Beschluss über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden
1 Beschluss vom 24. April 2001 über die Anwendung des Kriter iums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Bere chnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden Der Staatsrat des Kantons Freiburg In Erwägung: Auf zahlreichen Gebieten wird die Finanzlast, die von den Gemeinden zu übernehmen ist, unter diesen aufgete ilt und zwar nach der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden, deren Bestand alljährlich vom Staatsrat festgesetzt wird. Zwar werden die Bevölkerungszahle n am 31. Dezember jedes Jahres errechnet, doch wird der Staatsrats beschluss, mit dem der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung amtl ich festgesetzt wird, erst zum Herbstbeginn des folgenden Jahres ge fasst (z.B. wurde dieser Bestand für das Jahr 1999 erst im September 20 00 festgesetzt). Somit verfügen die Dienststellen, die mit der Festsetz ung der finanziellen Beteiligung der Gemeinden beauftragt sind, während der ersten drei Quartale des Jahres nur über die Zahl der zivilrech tlichen Bevölkerung des Vorjahres. Im Lauf der Jahre konnten die Di enststellen des Staates für die Anwendung des Kriteriums der zivilr echtlichen Bevölkerung bei der Fakturierung der Gemeindebeteiligungen unterschiedliche Verfahrensweisen entwickeln. Im Interesse sowohl der Gemeinden als auch des Staates ist Transparenz erwünscht. Deshalb ist es angebracht , die Praxis auf diesem Gebiet zu vereinheitlichen und wenn nötig ei ne Schlussabrechnung aufgrund der neuesten Daten zu erstellen. Diese neue Regelung erfordert in einigen Fällen die Anpassung der Informatikprogramme. Es werd en auch vorgängig Tests und Überprüfungen der finanziellen Ausw irkungen auf die Abrechnungen der Gemeinden durchgeführt werden müss en. Damit die dazu notwendigen Massnahmen getroffen und eine reib ungslose Umsetzung sichergestellt
2 werden kann, hat der Staatsrat das Datum für das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf den 1. Januar 2003 festgesetzt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Die finanziellen Beteiligungen der Gemeinden, die diesen alljährlich aufgrund ihrer zivilrechtlichen Bevölk erung in Rechnung gestellt werden, werden nach der Zahl berechnet, di e der Staatsrat im Laufe des Jahres, grundsätzlich im September, festgesetzt hat.
Art. 2
Werden diese Kosten zeitlich gestaffelt in Rechnung gestellt, so gelten die Beträge, die dem Konto der Gemein den aufgrund der im Vorjahr vom Staatsrat festgesetzten Zahl belast et werden, als Anzahlungen. Diese Beträge werden bei der Schlussabrechnung nach der letzten vom Staatsrat festgesetzten Zahl der zivilrec
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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