Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (VI A/2/1)
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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden

VI A/2/1 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden * (Finanzausgleichsgesetz, FAG) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 55a der Verfassung des Kantons Glarus 1 ) , * erlässt: 1. Zweck und Elemente

Art. 1 Zweck

1 Der Finanzausgleich bezweckt
a. einen Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden;
b. einen Ausgleich der unterschiedlichen Lasten;
c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwor - tung der Gemeinden;
d. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung unter den Gemeinden.
2 Der Regierungsrat legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts Re - chenschaft über die Wirkungen und die Zweckerreichung des Finanzaus - gleichs ab. *

Art. 2 Elemente

1 Der Finanzausgleich umfasst
a. den Ressourcenausgleich und
b. den Lastenausgleich. 2. Ressourcenausgleich

Art. 3 Grundsatz

1 Der Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung unter den Gemeinden. *
2 Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Gemeinden bemessen. Er beträgt maximal 500 000 Franken. *
3 Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde über dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichspflichtig. Liegt das Ressour - cenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde unter dem kantonalen Durch - schnitt, so ist sie ausgleichsberechtigt. * 1) GS I A/1/1 SBE XI/5 333 1
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Art. 4 Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

1 Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet.
2 Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bildet der Ertrag der einfachen Steuer aus der Einkommens-, der Gewinn-, der Vermögens- und der Kapitalsteuer, wobei die quellenbesteuerten Einkommen mit dem Faktor 0,75 gewichtet werden. Dieser Ertrag wird durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde dividiert. *
3 Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.

Art. 5

* ......

Art. 6 Berechnung des Ressourcenausgleichs

1 Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt um 20 Prozent, jedoch höchstens um 500 000 Franken. *
2 Der Ausgleichsbeitrag berechnet sich wie folgt: Der Ressourcenindex einer Gemeinde (Art. 4 Abs. 3) wird von 100 abgezählt; das Ergebnis wird multipli - ziert mit dem Disparitätenabbau in Prozent (Abs. 1), dem Ressourcenpoten - zial pro Einwohner des Kantons, der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem durchschnittlichen, gewichteten Gemeindesteuerfuss. Dieses Ergebnis wird durch 100 geteilt. *
3 Liegt der Ausgleichsbeitrag über 500 000 Franken, wird er auf diesen Bei - trag gekürzt. Die Kürzung der einzelnen Ausgleichsbeiträge erfolgt im Ver - hältnis der gemäss Absatz 2 berechneten Ausgleichsbeiträge. *

Art. 7

* ...... 3. Lastenausgleich

Art. 8 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch spezifische und nicht be - einflussbare Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Aus - gleich.

Art. 9 Kriterien für den Lastenausgleich

1 - rücksichtigt:
a. * Alpen;
b. * Wald;
2
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c. Bevölkerungsdichte.
2 ...... *

Art. 10 Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs

1 Der Lastenausgleich wird mit 1 Million Franken pro Jahr ausgestattet.
2 Die Lastenausgleichsgefässe werden wie folgt dotiert: Bevölkerungsdichte
60 Prozent, Wald und Alpen je 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe.
3 Ergeben sich im finanziellen Umfeld des Kantons oder der Gemeinden we - sentliche Änderungen oder weist der Finanzausgleich Mängel auf, welche den Kanton oder die Gemeinden offensichtlich benachteiligen, so kann der Landrat für maximal zwei Jahre befristete Änderungen vornehmen. Er kann insbesondere das Verhältnis der Dotation anpassen. 3a. Härteausgleich *

Art. 10a *

Härteausgleich
1 Der Kanton gewährt der Gemeinde Glarus Süd einen Härteausgleich von
4 Millionen Franken.
2 Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt ausbezahlt:
a. im Jahr 2019: 1 500 000 Fr.;
b. im Jahr 2020: 1 000 000 Fr.;
c. im Jahr 2021: 750 000 Fr.;
d. im Jahr 2022: 500 000 Fr.;
e. im Jahr 2023: 250 000 Fr.
3 Er wird aus den Steuerreserven finanziert. 4. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge

Art. 11 Berechnungsgrundlagen

1 Die Finanzausgleichsleistungen werden jährlich aufgrund der neusten sta - tistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.

Art. 12 Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge

1 Die Berechnungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs erfolgen im *
2 Die entsprechenden Gutschriften respektive Belastungen erfolgen zusam - men mit der Schlusszahlung der Steuerguthaben der Gemeinden. 3
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3 Die Ausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung aus - gerichtet. * 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsregelung

1 Die zur Abrechnung gelangenden Steuererträge 2011 werden aufgeteilt in Steuererträge des laufenden Jahres 2011 und in Steuererträge der Vorjahre.
2 Die Steuererträge des laufenden Jahres 2011 werden nach den Finanzaus - gleichsregeln 2011 verteilt.
3 Die Steuererträge der Jahre vor 2011 werden nach den Regeln des bis 2010 geltenden Finanzausgleichs aufgeteilt.
4 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsab - schlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs (Wirksamkeitsbe - richt). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpas - sungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzule - gen.
5 Diese Regelung gilt bis und mit 2014.

Art. 13a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019
1 Der Kanton gewährt den ressourcenschwachen Gemeinden in Zusam - menhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2020–2023 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,2 Millionen Franken. Sind zwei Gemeinden ressourcenschwach, wird der Ausgleichsbeitrag im Verhältnis des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 6 auf die einzelnen Gemeinden verteilt.
2 In den Jahren 2020–2023 gilt die Begrenzung des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht. Er re - duziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt in Abweichung zu Artikel 6 Absatz 1 um 40 Prozent.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat bis spätestens Dezember 2022 Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus. Er be - antragt allenfalls unbefristete Ausgleichsmassnahmen.
4
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Art. 14 Anpassung des Verordnungsrechts

1 Der Landrat und der Regierungsrat nehmen die Anpassungen ihrer Erlasse an dieses Gesetz vor.

Art. 15 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 5
VI A/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Ingress geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 5 aufgehoben SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 7 aufgehoben SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Titel 3a. eingefügt SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 10a eingefügt SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2018 24 06.05.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24 05.05.2019 01.01.2020 Art. 13a eingefügt SBE 2019 23 05.09.2021 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2022 47
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VI A/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Ingress 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 1 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 3 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 3 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 3 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24 Art. 4 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 5 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24 Art. 6 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 6 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 6 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24 Art. 7 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24 Art. 9 Abs. 1, a. 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 9 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24 Titel 3a. 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24 Art. 10a 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24 Art. 12 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24 Art. 12 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24 Art. 13a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 23 7
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