Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (II A/3/2)
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Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

II A/3/2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) Vom 2. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2004) 1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Regierungs- und der Verwal - tungstätigkeit in den Grundzügen. Es regelt zudem die Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden.

Art. 2 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1 Regierungsrat und Verwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2 Sie setzen sich für das Gemeinwohl ein und wahren die Rechte der Bürge - rinnen und Bürger sowie die Autonomie der Gemeinden.
3 Sie erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Art. 3 Planung; Legislaturprogramm

1 Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei führen aufein - ander abgestimmte Planungen ihrer Tätigkeiten. Diese dienen der Festle - gung der strategischen und der operativen Vorgaben sowie der Steuerung und Kontrolle bei der Umsetzung.
2 Die Planungen nennen die Ziele und deren Prioritäten. Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung mit der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung gemäss dem Finanzhaushaltgesetz 1 ) . *
3 Der Regierungsrat legt dem Landrat spätestens bis zur ordentlichen Bera - tung des Budgets sein Legislaturprogramm, welches auf den Planungen ge - mäss dieser Bestimmung beruht, zur Genehmigung vor; er erstattet zugleich Bericht über die Verwirklichung des für die vorangehende Legislatur erstell - ten Programmes. *

Art. 4 *

...... 1) GS VI A/1/2 SBE IX/2 113 1
II A/3/2 2. Organisation des Regierungsrates

Art. 5 Aufgabenerfüllung

1 Der Regierungsrat räumt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Planung und Koordination des staatlichen Handelns Vorrang ein.

Art. 6 Kollegialitätsprinzip

1 Die Mitglieder des Regierungsrates tragen die Beschlüsse des Kollegiums mit. In besonderen Fällen kann das Kollegium ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Art. 7 Einberufung der Regierungssitzungen

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
2 Jedes Mitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 8 Verhandlungen

1 Der Regierungsrat behandelt die Geschäfte in der Regel aufgrund von schriftlichen Anträgen.
2 Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung. Für weniger wichtige Geschäfte kann in der Ausführungsverordnung ein verein - fachtes Verfahren vorgesehen werden.
3 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Art. 9 Beschlussfassung

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an - wesend sind.
2 Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthal - tung ist zulässig.
3 Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
4 Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmen - gleichheit zählt diese Stimme doppelt, ausgenommen bei Wahlen.

Art. 10 Besondere Beschlussverfahren

1 In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefo - nisch oder auf ähnliche Weise gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sit - zung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Hierzu muss die Meinung aller erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt werden.
2 Ein gültiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitglie - dern voraus. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
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3 Im Falle von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwel - le und bewaffneten Konflikten bleiben abweichende Bestimmungen des Ge - setzes über den Bevölkerungsschutz und seiner Ausführungsbestimmungen vorbehalten. *

Art. 11 Landammann oder Frau Landammann

1 Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat.
2 Zur Leitung des Regierungsrates gehört:
a. darauf zu achten, dass die Arbeiten des Regierungsrates zeitge - recht, zweckmässig und koordiniert begonnen und abgeschlossen werden und
b. die Regierungssitzungen zusammen mit dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin vorzubereiten und die Regierungssitzungen zu leiten.

Art. 12 Vorsorgliche Massnahmen und dringliche Entscheide

1 In dringlichen Angelegenheiten trifft der Landammann oder die Frau Land - ammann vorsorgliche Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Er oder sie entscheidet anstelle des Regierungsrates, wenn innert nützli - cher Frist weder eine Sitzung abgehalten noch ein Beschluss gemäss Arti - kel 10 getroffen werden kann.
3 Entscheide gemäss Absatz 2 müssen dem Regierungsrat auf die nächste Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 13 Landesstatthalter oder Landesstatthalterin

1 Der Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin übernimmt im Verhinde - rungsfall die Landammannfunktion und unterstützt im Übrigen den Landam - mann oder die Frau Landammann gemäss Absprache. Die Stellvertretung in der Landesstatthalterfunktion obliegt dem amtsältesten Regierungsmitglied; bei gleichem Amtsalter ist das Lebensalter massgebend.

