Beschluss über die Verringerung der Nitratbelastung aus der landwirtschaftlichen Bode... (812.18)
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Beschluss über die Verringerung der Nitratbelastung aus der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung

1 Beschluss vom 28. November 2000 über die Verringerung der Nitratbelastung aus der landwirtschaftlichen Bo denbewirtschaftung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft; gestützt auf den Ausführungsbesch luss vom 7. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer; in Erwägung: Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sieht vor, dass der Bund Abgeltungen in der Höhe von 50 bis 80 % der anrechenbaren Kosten an die Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Auswaschung von Stoffen leistet. Es obliegt den Kantonen, die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zuzusp rechen (Art. 62a). Die Mittel für die Abgeltungen werden den Krediten belastet, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträg e bewilligt (Art. 76 Abs. 7 des Landwirtschaftsgesetzes). Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung verpflichtet die Kantone, in den Gebieten, wo das Grundwasser durch ausgewaschene Stoffe beeinträchtigt wird, Zuströmbereiche auszuscheiden (Art. 29). Dieser als Übergangsregelung vorgesehene Beschluss hat den Zweck, den Vollzug der vorgenannten Bundesbestimmungen innert nützlicher Frist sicherzustellen. Die Organisation un d die Finanzierung dieser Aufgaben werden im Rahmen der Revision der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung überprüft. Auf Antrag der Baudirektion und de r Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
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Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss hat den Zweck, die Finanzierung der Abgeltungen zu regeln, die in Ergänzung zu den Abgeltungen des Bundes an Massnahmen zur Senkung des Nitratgehalts im Grundwasser gewährt werden.
2 Er regelt zudem das Verfahren zur Festlegung der Massnahmen, die im Einzelfall zu treffen sind, und zur Gewährung der Abgeltungen gemäss

Artikel 62a des Bundesgesetzes vom 24 . Januar 1991 über den Schutz der

Gewässer.

Art. 2 Bezeichnung der Zuströmbereiche

Das Amt für Umwelt (AfU) bezeichn et im Einverständnis mit dem Landwirtschaftlichen Institut des Kant ons Freiburg (LIG) und dem Amt für Landwirtschaft (LwA) die Zuströmbereiche, in denen Massnahmen erforderlich sind, und scheidet sie aus.

Art. 3 Verringerung der Nitratbelastung

1 Die nötigen Massnahmen zur Verringerung der Nitratbelastung im Grundwasser werden vom Staatsrat beschlossen und in einer Vereinbarung präzisiert, die nach der vorgängigen Zustimmung des Staatsrats zwischen den Landwirten und den Wassereigentümern sowie dem Staat abgeschlossen wird; dieser wird vom AU und vom LwA vertreten.
2 Als Gegenleistung für die Umsetzung der Massnahmen wird den Landwirten der betreffenden Zonen eine in dieser Vereinbarung festgesetzte Abgeltung gewährt, deren Betrag vom Staatsrat genehmigt wird.
3 dem die Geltungsdauer und die Konsequenzen einer Missachtung der vorgesehenen Massnahmen.

Art. 4 Inhalt der Abgeltung

1 Die Abgeltung deckt die gesamten anrechenbaren Kosten der in der Vereinbarung aufgef ührten Massnahmen.
2 Der nicht vom Bund gedeckte Anteil der Abgeltung (Art. 58 der Gewässerschutzverordnung) wird vom Staat und dem Wassereigentümer je zur Hälfte übernommen.

Art. 5 Auszahlung der Abgeltungen und Kontrollen

1 Das LwA zahlt die Abgeltungen den Landwirten aus.
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2 Es wacht darüber, dass der Landwirt die in der Vereinbarung aufgeführten Massnahmen beachtet. Gegebenenfalls verhängt es die in der Vereinbarung vorgesehenen Strafen.

Art. 6 Agronomische Studien

Das LIG führt vor Abschluss der Vereinbarungen die agronomischen Studien durch.

Art. 7 Hydrogeologisc he Studien

Das AU sorgt für die Durchführung der hydrogeologischen Studien.

Art. 8 Wasseranalysen

Das AU und das Kantonale Laboratorium sorgen für die Analyse der Wasserqualität.

Art. 9 Änderung des bisherigen Rechts

Der Ausführungsbeschluss vom 7. De zember 1992 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SGF 812.11) wird wie folgt geändert:
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Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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