Reglement für die Verwaltung des Friedrich-Emil-Welti-Fonds (421.226.1)
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Reglement für die Verwaltung des Friedrich-Emil-Welti-Fonds

3. Dezember 1948 Reglement für die Verwaltung des Friedrich-Emil-Welti-Fonds Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung der letztwilligen Verfügung des Herrn Dr. jur. et phil. Friedrich Emil Welti vom 31. Oktober
1939, und in Ausführung der letztwilligen Verfügung der Frau Helene Welti-Kammerer vom 16. Februar 1941, auf Antrag der Erziehungsdirektion, auf Anregung der Kommission des Friedrich-Emil-Welti-Fonds und des Vollstreckers der letztwilligen Verfügungen von Herrn und Frau Dr. Welti-Kemmerer, beschliesst: I. Zweck des Spezialfonds

Art. 1

Der «Friedrich-Emil-Welti-Fonds» hat im Sinne des Artikels 7 dieses Reglementes den doppelten Zweck: a die Herausgabe bernischer und schweizerischer Rechtsquellen in der vom Schweizerischen Juristenverein veranstalteten «Sammlung schweizerischer Rechtsquellen» zu fördern; b der philosophischen Fakultät I der Universität Bern für das historische Seminar und der juristischen Fakultät Bern für ihre rechtsgeschichtlichen Seminarien zu ermöglichen, historische und rechtshistorische Werke anzuschaffen, und zwar vorzugsweise solche, die in der Schweizerischen Landesbibliothek nicht zu finden sind. II. Das Vermögen des Spezialfonds

Art. 2

1 Das Vermögen des Spezialfonds besteht aus einem Drittel des reinen Erbschaftsvermögens des Herrn Dr. Friedrich Emil Welti sel.
2 Das Vermögen des Spezialfonds wird von der Hypothekarkasse des Kantons Bern verwahrt und verwaltet. Es ist in möglichst sichern Werten zinstragend anzulegen: Aktien, welche zur Zeit der Vermögensübergabe vorhanden waren, dürfen beibehalten werden.
3 Die Aufsicht über die Vermögensverwaltung richtet sich nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juli 1938 über die Finanzverwaltung [Aufgehoben, jetzt G vom 8. 11. 1988 über den Grossen Rat; BSG 151.21] und Artikel 18 Vollziehungsverordnung vom 28. März 1939 [Aufgehoben, jetzt V vom 24. 8.1994 über den Finanzhaushalt; BSG 621.1] zu diesem Gesetz. III.

Art. 3

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hat die Aufsicht über den Friedrich-Emil-Welti-Fonds.

Art. 4

1 Die Erziehungsdirektion bestellt eine fünfgliedrige Kommission, bestehend aus den jeweiligen Inhabern der Professuren für Schweizergeschichte, für allgemeine Geschichte, für Diplomatik und für deutsche Rechtsgeschichte an der Universität Bern und dem Präsidenten der Rechtsquellenkommission des Schweizerischen Juristenvereins.
2 Der Erziehungsdirektor oder ein von ihm Beauftragter kann an den Beratungen der Kommission mit beratender Stimme teilnehmen,

Art. 5

Die Erziehungsdirektion ist ferner zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. zur Bezeichnung des Präsidenten der Kommission,
2. zur Bezeichnung der Herausgeber von Rechtsquellen und zum Abschluss von Verträgen mit ihnen,
3. zur Bezeichnung der für die Seminarien anzuschaffenden Werke.

Art. 6

1 Die Kommission ist zuständig zur Abgabe des Gutachtens für die gemäss Artikel 5 zu treffenden Verfügungen der Erziehungsdirektion.
2 Die Kommission beschliesst mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder (bzw. derjenigen, die sich auf Anfrage hin schriftlich geäussert haben); der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Die Kommission hat das Recht, einen Sekretär zu bestellen, der für seine Dienstleistungen entschädigt wird.

Art. 7

1 Die Kommission tritt jährlich wenigstens einmal zur Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte zusammen. Dabei ist nach der letztwilligen Verfügung des Herrn Dr. Friedrich Emil Welti sel. massgebend, dass die Erträgnisse bis höchstens zur Hälfte für angemessene Honorare an die Herausgeber bernischer und schweizerischer Rechtsquellen verwendet werden können. Der Rest der Erträgnisse steht zu gleichen Teilen für die historischen und rechtsgeschichtlichen Seminarien der I. philosophischen und juristischen Fakultät der Universität Bern zur Verfügung, damit sie historische und rechtsgeschichtliche Werke (Art. 1 Buchst. b ) erwerben können.
2 Soweit die Erträgnisse nicht für diese Zwecke benötigt werden, bilden sie die Sonderfonds für das historische und das rechtshistorische Seminar sowie für die Rechtsquellenausgaben.
3 Diese Sonderfonds dürfen im Sinne der letztwilligen Verfügungen des Testators a der Sammlung und Publikation von bernischen und schweizerischen Rechtsquellen, b der Schaffung von Literatur zur Förderung der geschichtlichen und rechtsgeschichtlichen Forschung an der Universität Bern dienstbar gemacht werden.
4 Über die Verwendung der Sonderfonds verfügt die Kommission mit Genehmigung der Erziehungsdirektion.

Art. 8

Es wird daran erinnert, dass die Herausgabe der schweizerischen Rechtsquellen auf Kosten des betreffenden Fonds des Schweizerischen Juristenvereins erfolgt.

Art. 9

1 Die Bibliothek, welche gemäss Artikel 1 Buchstabe b erworben wird, kann zusammen mit den Bücherbeständen, welche der Stadt- und Hochschulbibliothek gemäss Ziffer IV 1 des Testamentes des Herrn Dr. Friedrich Emil Welti sel. zugekommen sind, oder mit einem Teil dieser Bestände zusammen in dem Staatsarchiv des Kantons Bern aufgestellt werden, damit sie zu historischen und rechtsgeschichtlichen Studien leichter zugänglich ist. Über die Bücher und ihren Standort hat die Kommission bzw. ihr Sekretär ein Verzeichnis zu führen.
2 Über den Standort der Bibliothek oder von Teilen derselben verfügt die Erziehungsdirektion.

Art. 10

Die Mitglieder der Kommission (Art. 4) beziehen keine Honorare; jedoch haben sie das Recht auf Ersatz notwendiger Auslagen für Reise und Unterhalt. Die Auslagen für Reise und Unterhalt werden normalerweise auf 15 Franken für jedes Mitglied festgesetzt. Soweit sie diesen Betrag übersteigen, hat das betreffende Mitglied sich darüber auszuweisen.

Art. 11

Dieses Reglement ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Es ersetzt mit sofortiger Wirkung dasjenige vom 16. März 1943. Bern, 3. Dezember 1948
Siegenthaler Schneider
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