Art. 14 Ratsschreiber oder Ratsschreiberin

1 Der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin unterstützt den Landammann oder die Frau Landammann, nimmt an den Regierungssitzungen mit bera - tender Stimme teil, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für - gierungsrates zum Landrat. 3
II A/3/2 3. Organisation der Verwaltung

Art. 15 Zusammensetzung und Struktur; Aufgabenerfüllung ausserhalb

der Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung umfasst den Regierungsrat als oberste Verwal - tungsbehörde, fünf Departemente, die Staatskanzlei und allfällige weitere Stabsdienste des Regierungsrates sowie die den Departementen und der Staatskanzlei nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2 Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten.
3 Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe gesetzlicher Vor - schriften durch juristische und natürliche Personen ausserhalb der kantona - len Verwaltung wahrgenommen.

Art. 16 Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde

1 Der Regierungsrat führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung.
2 Er erfüllt ferner die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Ver - waltungsaufgaben.

Art. 17 Departemente

1 Die Departemente sind die obersten Facheinheiten der Verwaltung. Sie wir - ken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit, führen und beauf - sichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiese - nen Verwaltungsaufgaben.
2 Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch den Regierungsrat nach den Kriterien des fachlichen Zusammenhanges, der gleichmässigen Arbeitslast und des ausgewogenen politischen Gewichts.
3 Jedem Departement steht ein Regierungsmitglied vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder und bezeichnet die Stellver - tretung.
4 Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat als Stabs - dienst. Diesem können auch Fachaufgaben zugewiesen werden.

Art. 18 Staatskanzlei; weitere Stabsdienste des Regierungsrates

1 Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Regierungsrates. Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewie - senen Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben, welche die Staatskanzlei für den Landrat erfüllt, werden durch die Landratsverordnung 1 ) geregelt. 1) GS II A/2/3
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2 Sie wird durch den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin geführt. Er oder sie untersteht dem Landammann oder der Frau Landammann.
3 Die Ausführungsverordnung kann weitere Stabsdienste vorsehen, die di - rekt dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder unterstehen.

Art. 19 Zentralverwaltung

1 Zur Zentralverwaltung gehören neben den Departementen und der Staats - kanzlei die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten. Diese wirken bei der Vorbereitung der Geschäfte der Departemente und der Staatskanzlei mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Depar - tementes oder der Staatskanzlei zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2 Die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailor - ganisation werden durch den Regierungsrat nach den Kriterien der wirksa - men und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung festgelegt.

Art. 20 Verwaltungskommissionen, ausgegliederte Verwaltungseinhei

- ten und Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
1 Die Verwaltungskommissionen, die ausgegliederten Verwaltungseinheiten und die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit erfüllen Verwal - tungsaufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialvorschriften. Die Ver - waltungskommissionen werden nach Massgabe der Spezialvorschriften bei der Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung unterstützt.

Art. 21 Vertretung des Kantons in Organisationen

1 Der Kanton ordnet Delegierte in Organisationen des öffentlichen oder pri - vaten Rechts ab, wenn Spezialvorschriften dies vorsehen oder der Regie - rungsrat dies im Einzelfall beschliesst.
2 Soweit nicht die Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen, erfolgt die Wahl der Delegierten durch den Regierungsrat. Er kann die Delegierten je - derzeit abberufen, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zu - lässt.
3 Die Delegierten informieren den Regierungsrat oder die zuständige Verwal - tungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates. Der Regierungsrat oder die zuständige Verwaltungseinheit kann jederzeit In - formationen verlangen und den Delegierten Weisungen erteilen.

Art. 22 Zuweisung von Verwaltungsaufgaben

1 Soweit die Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, kann der Regierungsrat die Zuweisung an ein De - partement oder die Staatskanzlei fallweise vornehmen; die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden, wie die ihnen vom Regierungsrat zuge - wiesenen Aufgaben erfüllt werden. 5
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2 Die Zuweisung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss, soweit sie nicht im übergeordneten Recht geregelt ist, durch regie - rungsrätliche Verordnung erfolgen.

