Vollzugsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer
Vollzugsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer (Schuljahrverordnung) Vom 27. Oktober 1987 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 4 und 8 des Kantonsratsbeschlusses über die Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer vom 17. September 1986
1 ) beschliesst:
1. Bestimmungen für die Schuljahre mit
Schuljahrbeginn im Spätsommer
§ 1 Einteilung der Schulhalbjahre
a) für den Unterricht
1 Der Unterricht dauert im ersten Schulhalbjahr vom Schuljahrbeginn nach den Sommerferien bis zu den folgenden Februarferien, der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres vom Wiederbeginn nach den Februarferien bis zu den Sommerferien.
2 Beginnen die Februarferien nach dem 15. Februar, so endet das erste Schulhalbjahr am 1. Samstag nach dem 31. Januar. *
§ 2 b) administrativ
1 Administrativ dauert das erste Schulhalbjahr vom 1. August bis zum fol - genden 31. Januar, das zweite Schulhalbjahr vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
§ 3 * ...
§ 4 Ausnahmen vom Schuljahrbeginn im Spätsommer
1 Von der Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer werden nicht erfasst: die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, die Kantona - le Technikerschule für Informatik, die Landwirtschaftliche Schule Wallier - hof.
1) BGS 411.215.1 . GS 90, 994
1
2. Übergangsbestimmungen und
Bestimmungen für das Langschuljahr 1988/1989
§ 5 Ausnahmen von der Umstellung
1 Von der Verlegung des Schuljahrbeginns werden die Lehrverhältnisse nicht erfasst, die vor dem 1. Januar 1989 zu laufen beginnen. Sie enden nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Beginn und die Dauer der Lehrverhältnisse im betreffenden Beruf und nach den Vereinbarungen zwi - schen den Vertragsparteien.
§ 6 Form der Verlegung des Stichtages
1 Der Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten und den Beginn der Schulpflicht ist in der Regel in vier Monatsschritten zu verschieben.
§ 7 Erfüllung der Schulpflicht
1 Das Langschuljahr zählt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schul - jahr.
§ 8 Einteilung der Schulhalbjahre
a) für den Unterricht
1 Im Langschuljahr 1988/1989 dauert der Unterricht des ersten Schulhalb - jahres vom Schuljahrbeginn nach den Frühlingsferien 1988 bis zu den Herbstferien 1988, der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres von den Herbstferien 1988 bis zu den Sommerferien 1989.
2 Für die 7. Klassen der Gymnasien, die 4. Klassen der Oberrealschulen und die 4. Klassen der Wirtschaftsgymnasien endet das zweite Schulhalbjahr mit den Frühlingsferien 1989. Nach den Frühlingsferien beginnt für die be - treffenden Schüler das letzte Schulhalbjahr.
3 An den Berufsschulen dauert für die ganze Zeit der Lehre der Unterricht der Lehrlinge mit Lehrbeginn vor dem 1. Januar 1989 im ersten Schulhalb - jahr von den Frühlingsferien bis zu den Herbstferien und im zweiten Schul - halbjahr von den Herbstferien bis zu den Frühlingsferien.
§ 9 b) administrativ
1 Administrativ dauert das erste Schulhalbjahr des Langschuljahres vom 16. April 1988 bis zum 15. Oktober 1988, das zweite Schulhalbjahr vom 16. Ok - tober 1988 bis zum 31. Juli 1989.
§ 10 c) Besoldungsanspruch
1 Der Besoldungsanspruch für das erste Schulhalbjahr des Langschuljahres
1988/1989 beginnt am 16. April 1988 und endigt am 15. Oktober 1988, der für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 16. Oktober 1988 und endigt am
31. Juli 1989.
2 Der Besoldungsanspruch von Berufsschullehrern, die im Schuljahr
1989/1990 keinen Unterricht an der Berufsschule erteilen, endigt am 15. April 1989.
3 Für die übrigen Berufsschullehrer, die nicht als vollamtliche Lehrer ge - wählt sind, wird die Besoldung im letzten Quartal des Schuljahres
1988/1989 im Umfang der wegfallenden Unterrichtslektionen reduziert, so - fern sie keine Kompensationsleistungen erbringen.
2
4 Die Regelung für die nicht vollamtlichen Lehrer an Berufsschulen gilt sinngemäss auch in den Jahren 1990-1992.
§ 11 Erweiterte Lehrerfortbildung
1 Der Unterricht an der Volksschule mit Ausnahme der Sonderschulen und an den Mittelschulen fällt im Langschuljahr im Hinblick auf eine erweiterte Lehrerfortbildung und für andere Zwecke der Schule vom 4. bis 8. Juli
1988, vom 17. bis 22. April 1989 und vom 3. bis 7. Juli 1989 im ganzen Kan - ton aus. Das Departement für Bildung und Kultur
1 ) kann in dringenden Fäl - len abweichende Termine bewilligen.
2 Lehrer, die wegen Militärdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen eine ganze Woche oder mehr versäumen, werden auf einen andern Zeit - punkt aufgeboten.
3 Den Gemeinden und den übrigen Trägern von Kindergärten wird emp - fohlen, die Kindergärtnerinnen während der in Absatz 1 genannten drei Wochen für die vom Kanton organisierte Fortbildung freizustellen.
