Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes
VII B/55/4 Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes Vom 20. November 2003 (Stand 1. Juni 2022) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstaben c und d der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat), 1 ) verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung stellt den Vollzug der Bestimmungen über den Schutz der Anlagen des Linthwerkes sowie deren Nutzung sicher.
2 Sie regelt das Verfahren und die Gebühren.
Art. 2 Vorbehalt besonderer Vorschriften
1 Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 23. Novem - ber 2003 über die Schifffahrt auf dem Linthkanal 2 ) .
2 Für das Fahren und Reiten auf den Anlagen des Linthwerkes gilt die Ver - ordnung vom 23. November 2003 über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes 3 ) .
3 Für die Fischerei im Linthkanal gilt die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee 4 ) , soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält.
Art. 3 Schutz der Anlagen
1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwer - kes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann (Art. 23 Abs. 1 Linthkonkordat).
2 Im Schaden- und Katastrophenfall kann der Linthingenieur bei zeitlicher Dringlichkeit zum Schutze wichtiger Rechtsgüter die erforderlichen Mass - nahmen anordnen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen. 1) GS VII B/55/2 2) GS VII D/41/4 3) GS VII B/55/5 4) GS VI E/331/1 SBE IX/2 48 1
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Art. 4 Haftung
1 Das Linthwerk haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Anlagen.
2 Für allfällige Schäden an den Anlagen des Linthwerkes haftet der Verursa - cher. 2. Bewilligungen
Art. 5 Pflichten des Bewilligungsinhabers
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Artikel 24 1 des Linthkon - kordates.
2 Der Bewilligungsinhaber trägt:
a. bei Änderungen oder beim Ausbau der Anlagen des Linthwerkes die Kosten für die Anpassung der bewilligten Bauten und Anlagen an die veränderten Verhältnisse;
b. die Mehrkosten für den Bau und Unterhalt von Anlagen des Linthwerkes, die durch bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Nut - zungen verursacht werden.
Art. 6 Betreten und Baden
1 Das Betreten der Anlagen des Linthwerkes und das Baden ist ohne Bewilli - gung gestattet.
2 Vorbehalten bleiben rechtsgültig ausgeschiedene Naturschutzgebiete, die ein Betretungs- oder Badeverbot beinhalten. *
3 Zum Schutz der Anlagen des Linthwerkes oder von Personen sowie aus Gründen des Naturschutzes usw. kann der Linthingenieur für bestimmte Be - reiche ein Betretungs- und Badeverbot erlassen. *
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die landwirtschaftliche Nutzung der Anlagen des Linthwerkes ist gestattet.
2 Im Rahmen der landwirtschaftlichen Pachtverträge können Auflagen über Nutzungseinschränkungen vereinbart werden.
3 Auflagen und Nutzungsbeschränkungen gemäss den landwirtschaftlichen Pachtverträgen gehen weiteren Abmachungen vor. Zusätzliche Abmachun - gen erfordern die Zustimmung des Linthingenieurs. *
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VII B/55/4 3. Konzessionen
Art. 8 Voraussetzungen
1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn die geplante Nutzung die Anla - gen des Linthwerkes nicht beeinträchtigt, einwandfrei und umweltverträglich erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entge - genstehen.
2 Für geringfügige und vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Kon - zession auf Zusehen hin eine Bewilligung durch die Linthverwaltung erteilt werden, sofern die Gesetzgebung des Standortkantons dies zulässt. *
Art. 9 Wirkungen
1 Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines bestimmten Gebietes.
2 Bei der Entnahme von Kies, Sand und Steinen sind die betroffenen Grund - stücke und die Abbautiefe zu bezeichnen.
Art. 10 Dauer
1 Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt.
Art. 11 Inhalt
1 In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
a. Art und Umfang des Nutzungsrechts;
b. Dauer der Konzession;
c. Konzessionsgebühren und Zahlungsmodalitäten;
d. Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall;
e. Wiederherstellung;
f. Sicherheitsleistung;
g. allfällige Nebenbestimmungen.
Art. 12 Erlöschen des Konzessionsverhältnisses
1 Die Konzession erlischt nach Ablauf oder durch Verzicht.
2 Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession.
Art. 13 Widerruf und Entzug der Konzession
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerru - fen oder abändern, wenn die Konzession mit unwahren Angaben erschli - chen wurde, auf einem Irrtum der Konzessionsbehörde beruht oder an ei - nem wesentlichen Mangel leidet, insbesondere wenn sie gegen zwingendes Bundesrecht verstösst. 3
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2 Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeän - dert werden, wenn die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind oder der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession trotz Mahnung grob verletzt.