Art. 23 Delegation von Verwaltungsaufgaben

1 Der Regierungsrat und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit eine solche in der massgebenden Zuständigkeitsvor - schrift vorgesehen ist. Sie muss durch Verordnung bzw. Reglement erfolgen.

Art. 24 Führungsaufgaben und Führungsmittel

1 Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Füh - rungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen folgende Führungsaufgaben wahr:
a. sie stellen die gesetzmässige Aufgabenerfüllung sicher;
b. sie überprüfen periodisch, ob die Ziele ihrer Planungen erreicht worden sind, und treffen die nötigen Verbesserungsmassnahmen;
c. sie sorgen für eine sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenver - teilung;
d. sie sorgen für die Koordination innerhalb der Einheit und stellen die Zusammenarbeit mit anderen Einheiten sicher und
e. sie fördern die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung.
2 Als Führungsmittel steht dem Regierungsrat, den Departementen und der Staatskanzlei ein umfassendes Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Füh - rungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen die Führungsaufgaben im Rahmen der Personalführung wahr.
3 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften über die Führung der ausgeglie - derten Verwaltungseinheiten und der Aufgabenträger mit eigener Rechtsper - sönlichkeit.

Art. 25 Administrative Zuweisung

1 Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung werden ausnahmsweise einem Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugewiesen, wenn Spezi - alvorschriften dies verlangen oder wenn dadurch die betreffende Aufgabe sachgerechter erfüllt werden kann. Die betreffenden Verwaltungseinheiten unterstehen dem Departement oder der Staatskanzlei in Bezug auf den Mit - telverbrauch und die personalrechtlichen Belange; in fachlicher Hinsicht un - terstehen sie nach Massgabe der zuweisenden Regelung dem Landrat oder dem Regierungsrat.
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2 Die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinhei - ten werden einem Departement administrativ zugewiesen. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.
3 Die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Depar - tement administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.

Art. 26 Steuerung von Verwaltungseinheiten durch Leistungsaufträge

1 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates einzelnen Verwaltungs - einheiten zeitlich befristete Leistungsaufträge erteilen und ihnen den erfor - derlichen Grad an Selbstständigkeit einräumen.
2 Der Leistungsauftrag regelt die erwarteten Wirkungen der Verwaltungstä - tigkeit, deren Überprüfung durch den Landrat und die der Verwaltungsein - heit während der Laufzeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Gestützt darauf legt der Regierungsrat, bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten das betreffende Leitungsorgan, die zu erbringenden Leistungen und deren Be - messung im Einzelnen fest.
3 Der Landrat kann den Leistungsauftrag während der Laufzeit nur in be - gründeten Fällen modifizieren. Er kann ihn nach Ablauf erneuern.
4 Die finanz-, personal- und stellenplanrechtlichen Rahmenbedingungen für Leistungsaufträge gemäss dieser Bestimmung werden durch die betreffen - den Spezialvorschriften geregelt.

Art. 26a *

Geschäftsverwaltungssysteme
1 Die Einheiten der Zentralverwaltung können für ihre Geschäftsprozesse so - wie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäfts - verwaltungssysteme führen.
2 Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich beson - ders schützenswerter Daten dürfen in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
a. Geschäfte zu bearbeiten;
b. Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
d. den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen. 7
II A/3/2 4. Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden

Art. 27 Amtsgeheimnis

1 Die Regierungsmitglieder und die Mitglieder der übrigen Verwaltungsbe - hörden sowie die mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, so - weit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates In - teresse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und das Archivwesen 1 ) besteht oder wenn eine besondere gesetzli - che Bestimmung dies vorsieht. *
2 ...... *
3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in der Landratsverordnung über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung. *

Art. 28 Zuwendungen und andere Vorteile

1 Den Regierungsmitgliedern und den Mitgliedern der übrigen Verwaltungs - behörden sowie den mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hin - blick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Ge - schenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu ver - schaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflich - keitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwen - dungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.