4 Durch besonderen Regierungsratsbeschluss wird festgelegt, in welchem Umfang der Unterricht wegen berufsbegleitender Veranstaltungen der Lehrerfortbildung reduziert wird.
5 Die Kantonale Rektorenkonferenz der Kantonsschulen bestimmt die Pro - gramme der einzelnen Lehrer an den Mittelschulen während der Fortbil - dungswochen und zur Kompensation der Unterrichtspensen, die wegen der vorzeitigen Maturitätsprüfungen entfallen.
§ 12 Ausgleich entfallender Stunden an Berufsschulen
1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt für je - den einzelnen Berufsschullehrer, in welcher Art ausfallende Stunden aus - zugleichen sind.
2 Das Departement für Bildung und Kultur erlässt die hierfür nötigen Wei - sungen.
§ 13 Zeitpunkt der Aufnahmeprüfungen
1 Für Aufnahmeprüfungen im Langschuljahr gilt folgende Regelung: die für die Oberstufe der Volksschule müssen am 26. Mai 1989 abgeschlossen sein, die der Mittelschulen werden auf Ende April - Mitte Mai 1989 ange - setzt, die der Lehrerbildungsanstalt und des Kindergärtnerinnenseminars auf März 1989, die für die Berufsmittelschulen gewerblich-industrieller Richtung auf Januar 1989 und für die Berufsmittelschulen kaufmännischer Richtung auf Juni 1989.
2 Das Arbeitslehrerinnenseminar führt die Aufnahmeprüfungen noch bis
1991 jeweils im Januar durch.
§ 14 Dispensation von Oberstufenschülern für den Besuch der Berufs -
mittelschule
1 Besteht ein zukünftiger Lehrling gewerblich-industrieller Richtung mit dreijähriger Ausbildungsdauer die Aufnahmeprüfung in die Berufsmittel - schule, so wird er während des fünften Quartals des Langschuljahres für den Besuch der Berufsmittelschule vom Unterricht an der Volksschule dis - pensiert.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3
§ 15 Zeugnistermine
1 Die Zeugnistermine richten sich nach der Dauer der Schulhalbjahre gemä - ss § 8.
§ 16 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen an den Mittelschulen
1 Im Langschuljahr werden die Abschlussprüfungen der Maturitätsabteilun - gen im September 1988, die der übrigen Abteilungen der Mittelschulen im Juni 1989 durchgeführt. Die Maturitätsprüfungen des folgenden Jahrgan - ges finden im August/September 1989 statt.
§ 17 Unterrichtsstoff
1 Die Übertrittspensen der verschiedenen Schulstufen werden durch das Langschuljahr grundsätzlich nicht verändert, soweit sie nicht durch die neuen Lehrpläne für die Volksschule Modifikationen erfahren.
2 Die zusätzliche Unterrichtszeit ist in erster Linie zur Vertiefung des or - dentlichen Unterrichtsstoffes, zur Behandlung thematisch fachübergreifen - der Gebiete und zum Einsatz anderer Unterrichtsformen wie Projekt - unterricht, Studienwochen, Exkursionen, Schulverlegungen zu verwenden.
§ 18 Schul- und Kostgelder
1 Die Schul- und Kostgelder im Schuljahr 1988/1989 werden auf 130% des Jahresbetrages angesetzt.
§ 19 Rücktrittstermine
1 Termine für den Rücktritt der Lehrer aus Altersgründen sind im Lang - schuljahr der 15. Oktober 1988 und der 31. Juli 1989, für Berufsschullehrer der 15. Oktober 1988 und der 15. April 1989.
3. Änderung und Aufhebung geltender Erlasse
§ 20 Änderung geltender Erlasse
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 21 Aufhebung geltender Erlasse
1 Folgender Erlass wird aufgehoben: Verordnung über den Beginn der Kin - dergärtnerinnenkurse vom 15. Oktober 1974
1 )
5. Inkraftsetzung
§ 22 Inkrafttreten
a) Grundsatz
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) GS 86, 456.
4
§ 23 b) Abweichende Termine
1 Auf den 16. April 1988 treten in Kraft: § 20 Ziffer 3 (hinsichtlich § 8) und Ziffer 13
1 )
.
2 Auf den 1. Januar 1989 treten in Kraft: § 20 Ziffern 14 und 15
2 )
.
3 Auf den 1. August 1989 treten in Kraft: §§ 1-3, 20 Ziffern 1, 2, 3 (hinsicht - lich § 10 Satz 1), Ziffern 4, 6, 7 (hin sicht lich § 8), Ziffern 9 und 11
3 ) , § 21.
4 Auf den 1. August 1991 tritt in Kraft: § 20 Ziffer 7 (hinsichtlich § 14)
4 )
. Publiziert als Beilage zum Amtsblatt vom 12. November 1987.
1) Hier nicht wiedergegebene Fremdänderungen.
2) Hier nicht wiedergegebene Fremdänderungen.
3) Hier nicht wiedergegebene Fremdänderungen.
4) Hier nicht wiedergegebene Fremdänderung.
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.04.1990 01.08.1990 § 1 Abs. 2 eingefügt -
25.06.2007 01.09.2007 § 3 aufgehoben -
6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 10.04.1990 01.08.1990 eingefügt -
§ 3 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
7
Feedback