Dekret über die kulturellen Kommissionen (423.411)
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Dekret über die kulturellen Kommissionen

423.411
11. März 1998 Dekret über die kulturellen Kommissionen (DKK) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe a [BSG 423.11] (KFG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Grundsatz

Art. 1

1 allgemeine kulturelle Fragen.
2 Fachkommissionen für die einzelnen Bereiche des kulturellen Schaffens ein.
3 Sprachregionen wahrgenommem wird. II. Aufgaben

Art. 2

Allgemeines
1 Auszeichnungen aus, die sie für die Förderung des kulturellen Lebens und Schaffens im Kanton als nützlich erachten. Sie wählen die Form dieser Massnahmen und Auszeichnungen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 bis 8 frei.
2 Kulturförderungsgesetzes [BSG 423.11] betraut werden. Sie können von sich aus Anregungen und Vorschläge unterbreiten, die für ihren Wirkungskreis von Interesse sind.

Art. 3

Kommissionen für allgemeine kulturelle Fragen Die Kommissionen für allgemeine kulturelle Fragen a beschliessen über Anträge, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 im Hinblick auf die Durchführung von Aktionen oder die Verleihung von Auszeichnungen unterbreitet werden, b beraten die Verwaltung in allgemeinen kulturellen Fragen gemäss Artikel 2 Absatz 2, c koordinieren ihre Aktivitäten sowie jene der Fachkommissionen und d nehmen andere Aufgaben wahr, die für ihren Wirkungskreis von Interesse sind.

Art. 4

Fachkommissionen
1 Theater und Tanz, Foto und Film, sowie angewandte Kunst tätig.
2

Art. 5

Reglemente Die Kommissionen können ihre Tätigkeiten in Reglementen näher umschreiben. Diese bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
III. Zuständigkeiten, Finanzierung

Art. 6

Finanzielle Mittel der Kommissionen Die Rechnungen der Kommissionen werden als Spezialfinanzierungen gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung geführt (Art. 13a KFG [BSG 423.11] ).

Art. 7

Entscheidungskompetenzen
1 die zuständige Direktion. Sie beachtet dabei den Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens und Wirkens.
2
3 verwendet werden.

Art. 8

Art der Verleihung von Auszeichnungen und der Durchführung von Aktionen Die Auszeichnungen und Aktionen nach Artikel 2 Absatz 1 werden von der Kommission selbst in der von ihr gewählten Form verliehen bzw. durchgeführt.

Art. 9

Vorteilsverbot, Ausstand
1 Dekret oder seinen Ausführungsbestimmungen erwachsen (insbesondere Auszeichnungen, Ankäufe oder Aufträge).
2 Auszeichnungen berät, die eine Einrichtung betreffen, in der sie eine leitende Stellung bekleiden. IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Verordnungen
1
2 a die Aufgaben der Fachkommissionen, b die Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen für allgemeine kulturelle Fragen und der Fachkommissionen, c die Zusammenarbeit der Kommissionen und den gegenseitigen Informationsaustausch, d die Wahl der Kommissionsmitglieder, ihre Amtsdauer und Entschädigung.

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 6. November 1979 über die kulturellen Kommissionen wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Dekrets. Bern, 11. März 1998 Seiler Krähenbühl
RRB Nr. 2223 vom 7. Oktober 1998: Inkraftsetzung auf den 1. März 1999. Anhang
11.3.1998 V BAG 98–70, in Kraft am 1. 3. 1999
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