Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
(ETH-Gesetz) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 63 a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1987²,³
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1988 I 741 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 ( AS 2011 4789 ; BBl 2011 757 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
a. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
b. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
c.⁴
Forschungsanstalten.
² Diese Anstalten werden vom Bund geführt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 2 Zweck
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
a. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
b. durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
c. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
d. wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
e.⁵
Öffentlichkeitsarbeit leisten;
f.⁶
ihre Forschungsergebnisse verwerten.
² Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.
³ Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
⁴ Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
² Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
³ Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.⁷
⁴ Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.⁸
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 3 a ⁹ Zusammenarbeit mit Dritten
Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 4 ¹⁰ Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs
¹ Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)¹¹ zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
² Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
³ Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 a ¹²
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
2. Kapitel: Eidgenössische Technische Hochschulen
1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der ETH
Art. 5 Autonomie
¹ Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
² Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
³ An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
⁴ …¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 6 Allgemeine Ziele
Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.
Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen
¹ Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.
² Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.
³ Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.
Art. 8 Lehre
¹ Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
a.¹⁴
Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;
b. die Promotion ermöglichen;
c. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
d. besondere Kurse veranstalten;
e. Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.
² Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 9 Forschung
¹ Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:
a. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;
b. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.
² Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.
Art. 10 Dienstleistungen
¹ Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.
² Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
Art. 10 a ¹⁶ Energieverkauf
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können Energie, die sie zum Eigenverbrauch in von ihnen betriebenen Anlagen produzieren oder zum Eigenverbrauch einkaufen, jedoch nicht selbst benötigen, zu Marktpreisen verkaufen.
² Der Bundesrat regelt die Verwendung der daraus erzielten Erträge.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 10 b ¹⁷ Qualitätssicherung und Akkreditierung
¹ Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und ‑entwicklung.
² Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹⁸.
³ Sie lassen sich institutionell akkreditieren.
¹⁷ Urpsünglich: Art. 10 a . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
¹⁸ SR 414.20
Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste
¹ Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.¹⁹
² Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.
³ Sie fördern den Hochschulsport.²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 12 Sprachen
¹ Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.²¹
² Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
³ Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
2. Abschnitt: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
Art. 13 Begriff
¹ Angehörige der Hochschulen sind:
a.²²
die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);
b. die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;
c. die Studierenden und die Hörer;
d. die administrativen und die technischen Mitarbeiter.
² Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.²³
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 14 ²⁴ Mitglieder des Lehrkörpers
¹ Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.
² Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.
³ Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für vier Jahre. Er kann sie wieder ernennen, bis das Arbeitsverhältnis die Maximaldauer nach Artikel 17 b Absatz 2 Buchstabe a erreicht. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.²⁵
⁴ Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 15 Assistenten ²⁶
¹ Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.
² und ³ …²⁷
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 16 ²⁸ Zulassung
¹ Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
² Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b. das Masterstudium;
c. das Doktorat;
d. die Programme der akademischen Weiterbildung;
e. die Hörer.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 ( AS 2013 389 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 16 a ²⁹ Zulassungsbeschränkungen ³⁰
¹ Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.³¹
² Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden beschliessen.³²
³ Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
⁴ Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.
⁵ Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 ( AS 2013 389 ; BBl 2012 3099 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 16 b ³³ Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren
¹ Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000³⁴ (BPG) und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006³⁵.
² Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
³⁴ SR 172.220.1
³⁵ SR 172.222.1
Art. 17 ³⁶ Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren ³⁷
¹ Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG³⁸. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
² Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
³ Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a. Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b. Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c. Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
⁴ Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
⁵ Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
⁶ Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
⁷ Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946³⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
⁸ Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
⁹ Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32 a –32 m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
³⁷ Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in diesem Artikel, anders als im übrigen ETH-Gesetz, nicht die generische Form «Professor» oder «Professoren» verwendet.
³⁸ SR 172.220.1
³⁹ SR 831.10
Art. 17 a ⁴⁰ Lehraufträge
¹ Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht⁴¹ angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
² Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
³ Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 431 ; BBl 2007 1223 ).