3 Der Widerruf oder Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist der Konzessionsgeber für den Widerrufsgrund verantwortlich, so ist der Konzessionär für die getätigten und durch den Widerruf nutzlos gewordenen Aufwendungen zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung für die Ausübung des Heimfallrechts gemäss Artikel 15.
Art. 14 Rückkauf
1 Die Konzession kann nach zwei Dritteln der Konzessionsdauer oder aus Gründen des öffentlichen Wohls jederzeit gegen volle Entschädigung zu - rückgekauft werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsrecht am Ort der gelege - nen Sache.
Art. 15 Heimfall
1 Nach Erlöschen oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der Konzession kann die Linthkommission das Heimfallrecht an der konzessionspflichtigen Anlage nebst Zugehör zu Gunsten eines neuen Konzessionärs oder für sich gegen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädi - gung beanspruchen.
2 Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfall - recht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär geltend gemacht werden.
Art. 16 Wiederherstellung
1 Macht die Linthkommission vom Heimfallrecht keinen Gebrauch, so hat der Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen und den in der Konzession näher zu umschreibenden Zustand herzustellen.
2 Die Linthkommission ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind.
Art. 17 Sicherstellung
1 Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung eine angemessene Sicher -
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VII B/55/4 4. Verfahrensvorschriften
Art. 18 Gesuch
1 Gesuche für konzessionspflichtige Nutzungen und bewilligungspflichtige Tätigkeiten sind bei der Linthverwaltung einzureichen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Angaben zur Person des Gesuchstellers und des Grundeigentü - mers sowie deren Unterschriften;
b. aktueller Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsver - hältnisse;
c. Situationsplan mit Angaben über Art und Umfang der konzessi - ons- oder bewilligungspflichtigen Nutzung.
3 Die Linthverwaltung kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
Art. 19 Koordination
1 Verfahren nach anderen eidgenössischen oder kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
2 Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren. *
3 Für die Koordination der Verfahren ist der jeweilige Standortkanton zustän - dig. *
Art. 20 Koordinationsverfahren
1 Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein baurechtliches Bewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordi - nation nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts des Standort - kantons.
2 Ist kein solches Verfahren erforderlich, so koordiniert die Linthverwaltung die verschiedenen Verfahren.
Art. 21 Auflage und Publikation
1 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch wird zusammen mit dem Ge - such für das baurechtliche Bewilligungsverfahren in den betroffenen Gemeinden während der im Standortkanton für das baurechtliche Bewilli - gungsverfahren verlangten Dauer öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde oder die zuständige kantonale Amtsstelle veranlasst die Publikation des Konzes - sions- oder Bewilligungsgesuches im Amtsblatt der betroffenen Kantone. *
2 Ist für die konzessionspflichtige Nutzung kein baurechtliches Bewilligungs - verfahren erforderlich, so legt die zuständige kantonale Amtsstelle das Kon - zessionsgesuch in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Sie veranlasst die Publikation des Konzessionsgesuches im Amtsblatt der betroffenen Kantone, soweit dies erforderlich ist. * 5
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Art. 22 Einsprache
1 Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auf - lagefrist bei der für das Koordinationsverfahren zuständigen Behörde Ein - sprache erhoben werden.
2 Die für das baurechtliche Bewilligungsverfahren zuständige Behörde leitet die das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch betreffenden Einsprachen an die Linthverwaltung weiter.
Art. 23 Entscheid
1 Die Linthkommission entscheidet nach Anhörung der Fachstellen des Standortkantons und der Standortgemeinde gleichzeitig über das Konzessi - onsgesuch und allfällige Einsprachen.
2 Der Linthingenieur entscheidet gleichzeitig über das Bewilligungsgesuch und allfällige Einsprachen.
Art. 24 Eröffnung
1 Die Linthkommission und der Linthingenieur stellen den Konzessions- oder Bewilligungsentscheid der für das baurechtliche Bewilligungsverfahren zu - ständigen Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
2 Sind sie selber für das massgebende Verfahren zuständig, so stellen sie sämtliche Entscheide den Parteien gleichzeitig zu. 5. Gebühren
Art. 25 Verwaltungsgebühr
1 Für Konzessionen und Bewilligungen wird eine einmalige Verwaltungsge - bühr von 20 bis 20'000 Franken erhoben.
2 Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeu - tung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderli - chen Sachkenntnis zu bemessen. Die Konzessions- oder Bewilligungsbe - hörde kann im Einzelfall auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
3 Für besonders aufwendige Konzessions- oder Bewilligungsverfahren kann vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss verlangt werden.
