Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder a... (412.118)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl und Flüchtlingsbereich

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich Vom 24. November 2016 (Stand 1. August 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale.
3 Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen der Kleinklas - sen für nur teilweise schulbereite Kinder gemäss dem Schulgesetz 2 ) .

§ 2 Vergütung

1 Für eine Integrationsklasse werden einer Standortgemeinde Fr. 25'000.- pro Monat vergütet. *

§ 3 Kostenverteilung

1 Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmäs - sig aufgeteilt. 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11

§ 4 Kostenabrechnung, Rechnungsstellung und Auszahlung

1 Die Kostenabrechnung und Rechnungsstellung an die Einwohnergemein - den sowie die Auszahlung der nicht durch die Normpauschale gedeckten Kosten an die Standortgemeinden erfolgen durch die Direktion für Bildung und Kultur im Folgejahr.

§ 5 Standorte, Klassen

1 Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter Be - rücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf Antrag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2017/008 27.06.2019 01.08.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2017/008

§ 2 Abs. 1 27.06.2019

01.08.2019 geändert GS 2019/051
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