⁴¹ SR 220
Art. 17 b ⁴² Dauer des Arbeitsverhältnisses
¹ Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
² Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für :
a. Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren ;
b. Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c. Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d. die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
³ Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.⁴³
⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 18 ⁴⁴ Wissenschaftliche Veröffentlichungen
In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse
¹ Die ETH verleihen:
a. Diplome;
abis.⁴⁵ Bachelor- und Mastertitel;
b. Doktorate;
c. die Venia legendi .
² Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
³ Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren
¹ Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.⁴⁶
² Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
3. Abschnitt: ⁴⁷ Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 20 a Regeln, Verfahren und Sanktionen
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
² Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest.
³ Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akademischer Titel.
Art. 20 b Erteilen und Einholen von Auskünften
¹ Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können Organen von in- und ausländischen Hochschulen, Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig sind, im Einzelfall und auf konkrete schriftliche Anfrage hin Auskünfte darüber erteilen:
a. ob ihre Angehörigen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen haben oder ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoss vorliegt;
b. welche Sanktionen gegen die entsprechenden Personen verhängt wurden.
² Sie können ihrerseits bei den zuständigen Organen Auskünfte einholen über einen Regelverstoss oder den begründeten Verdacht auf einen solchen Verstoss durch ihre Angehörigen oder Angehörige anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen.
³ Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.
Art. 20 c Information der betroffenen Person
¹ Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt informiert die vom Erteilen oder Einholen von Auskünften betroffene Person spätestens dann, wenn die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden, schriftlich darüber:
a. wem die Auskünfte erteilt beziehungsweise bei wem sie eingeholt werden;
b. zu welchem Zweck die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden.
² Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt kann die Information der betroffenen Person verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn durch die Information ein Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte.
³ Fällt der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg, so ist die betroffene Person umgehend zu informieren, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
3. Kapitel: Forschungsanstalten
Art. 21 Autonomie und Aufgaben
¹ Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
² Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.
³ Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.
Art. 22 ⁴⁸ Errichtung und Aufhebung
Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 23 Anwendbares Recht
Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.
4. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: ETH-Rat
Art. 24 ⁴⁹ Zusammensetzung, Wahl und Abberufung ⁵⁰
¹ Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:
a. den Präsidenten;
b. den Vizepräsidenten;
c. einen Direktor einer Forschungsanstalt;
d. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;
e. fünf weitere Mitglieder.
² Wiederwahl ist möglich.
³ Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.
⁴ Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.⁵¹
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 24 a ⁵² Ausschüsse
Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 24 b ⁵³ Sorgfalts- und Treuepflicht
¹ Die Mitglieder des ETH-Rates erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des ETH-Bereichs in guten Treuen.
² Der ETH-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des ETH-Bereichs und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 24 c ⁵⁴ Offenlegung von Interessenbindungen
¹ Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
² Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen umgehend dem WBF sowie dem ETH-Rat.
³ Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im ETH-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das WBF dem Bundesrat die Abberufung.
⁴ Der ETH-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 25 Aufgaben
¹ Der ETH-Rat:
a.⁵⁵
bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;
b. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;
c. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;
d. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;
e.⁵⁶
nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor;
f.⁵⁷
…
g.⁵⁸
ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011⁵⁹ verantwortlich;
h. gibt sich eine Geschäftsordnung;
i. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.⁶⁰
² Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.
³ Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.
⁴ Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er kann den ETH und den Forschungsanstalten nach Anhörung insbesondere Empfehlungen abgeben und in begründeten Fällen Aufträge erteilen. Er kann nach Anhörung der betroffenen Institution entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.⁶¹
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁵⁹ SR 414.20
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 25 a ⁶² Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
¹ An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:
a. Zuteilung der Bundesmittel;
b. Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten;
c. Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und weitere Beschlüsse in Angelegenheiten der ETH-Beschwerdekommission.
² Die Mitglieder des ETH-Rates nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe c sowie 3 treten für folgende Geschäfte in den Ausstand:
a. Aufsichtsangelegenheiten nach Artikel 25 Absatz 4;
b. Angelegenheiten der Finanzaufsicht nach Artikel 35 a ter.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 26 ⁶³ Präsident des ETH-Rates
¹ Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.
² Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 26 a ⁶⁴ Beirat
Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 26 b ⁶⁵ Stab
Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
2. Abschnitt: Eidgenössische Technische Hochschulen
Art. 27 Gliederung
¹ Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten.
² Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.⁶⁶
³ …⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 28 ⁶⁸ Schulleitung
¹ Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
² Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁶⁹ unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
³ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
⁴ Die übrigen Mitglieder der Schulleitungen werden vom ETH-Rat angestellt. Die Leitungsfunktion kann durch einen separat kündbaren Zusatzvertrag zu einem bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Der Arbeitsvertrag kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der funktionsfähigen Führung vorsehen. Als Grund für eine ordentliche Kündigung kann auch der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten vorgesehen werden.
⁵ Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4. Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Ein vernehmen.
⁶ Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn .
⁷ Die Absätze 1–6 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁶⁹ SR 172.220.1
Art. 29 Schulpräsident
¹ Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.
² Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 30 ⁷⁰ Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers
¹ Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.
² Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 31 Hochschulversammlung
¹ An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen.
² Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen:
a. zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;
b. zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;
c. zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.
³ Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.⁷¹
⁴ Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz übergeordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH-Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen lassen.
⁵ Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen.
⁷¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 32 Mitwirkungsrechte
¹ Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit:
a. bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH;
b. am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinheiten.
² Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.
³ Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.
⁴ Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.⁷²
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
5. Kapitel: ⁷³ Strategische Ziele und Finanzen ⁷⁴
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 33 ⁷⁵ Strategische Ziele
¹ Der Bundesrat legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Er hört vorgängig den ETH-Rat an.
² Die strategischen Ziele bestimmen insbesondere die Schwerpunkte des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung und die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.
³ Sie sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
⁴ Der Bundesrat kann die strategischen Ziele während der Geltungsdauer ändern, wenn es dafür wichtige, nicht voraussehbare Gründe gibt.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 33 a ⁷⁶ Umsetzung
¹ Der ETH-Rat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates.
² Er schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten für jeweils vier Jahre Zielvereinbarungen ab. Kommt über den Inhalt oder die Umsetzung der Zielvereinbarungen keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat abschliessend.
³ Er teilt die Bundesmittel zu; dabei stützt er sich insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 34 ⁷⁷ Berichterstattung
Der ETH-Rat unterbreitet dem Bundesrat jährlich folgende Unterlagen:
a. seinen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele;
b. seinen Geschäftsbericht;
c. den Prüfbericht der Revisionsstelle;
d. den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Geschäftsjahr den ETH-Bereich überprüft hat.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 34 a ⁷⁸ Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen
¹ Das WBF überprüft periodisch die Erfüllung des Grundauftrags und der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen.
² Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 34 b Finanzierungsbeitrag des Bundes
¹ Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.
² Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.
³ Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.
Art. 34 b bis ⁷⁹ Nutzungsüberlassungen
¹ Der ETH-Rat und, soweit er dies bestimmt, die ETH und die Forschungsanstalten können die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke vorübergehend Dritten überlassen.
² Der Bundesrat kann von der Ablieferung von daraus erzielten Erträgen absehen, wenn diese nur gering sind und die Nutzungsüberlassung im Interesse des Bundes ist.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 34 c Drittmittel
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
² Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.
Art. 34 d Gebühren
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.
² Die Studiengebühren für Schweizer Studierende sowie für ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.⁸⁰
²bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können höhere Studiengebühren festgelegt werden; diese dürfen aber höchstens dreimal so hoch sein wie die Studiengebühren nach Absatz 2.⁸¹
³ Der ETH-Rat erlässt die Gebührenverordnung. Beschliesst er Gebührenerhöhungen, so kann er Übergangsbestimmungen erlassen, um bei bereits immatrikulierten Studierenden Härtefälle zu vermeiden.⁸²
⁴ Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 34 e Andere Abgaben
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.
² Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.
Art. 35 ⁸³ Budget und Geschäftsbericht
¹ Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.
² Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH-Bereichs mit:
a. der Bilanz;
b. der Erfolgsrechnung;
c. der Geldflussrechnung;
d. der Investitionsrechnung;
e. dem Eigenkapitalnachweis;
f. dem Anhang.
³ Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses.⁸⁴
⁴ Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.⁸⁵
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 389 ; BBl 2012 3099 ).
⁸⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 35 a ⁸⁶ Finanz- und Rechnungswesen ⁸⁷
¹ Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
² Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
³ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
⁴ Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
⁵ Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen.⁸⁸
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 389 ; BBl 2012 3099 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 35 a bis ⁸⁹ Internes Kontrollsystem und Risikomanagement
Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates je ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 35 a ter ⁹⁰ Finanzaufsicht
¹ Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle für das interne Audit ein.⁹¹
² Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich.⁹²
³ Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.
⁹⁰ Ursprünglich: Art. 35 a , dann Art. 35 a bis.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 35 a quater ⁹³ Tresorerie
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs, die direkt oder indirekt vom Bund stammen. Die anderen Mittel können bei der EFV angelegt werden.
² Die EFV gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
³ Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
6. Kapitel: Grundstücke und Immaterialgüterrechte ⁹⁴
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 35 b ⁹⁵ Grundstücke
¹ Der Bundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.
² Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 36 ⁹⁶ Rechte an Immaterialgütern
¹ Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
² Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
³ Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.
⁴ Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
6 a . Kapitel: ⁹⁷ Datenbearbeitung
⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
1. Abschnitt: Personalinformations- und Studienadministrationssysteme ⁹⁸
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 36 a ⁹⁹ Personalinformationssysteme
¹ Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personalinformationssystem, in dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können.¹⁰⁰ Für die Personalinformationssysteme gilt Artikel 27 BPG¹⁰¹, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt er sinngemäss.
² Der ETH-Rat kann die Bearbeitung der Daten seines Personals einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.
³ In den Personalinformationssystemen können Verfahren und Prozesse zur systematischen Auswertung der Daten in elektronischer Form verwendet werden.
⁴ Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁰¹ SR 172.220.1
Art. 36 b Studienadministrationssysteme
¹ Jede ETH betreibt für die Verwaltung der Daten der Studienanwärter, Studierenden, Doktoranden und Hörer ein Informationssystem, in dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können.¹⁰²
² Die Informationssysteme dienen:
a. der Zulassung der Studienanwärter zum Studium und zur Immatrikulation;
b. der Identifizierung der Studierenden und der Kontrolle des Studienfortschritts;
c. der Bescheinigung von Studienleistungen, der Ausstellung von Diplomen und der Erteilung von akademischen Titeln;
d. der Erbringung studienbezogener Leistungen;
e. der Planung sowie der Erstellung von Statistiken.
³ In den Informationssystemen werden insbesondere Daten zur Person, zur Immatrikulation, zum Studienfach, zum Studienverlauf, zu Prüfungsergebnissen, Studienleistungen (credits), Diplomen und akademischen Titeln, zu Stipendien und bezahlten Gebühren sowie zu Disziplinar- und anderen Verwaltungsverfahren bearbeitet.
⁴ Die Daten können ausschliesslich elektronisch verwaltet werden. In diesem Fall werden Dokumente in Papierform nach deren Eingabe in das Informationssystem zurückgegeben oder vernichtet.
⁵ Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist, durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestattet.¹⁰³
⁶ Die ETH erlassen Ausführungsbestimmungen über:
a. die in den Informationssystemen enthaltenen Daten;
b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c. die Nutzung der Daten;
d. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
e. die Zugriffsberechtigungen innerhalb der ETH;
f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Informationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb der ETH im Abrufverfahren.