4 Der Konzessionär oder Bewilligungsnehmer trägt allfällige Auslagen.
Art. 26 Benützungsgebühr
1 Für die in den Anlagen des Linthwerkes verlegten Leitungen sind folgende einmaligen Nutzungsgebühren geschuldet:
a. bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 13.- je Laufmeter
b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 18.- je Laufmeter
c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 22.- je Laufmeter
d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 27.- je Laufmeter
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e. bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 40.- je Laufmeter
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Ansätze angemessen erhöhen, redu - zieren oder ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Bewilligungsnehmer steht.
Art. 27 Konzessionsgebühren
1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär ein - malige und jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren.
Art. 28 Festlegung der Konzessionsgebühren
1 Die Höhe der Konzessionsgebühren wird unter Berücksichtigung der Be - deutung der Anlage, der zu erwartenden Materialentnahme oder Energiege - winnung sowie nach der Nutzungsdauer, dem Interesse und der wirtschaftli - chen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär festgelegt.
2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten An - sätze für die Konzessionsgebühren angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht.
3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufest - setzung der Ansätze für wiederkehrende Konzessionsgebühren vorsehen.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Gebühren not - wendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Pro - duktion oder der Energiegewinnung zu führen.
Art. 29 Einmalige Konzessionsgebühren
1 Die einmalige Konzessionsgebühr beträgt 1000 bis 200 000 Franken. Für die Wärme- beziehungsweise Kältegewinnung beträgt die Gebühr 0.2 bis 5 Rappen pro Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. *
2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmali - gen Konzessionsgebühr auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestundete Summe ist angemessen zu verzinsen.
Art. 30 Wiederkehrende Konzessionsgebühren
1 Für die konzessionspflichtige Entnahme von Wasser beträgt die Grundge - bühr 3 Franken pro Minutenliter. Zusätzlich ist eine Verbrauchsgebühr von
4 Rappen pro Kubikmeter des gemessenen Wasserbezuges zu entrichten. ausschliesslich Absatz 3 dieses Artikels anwendbar. *
2 Für die Entnahme von Kies, Sand und Steinen wird eine Konzessionsge - bühr von 1 bis 22 Franken pro m³ erhoben.
3 Für die thermische Nutzung beträgt der Wasserzins 0.2 bis 10 Rappen pro Kubikmeter des bezogenen Wassers. * 7
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4 Für Bootsstationierungsplätze wird eine jährliche Konzessionsgebühr von 250 bis 600 Franken pro Stationierungsplatz erhoben.
Art. 31 Weitere Nutzungen
1 Für andere Nutzungen der Anlagen des Linthwerkes (Freileitungen, Masten, Deponien usw.) wird die Entschädigung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens vertraglich festgelegt. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Konzessio - nen zur Nutzung der Anlagen des Linthwerkes bleiben bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
2 Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor oder ist in dieser kein Ende der konzessionspflichtigen Tätigkeit festgelegt, so ist innerhalb von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung entweder die konzessionspflichtige Tä - tigkeit einzustellen, sofern keine Konzession erteilt wird, oder eine beste - hende Konzession den neuen Vorschriften anzupassen.
3 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anlagen des Linthwerkes ohne Konzession nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession nachzusuchen.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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VII B/55/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2016 10 01.06.2022 01.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 43 01.06.2022 01.06.2022 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2022 43 01.06.2022 01.06.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2022 43 9
VII B/55/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 6 Abs. 2 17.03.2016
27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 6 Abs. 3 17.03.2016
27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 3 17.03.2016
27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 8 Abs. 2 17.03.2016
27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 19 Abs. 2 17.03.2016
27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 19 Abs. 3 17.03.2016
27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 21 Abs. 1 17.03.2016
27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 21 Abs. 2 17.03.2016
27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 29 Abs. 1 01.06.2022
01.06.2022 geändert SBE 2022 43
Art. 30 Abs. 1 01.06.2022
01.06.2022 geändert SBE 2022 43
Art. 30 Abs. 3 01.06.2022
01.06.2022 geändert SBE 2022 43
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