Beschluss über den Beitrag der Arbeitgeber an die Berufsbildung
1 Beschluss vom 23. August 1988 über den Beitrag der Arbeitge ber an die Berufsbildung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 32 des Einführu ngsgesetzes vom 19. September 1986 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
Der jährliche Beitrag des Lehrmeisters beträgt 60 Franken je Lehrling.
Art. 2
Der jährliche Beitrag der Arbeitgebe r, ausgenommen der Arbeitgeber in der Landwirtschaft, der im Sinne der Gesetzgebung über die Familienzulagen entrichtet wird , beträgt 0,40 ‰ der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen.
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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