Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet) (426.131.11)
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Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet)

23. August 1963 Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BSG 211.1] und Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311] auf Antrag der Forstdirektion, beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

1 [Fassung vom 26. 4. 2006] gehörende Grosse Moossee und seine Ufer im Sinne von Ziffer 3 werden als geschütztes Gebiet erklärt.
2

Art. 2

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Plan des zuständigen Kreisgeometers vom 23. April 1963 eingezeichnet.

Art. 3

Das Schutzgebiet umfasst: Zone A a Den Grossen Moossee sowie seine Ufer und Böschungen in einer Breite von 3 m; b den Ein- und Ausfluss der Urtenen nebst ihren Ufern und Böschungen bis an den äussern Rand von Zone B. Zone B Abgrenzung: Von der Urtenenbrücke westlich des Sees der Gemeindestrasse entlang bis zur Kantonsstrasse [Fassung vom 26. 4. 2006] Richtung bis zur Urtenenbrücke, ohne Zone A. II. Schutzbestimmungen

Art. 4

In Zone A sind untersagt: a Veränderungen jeder Art am gegenwärtigen Zustand; b das Befahren des Sees mit Booten aller Art; c das Baden ausserhalb der Badeanstalt Moosseedorf; d das Einleiten von Abwässern, das Ablagern von Schutt, Kehricht, Feldrückständen und dergleichen sowie das Anzünden von Feuern; e der Verkehr mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, das Reiten, das Eindringen in Schilf und Gebüsch; f das Campieren und Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und andern Fahrzeugen; g jedes Pflücken und andere Gewinnen von Pflanzen sowie jeder andere Eingriff in die Pflanzenwelt; h jede Beunruhigung der Tierwelt, das Beschädigen und Wegnehmen von Nestern und Gelegen, das Laufenlassen von Hunden.

Art. 5

Vorbehalten bleiben: a die Ausübung von Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; b die Benützung des Fussweges; c die übliche landwirtschaftliche Nutzung.

Art. 6

In Zone B ist die Erstellung von Bauten aller Art untersagt.

Art. 7

Vorbehalten bleiben: a dem Landschaftsbild angepasste Neu- und Umbauten zu landwirtschaftlichen Zwecken; b die Erstellung von andern Bauten und Werken, die aber ausser den sonst erforderlichen Bewilligungen der Zustimmung des Naturschutzinspektorates bedürfen.

Art. 8

Das Naturschutzinspektorat ist befugt, in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen unter Ziffern 4 und 6 zu bewilligen. III. Verschiedene Bestimmungen

Art. 9

Die Aufsicht über das Schutzgebiet wird dem Uferschutzverband Grosser und Kleiner Moossee übertragen.

Art. 10

Die Eigentumsbeschränkungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, sind unter dem Stichwort «Naturschutzgebiet Grosser Moossee, Verordnung vom 23. August 1963» im Grundbuch auf den Grundbuchblättern der in den zwei Zonen liegenden Grundstücke kostenlos anzumerken.

Art. 11

Bei Missachtung der Vorschriften dieser Verordnung kann das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6.
1993] die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 12

[Fassung vom 26. 4. 2006] Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse Haft bestraft.

Art. 13

Diese Verordnung ist im Amtsblatt des Kantons Bern sowie in den Anzeigern für die Ämter Aarberg, Bern und Fraubrunnen zu veröffentlichen. Sie tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft [21. 9. 1963] und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 23. August 1963 Moine Hof Anhang Änderungen
30.6.1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
26.4.2006 V
BAG 06–53, in Kraft am 1. 1. 2007
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