¹⁰² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁰³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
2. Abschnitt: ¹⁰⁴ Umgang mit Personendaten in Forschungsprojekten
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 36 c ¹⁰⁵ Bearbeitung der Daten
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Projekt erforderlich ist.
² Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020¹⁰⁶ eingehalten werden.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁰⁶ SR 235.1
Art. 36 d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, anonymisiert und während der von ihnen festgelegten Fristen aufbewahrt werden.
² Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.
³ Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten; die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998¹⁰⁷ bleiben vorbehalten.
¹⁰⁷ SR 152.1
Art. 36 e Informationspflicht
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt zu informieren.
² Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Personendaten bei Dritten beschafft werden. In diesem Fall sorgen die ETH und die Forschungsanstalten dafür, dass die Dritten die Informationspflicht wahrnehmen. Kann dies nicht gewährleistet werden, so informieren die ETH und die Forschungsanstalten die betroffenen Personen umgehend selber.
3. Abschnitt: ¹⁰⁸ Umgang mit Personendaten in der Lehre
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 36 f
¹ Für die Entwicklung, den Einsatz und die Auswertung von Lehrmethoden, die Informationstechnologien verwenden, können die ETH und die Forschungsanstalten Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.
² Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁰⁹ über den Datenschutz eingehalten werden.
¹⁰⁹ SR 235.1
6 b . Kapitel: ¹¹⁰ Sicherheit
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
1. Abschnitt: Sicherheitsdienste
Art. 36 g Schaffung
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können je für sich Sicherheitsdienste einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und der Besucher sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal erforderlich ist.
² Sie können vertraglich gemeinsame Sicherheitsdienste einrichten.
³ Sie können Dritte mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen.
Art. 36 h Befugnisse
¹ Die Sicherheitsdienste setzen in Ausübung des Hausrechts die Zutritts- und Benützungsordnung in Gebäuden und auf dem nicht öffentlichen Areal der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt durch. Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen das Hausrecht oder die Betriebsvorschriften verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen.
² Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten mit Angaben zur Feststellung der Identität einer Person und zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz von Personen und Einrichtungen in Gebäuden und auf den nicht öffentlichen Arealen der ETH und der Forschungsanstalten.
³ Bei der Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an einen Dritten vereinbaren die ETH oder die Forschungsanstalten mit diesem vertraglich, dass der Dritte die entsprechenden Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von seinen übrigen Datenbearbeitungssystemen trennt. Sie verpflichten den Dritten, die Daten der ETH oder der Forschungsanstalten nicht anderweitig zu verwenden, und sichern sich Auskunfts- und Kontrollrechte zu.
⁴ Die Sicherheitsdienste leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.
⁵ Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Betriebswachen gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003¹¹¹ verfügen.
¹¹¹ SR 732.1
2. Abschnitt: Videoüberwachung
Art. 36 i
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können eine Videoüberwachung einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, ihrer Infrastruktur und des Betriebs erforderlich ist.
² Videosignale können aufgezeichnet werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen müssen sie spätestens am ersten Werktag nach Entdeckung des Vorfalls durch die dafür zuständige Person gesichtet und gesichert werden. Nicht gesicherte Aufzeichnungen werden spätestens nach 20 Tagen gelöscht.
³ Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die ETH oder die Forschungsanstalten Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. Die Auswertung von Aufzeichnungen ist nur diesen Behörden erlaubt.
⁴ Die ETH und die Forschungsanstalten bewahren gesicherte Aufzeichnungen diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt auf. Sie vernichten sie spätestens nach 100 Tagen, ausser sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Verfahren oder Disziplinarverfahren. Die Aufzeichnungen können in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden.
⁵ Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Sicherheitsvorkehren gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003¹¹² verfügen.
¹¹² SR 732.1
7. Kapitel: Rechtsschutz, Disziplinarrecht und Strafbestimmungen ¹¹³
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 37 ¹¹⁴ Rechtsschutz
¹ Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
² Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
²bis Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33 a Absatz 3.¹¹⁵
³ Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958¹¹⁶ stützen.¹¹⁷
⁴ Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
¹¹⁶ SR 170.32
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2010 651 ; BBl 2009 469 ).
