Zuweisung der Theatermaler-Lehrlinge an die Schule für Gestaltung in Zürich
1 Zuweisung der Theatermaler-Lehrlinge an die Schule für Gestaltung in Zürich Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. Januar 1988 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt: Mit Beginn des Schuljahres 1988/89 werden die Lehrlinge im Beruf Thea- termaler für den gesamten beruflichen Unterricht der Schule für Gestal- tung in Zürich zugewiesen. ________________
1 ) BGS 416.112.
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