Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
1) vom 18.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)
1) Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen R echts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
2 ...
Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife); b) Anerkennu ng der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen; c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen; d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel
1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsd irektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zustän dig ist.
2
...
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.
Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzi eht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen ver wandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b) das Anerkennungsverfahren, c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, und d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer De legation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs - und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) die Dauer der Ausbildung; b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung; c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen und Anerkennung
1 Die Anerkennung weis t aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses de n gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahm ekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäs s Artikel 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12 ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen s eit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
1) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissio n können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
1) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
Art. 11 Strafbestimmungen
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Abs. 4 geschützten Tite l führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstell en von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel
12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken bis höchstens 1000 Franken erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms, b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer , und d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken bis höchstens
3000 Franken erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die ein zelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12
bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führ t eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nac h Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs sowie gegebenenf alls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bes timmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Un terrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Abs . 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12
ter Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang 1) zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwer tig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 2) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegier en.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in - und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7, 2. S atz genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3) über die Alters - und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung d er im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen
Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können dan ach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsät ze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
1) Anhang nicht in der SGF veröffentlicht. Siehe die Website der GDK unter der https://www.gdk -cds.ch/index.php?id=1013&L=0 . Gemäss Art. 12ter der vorliegenden Vereinbarung liegt die Kompetenz zur Anpassung dieses Anhangs beim Vorstand der GDK.
2) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der -erbringern in
3) SR 831.10.
Art. 13 Beitritt/ Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem V orstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Beitritt durch Dekret vom 18.11.1993 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1995
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.02.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1995 BL/AGS 1993 f 548 / d 554
16.06.2005 Art. 1 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 2 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 3 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 4 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 5 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 10 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12 bis eingefügt 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12 ter eingefügt 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Anhang eingefügt 01.01.2008 2006_037
24.10.2013 Art. 1 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 10 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 12 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 12 ter geändert 01.01.2017 2016_015 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.02.1993 01.01.1995 BL/AGS 1993 f 548 / d 554
Art. 1 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 1 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 2 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 3 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 4 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 5 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 6 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 10 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 10 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12
bis eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12
ter eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12
ter geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015 Anhang eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
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