Zuweisung der Theatermaler-Lehrlinge an die Schule für Gestaltung in Zürich
                            1  Zuweisung der Theatermaler-Lehrlinge  an die Schule für Gestaltung in Zürich  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. Januar 1988  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Mit  Beginn  des  Schuljahres  1988/89  werden  die  Lehrlinge  im  Beruf  Thea-  termaler  für  den  gesamten  beruflichen  Unterricht  der  Schule  für  Gestal-  tung in Zürich zugewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.