlösbaren Grunddienstbarkeit (Art. 788 Abs. 3 ZGB).