Art. 37 a ¹¹⁸ ETH-Beschwerdekommission
¹ Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.¹¹⁹ Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
² Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
³ Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
⁴ Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
⁵ Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung.¹²⁰ Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 37 b ¹²¹ Disziplinarrecht
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten können gegenüber Studierenden, Hörern und Doktoranden Disziplinarmassnahmen aussprechen.
² Sie regeln in Verordnungen die Disziplinarverstösse, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren.
³ Für schwerwiegende oder wiederholte Disziplinarverstösse können folgende Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden:
a. der befristete Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen;
b die Nichtzulassung zu einer Studienstufe;
c. der befristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt;
d. der unbefristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt;
e. der Entzug des akademischen Titels, wenn dieser aufgrund eines Disziplinarverstosses unrechtmässig erworben wurde.
⁴ Die ETH und die Forschungsanstalten können sich im Einzelfall und auf schriftliche Anfrage hin gegenseitig über schwere Disziplinarverstösse informieren.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 603 ; BBl 2020 715 ).
Art. 38 Schutz der ETH-Titel
¹ Mit Busse wird bestraft, wer:¹²²
a. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;
b. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;
c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.
² Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
¹²² Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
8. Kapitel: ¹²³ Schlussbestimmungen
¹²³ Ursprünglich 6. Kap.
1. Abschnitt: Oberaufsicht, Ausführungsbestimmungen ¹²⁴
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 39 … ¹²⁵
¹ Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.
² Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen.
³ Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.
⁴ Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.
¹²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts ¹²⁶
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ¹²⁷
¹ Es werden aufgehoben:
1. Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854¹²⁸ betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule.
2. Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1964¹²⁹ über die Zuständigkeit zur Festsetzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen.
3. Die Bundesbeschlüsse vom 24. Juni 1970¹³⁰, vom 20. Juni 1975¹³¹, vom 21. März 1980¹³² und vom 26. Juni 1985¹³³ über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung).
² Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹³⁴
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
¹²⁸ [BS 4 103; AS 1959 535 ; 1970 1089 Art. 17; 1979 114 Art. 70]
¹²⁹ [ AS 1965 417 ]
¹³⁰ [ AS 1970 1089 ; 1975 1759 ; 1980 886 ; 1991 2276 ]
¹³¹ [ AS 1975 1759 ]
¹³² [ AS 1980 886 ]
¹³³ [ AS 1985 1452 ]
¹³⁴ Die Änderungen können unter AS 2003 4265 konsultiert werden.
3. Abschnitt: ¹³⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 40 a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis
Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 40 b Überführung in die Pensionskasse des Bundes
¹ Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
² Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwartschaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen.
³ Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungskapitalien.
Art. 40 c Übertragung von Mobilien
Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.
Art. 40 d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz
¹ Der ETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.
² Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.
³ Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.
3 a . Abschnitt: ¹³⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 431 ; BBl 2007 1223 ).
Art. 40 e
Artikel 17 a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 5. Oktober 2007¹³⁷ erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.
¹³⁷ AS 2008 431
3 b . Abschnitt: ¹³⁸ Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 ( AS 2011 4789 ; BBl 2011 757 ).
Art. 40 f Zahlungsrahmen nach Artikel 34 b
¹ Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34 b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.
² Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.
Art. 40 g Leistungsauftrag nach Artikel 33
¹ Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.
² Er kann geändert und ergänzt werden.
³ Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33 a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.
Art. 40 h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24
Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.
3 c . Abschnitt: ¹³⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012
¹³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 40 i
Laufende Amtsperioden der übrigen Mitglieder der Schulleitungen (Art. 28 Abs. 4) enden mit der Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des geänderten Artikels 28.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten ¹⁴⁰
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
Art. 41 … ¹⁴¹
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1993¹⁴²
¹⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ).
¹⁴² BRB vom 13. Jan. 1993
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