Verordnung über die Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in der BVG-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des Staatspersonals
                            Verordnung  vom 22. März 2005  über die Umwandlungssätze zur Berechnung der  Altersrente in der BVG-Vorsorgeregelung der  Pensionskasse des  Staatspersonals  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf die Änderungen vom 3. April 2003, vom 3. Oktober 2003 und  vom  18.  Juni  2004  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1982  über  die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);  gestützt auf die Änderungen vom 24. März 2004, vom 18. August 2004 und  vom  27.  Oktober  2004  der  Verordnung  vom  18.  April  1984  über  die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  29.  September  1993  über  die  Pensionskasse  des Staatspersonals (PKG), insbesondere auf den Artikel 108;  gestützt  auf  die  Stellungnahme  des  Vorstandes  der  Pensionskasse  des  Staatspersonals;  gestützt  auf  die  Stellungnahme  des  anerkannten  Experten  für  berufliche  Vorsorge der Pensionskasse;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Umwandlung des Altersguthabens in eine Altersrente erfolgt nach den  folgenden, aus dem BVG hervorgehenden Umwandlungssätzen:  Jahrgang  Umwandlungssatz für Männer  Umwandlungssatz für Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940                                    7,15  %  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941  7,10 %  7,45 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1942  7,10 %  7,30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahrgang  Umwandlungssatz für Männer  im Alter von 65 Jahren  Umwandlungssatz für Frauen  im Alter von 64 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943  7,05 %  7,20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1944  7,05 %  7,10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1945  7,00 %  7,00 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1946  6,95 %  6,95 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  6,90 %  6,90 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1948  6,85 %  6,85 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949  6,80 %  6,80 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Für den anwendbaren Umwandlungssatz ist das Altersjahr massgebend, das  die versicherte Person in dem Zeitpunkt erreicht hat, in dem der Anspruch  auf  die  Altersrente  entsteht.  Hat  die  versicherte  Person  das  entsprechende  Altersjahr  noch  nicht  vollendet,  so  wird  der  Umwandlungssatz  durch  lineare Interpolation berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bei     vorzeitiger     oder     aufgeschobener     Pensionierung     wird     der  Umwandlungssatz  pro  Jahr  um  0,2  %  gekürzt  bzw.  erhöht,  und  zwar  unabhängig vom Jahrgang der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der   Beschluss   vom   12.   April   1994   über   die   Umwandlungssätze   zur  Berechnung     der     Altersrente     in     der     BVG-Vorsorgeregelung     der  Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.33) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.