Art. 29 Nebenbeschäftigungen der Regierungsmitglieder

1 Die Regierungsmitglieder dürfen keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben.
2 Sie dürfen nicht in Gesellschaften, die einen Erwerb bezwecken, als Mit - glied der Verwaltung oder bei der Revision tätig sein. Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung solcher Funktionen in Ausübung des Regierungsamtes oder zur Unterstützung von Gesellschaften, welche für die Entwicklung des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind. *
3 Sie dürfen im Übrigen ihnen von der Kantonsverfassung erlaubte öffentli - che Ämter sowie Tätigkeiten in politischen, gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen nur ausüben, wenn diese mit ihrem Vollamt und mit ihrer Un - abhängigkeit vereinbar sind. 1) GS I F/1
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4 Der Regierungsrat legt alle Nebenbeschäftigungen seiner Mitglieder, die im Lichte der vorstehenden Absätze von Interesse sind, offen und macht die In - formationen der Öffentlichkeit zugänglich. * 5. Schlussbestimmungen

Art. 30 Ausführungsregelungen; Verordnungsrecht

1 Der Regierungsrat regelt die Erledigung der Geschäfte des Regierungskol - legiums sowie die Aufgaben und die Organisation der Verwaltung im Einzel - nen durch Verordnung und interne Weisungen.
2 Durch Verordnung regelt er namentlich:
a. den Geschäftsgang im Regierungsrat in den Grundzügen;
b. die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Auf - gabenbereiche;
c. die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailorganisation der Zentralverwaltung;
d. die periodische Ueberprüfung der Zielerreichung in der Verwal - tung;
e. die Unterschriftsberechtigung für den Regierungsrat, die Departe - mente, die Staatskanzlei und die nachgeordneten Verwaltungsein - heiten der Zentralverwaltung;
f. die Vertretung des Regierungsrates und von Verwaltungseinheiten in Rechtsstreitigkeiten;
g. die Information der Öffentlichkeit über die Regierungs- und die Verwaltungstätigkeit, insbesondere die Art der Informationsver - mittlung, die Zuständigkeiten und die allfällige Akkreditierung von Medienschaffenden.

Art. 31 Interne Organisation der Departemente und der Staatskanzlei

1 Die Departemente und die Staatskanzlei legen im Rahmen der übergeord - neten Vorgaben ihre interne Organisation und diejenige der ihnen unterstell - ten Verwaltungseinheiten fest.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Behördengesetz vom 5. Mai 1946 aufgehoben.
2 Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz wider - sprechen, insbesondere die Verordnung des Landrates vom 15. Juni 1887 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und sei - ner Direktionen. 9
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Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

1 )

Art. 34 Anpassungsgesetzgebung; weitere Rechtsänderungen

1 Der Regierungsrat überprüft im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung weite - rer Erlasse die Zuständigkeiten im Hinblick darauf, das Regierungskollegium von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Wirksamkeit der Verwaltung zu erhöhen.
2 Ändert aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates nur die Bezeichnung einer Verwaltungseinheit oder deren Zuordnung zu einem Departement, so ist die Staatskanzlei zur Anpassung der betroffenen Erlas - se ohne deren formelle Änderung ermächtigt.

Art. 35 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. *
2 Vorlagen gemäss Artikel 34 können von den zuständigen Behörden vor - gängig verabschiedet werden. 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
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II A/3/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE X/1 22 01.05.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE XII/2 88 06.05.2012 01.09.2013 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE XII/4 243 04.05.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert SBE 2014 36 05.09.2021 01.01.2023 Art. 4 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 26a eingefügt SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 27 Abs. 4 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 29 Abs. 4 geändert SBE 2022 47 01.05.2022 01.07.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 30 11
II A/3/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 2 01.05.2022

01.07.2022 geändert SBE 2022 30

Art. 3 Abs. 3 01.05.2011

01.01.2012 geändert SBE XII/2 88

Art. 3 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 36

Art. 4 05.09.2021

01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47

Art. 4 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 36

Art. 10 Abs. 3 06.05.2012

01.09.2013 eingefügt SBE XII/4 243

Art. 26a 05.09.2021

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47

Art. 27 Abs. 1 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 27 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 36

Art. 27 Abs. 2 05.09.2021

01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47

Art. 27 Abs. 4 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 29 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 36

Art. 29 Abs. 4 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 35 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 22
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