Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der Evangelisch-Reformierten Pfarreri... (425.541)
CH - SO

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der Evangelisch-Reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der Evangelisch- Reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Vom 28. November 2002 I. Allgemeines Art. 1. Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerisch en Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden Evangelisc h-Reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit die ser Vereinbarung ihr Bestreben, a) eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen Evangelischen Kirchen zu fördern, b) ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Aus- bildung sicherzustellen, c) die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendi enst einheitlich zu regeln, d) die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleite nde Weiterbil- dung in den ersten Amtsjahren zu schaffen. Art. 2. Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss d en Grunds- ätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsauswei s für die Ausübung eines Evangelisch-Reformierten Pfarramtes (Wahlfähig keitszeugnis) anzu- erkennen. II. Organe und Zuständigkeiten Art. 3. Organe des Konkordats sind: a) die Konkordatskonferenz, b) das Büro der Konkordatskonferenz, c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz, d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonfere nz. Art. 4. Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehö rde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertr etung der Kir- chen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernen nung und Ent- schädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirc hen. Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der E vangelisch- Reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt de n Vorsitz. Im Übri- gen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.
2 Art. 5. Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die teilweise oder vollständig e Änderung des Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen, b) Erlass einer Ausbildungsordnung, c) Erlass einer Prüfungsordnung, d) Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientiert e Eignungsabklä- rung, e) Erlass einer Finanzordnung, f) Erlass einer Rekursverordnung, g) Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferen z und des Büros der Konkordatskonferenz, h) Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, i) Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind, j) Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräs identen, k) Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission, l) Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, m) Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsor ientierten Eignungsabklärung, n) Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, o) Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ih rer Mitglie- der, p) Festsetzung des Budgets, q) Abnahme der Jahresrechnung, r) Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fr agen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatso rgans fallen. Art. 6. Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Pr äsiden- tin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsiden- tin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Di e Sekretä- rin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit ber atender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten u nd zweiten Vizeprä- sidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Art. 7. Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufga- ben: a) Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz, b) Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug i hrer Be- c) Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbe itsstelle für die kirchliche Ausbildung, d) Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordats konferenz, e) weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.
3 Art. 8. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sin d a) die Ausbildungskommission, b) die Prüfungskommission, c) die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsa bklärung, d) die Rekurskommission. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Ent- schädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten de r Konkordatsrech- nung. Art. 9. Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl ten Mit- gliedern und je einem Vertreter der theologischen Fak ultäten der Universi- täten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Be- auftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus bildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Aus- bildungsordnung. Der Ausbildungskommission obliegen folgende Aufgabe n: a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Aus bildungsord- nung, b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbil dung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezüglich e Antragstellung an die Konkordatskonferenz, c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirc hliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen, d) Generelle Feststellung der Anerkennung von theologisc hen Ausbildun- gen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an der theologi- schen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich e rworben wurden. Art. 10. Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusam- men. Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahre n der Prüfungs- kommission sowie der kirchlichen Prüfungen. Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und D urchführung dersel- ben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studie nleistungen. Art. 11. Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsa bklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignung sabklärung regelt Organisation und Verfahren der Kommission zur Entwickl ungsorientierten Eignungsabklärung. Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsa bklärung oblie- gen folgende Aufgaben: a) Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, b) Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Pr üfung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche.
4 Art. 12. Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung. Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahre n der Rekurs- kommission. III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Art. 13. Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle f ür die kirchli- che Ausbildung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung füh rt während des Studiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbeson dere unmit- telbar vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqu alifizierende Ausbil- dungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleit ende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Art. 14. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für: a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller kir chlichen Ausbil- dungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildun gsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvik ariat), b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das P farramt wäh- rend des Lernvikariates, c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinfü hrung begleiten- de Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauf- tragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil dung. Art. 15. Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeits stelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie d ie Kosten von Infra- struktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordats rechnung. IV. Kirchliche Ausbildung Art. 16. Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudieren de an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die pra ktischen Erfahrun- gen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übe rnahme eines kirchli- chen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sin d. Die kirchliche Ausbildung umfasst: a) Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen H andlungsfeldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen, b) ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslic h der Ausbil- dungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gem äss Ausbil- dungsordnung, c) Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführu ng begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
5 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirc hlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbeding ungen der kirchli- chen Ausbildung. Art. 17. Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskir- che, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvorausset- zungen sind: a) Empfehlung einer Konkordatskirche, b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen per sönlichen Voraussetzungen, c) Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in Evangeli scher Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Bas el oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnu ng von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt is t, d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vor gesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen, e) Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Art. 18. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über d ie in Art. 17 aufgeführten Voraussetzungen hinaus erforderlich: a) Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorien tierten Eig- nungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates, b) Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der dami t verbundenen Ausbildungsziele. Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernv ikariates statt. V. Erteilung der Wahlfähigkeit Art. 19. Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der prakti- schen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zust ändige Konkordats- kirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis d ie Ordination vor. VI. Zulassung zum Kirchendienst Art. 20. Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgest ellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist i n allen Konkordatskir- chen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bl eiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit. Art. 21. Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entschei de gegen- über Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeug nissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabi litationen unver- züglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz und den übrigen Kon- kordatskirchen mit. Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftig e Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabi litationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
6 Art. 22. Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, nebe n den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordats konferenz ausge- stellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarre rinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlf ähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu. VII. Rechtspflege Art. 23. Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, d er Aus- bildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung im Rahme n von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommissio n Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endg ültig. VIII. Finanzierung Art. 24. Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemä ss Kon- kordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkor- datskirchen anteilmässig getragen. Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren den Aufwen- dungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel , die Rechnungsstel- lung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung. IX. Beitritt und Austritt Art. 25. Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offe n. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen. Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Ei nhaltung einer ein- jährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderj ahres möglich. Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Prä sidium der Konkordats- konferenz zu richten. X. Revision Art. 26. Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkorda ts bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 27. Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gege nseitige Zulassung Evangelisch-Reformierter Pfarrer in den Kir chendienst vom

6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es trit t am 1. Januar 2004

in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des
7 SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Bei- tritt erklärt haben. Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austr itten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören. Art. 28. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b-f sind folgende Vorschriften anwendbar: a) Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981, b) Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientie rten Eignungs- abklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998, c) Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommiss ion zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember
1998, d) Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekurse n gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwick- lungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999), e) Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlich en Ausbildung vom 3. Juli 1998. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für i hre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die m assgebenden Best- immungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zul assung Evange- lisch-Reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6 . März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungs behörde vom

23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu die sem Zweck eine

ausserordentliche Prüfungskommission ein.
Markierungen
Leseansicht