Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Napf in den Gemeinden Langnau, Sumiswald und Trub
19. Dezember 1979 Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Napf in den Gemeinden Langnau, Sumiswald und Trub Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311] [Aufgehoben durch Naturschutzverordnung vom 10. 11. 1993; BSG 426.111] , beschliesst: I. Unterschutzstellung
1. Das Kerngebiet des Napf als ursprüngliche, naturnahe Kulturlandschaft mit einer Vielfalt von wissenschaftlich und naturschützerisch wertvollen Lebensräumen wird unter den Schutz des Staates gestellt. II. Schutzziele
2. Erhalten bleiben sollen: a die reich gegliederte Landschaft mit schönen Aussichtslagen; b die naturgemässe Land-, Alp- und Forstwirtschaft; c die unberührten Naturräume; d die reiche Vielfalt verschiedener Lebensräume für Tiere und Pflanzen auf engem Raum; e die wissenschaftlich interessanten inselartigen Vorkommen alpiner Arten. III.
3. Das Naturschutzgebiet berührt Teile der Gemeinden Langnau, Sumiswald und Trub. Seine Grenzen sind in einer Karte 1 : 25 000 eingezeichnet, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Je ein Exemplar dieser Karte liegt zu jedermanns Einsicht auf in den Gemeindeschreibereien Langnau, Sumiswald und Trub sowie in den Regierungsstatthalterämtern von Signau und Trachselwald. Das Schutzgebiet umfasst eine ökologisch wichtige Kernzone im Bereich Geissgratflue-Goldbachschwändeli sowie das übrige Gebiet, wo landschaftsschützerische Anliegen im Vordergrund stehen. IV.
4. Im ganzen Schutzgebiet sind untersagt: a das Errichten von Bauten, Anlagen und Werken aller Art, die nicht der Land-, Alp- und Forstwirtschaft sowie dem Hochwasserschutz dienen; b das Campieren, das Aufschlagen von Zelten und andern Unterständen, das Aufstellen von Wohnwagen; c das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen und Materialien aller Art, insbesondere auch das Stehenlassen ausgedienter Motorfahrzeuge; d jede Störung und Beeinträchtigung der Tiere, ihrer Nester und Gelege sowie das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden.
5. Im Bereich der Kernzone Geissgratflue-Goldbachschwändeli sind jegliche Veränderungen des natürlichen Zustandes untersagt, insbesondere: a das Verlassen der markierten Wege durch Unbefugte; b alle Eingriffe in die Vegetation, namentlich das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen, einschliesslich der Pilze; c das Aussetzen von Tieren und Einbringen von Pflanzen; d das Laufenlassen von Hunden; e das Anzünden von Feuern.
6. Vorbehalte zu den Schutzbestimmungen: a Bei den gemäss Ziffer 4 Buchstabe a möglichen Bauten, Anlagen und Werken ist auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Ausser den ohnedies nötigen Bewilligungen ist die Zustimmung des Naturschutzinspektorates und der Denkmalpflege erforderlich. [Fassung vom 30. 6. 1993] b Die Errichtung eines neuen Gasthauses auf dem Napfgipfel bleibt bei Berücksichtigung der unter Ziffer 6 Buchstabe a genannten Bedingungen möglich. c Die land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung ausserhalb der Kernzone Geissgratflue- Goldbachschwändeli bleibt gewährleistet. d Die naturschützerische Pflege der Kernzone Geissgratflue-Goldbachschwändeli, die sich im Staatseigentum befindet, wird durch das Naturschutzinspektorat angeordnet und überwacht.
7. In besonderen Fällen kann das Naturschutzinspektorat Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. V. Verschiedene Bestimmungen
8. Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Schutzbestimmungen sind periodisch in Abständen von höchstens 15 Jahren von Amtes wegen zu überprüfen.
9. Für die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie für den Naturschutz ausserhalb der Kernzone Geissgratflue-Goldbachschwändeli gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Die Aufsicht und die Betreuung werden durch die Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 30. 6.
1993] geordnet.
11. Bei Missachtung der Vorschriften dieses Beschlusses kann das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] lassen.
12. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.
13. Durch den vorliegenden Beschluss wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 953 vom 14. März
1973 über das Naturschutzgebiet Napf aufgehoben und ersetzt.
14. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen im Amtsblatt des Kantons Bern und in den Amtsanzeigern von Signau und Trachselwald. Er tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft [23. 1. 1980] und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 19. Dezember 1979 Blaser Josi Anhang Änderungen
30. 6. 1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
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