Dekret über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern
5. November 1979 Dekret über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf den Artikel 5 bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule [Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 19. 3. 1992; BSG 432.210] und auf den Artikel 83 des Gesetzes vom 3. März
1957 über die Mittelschulen , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz Der Staat erstellt und unterhält unter Vorbehalt einer angemessenen finanziellen Beteiligung des Bundes und der Einwohnergemeinde der Stadt Bern eine kantonale französischsprachige Schule mit Sitz in Bern.
Art. 2
Vereinbarung Eine Vereinbarung zwischen dem Staat, vertreten durch den Regierungsrat, der Eidgenossenschaft, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern, dem Verein der französischsprachigen Schule und dem Stiftungsrat der französischsprachigen Schule regelt im besondern die Art der finanziellen Beteiligung der Eidgenossenschaft und der Stadt Bern sowie die Abtretung der Vermögenswerte der Stiftung der französischsprachigen Schule an den Staat.
Art. 3
Organisation
1 Die kantonale französischsprachige Schule in Bern umfasst höchstens zwanzig Klassen. Sie führt Kindergarten- sowie Primar- und Mittelschulklassen innerhalb der Schulpflicht.
2 Die Schule wird mit einer Mensa geführt. Ein allfälliges Defizit geht zulasten der Betriebsrechnung. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3 Die Organisation der Schule ist durch das vorliegende Dekret und durch eine vom Regierungsrat zu erlassende Verordnung bestimmt. Im übrigen sind die Bestimmungen der Primar- und der Mittelschulgesetze anzuwenden, wobei der Staat an die Stelle der Schulgemeinde tritt. [Eingefügt am 29. 8.
1989]
Art. 4
Zulassung
1 Zugelassen werden: a französischsprachige Kinder von Beamten der Bundesverwaltung und der kantonalen Verwaltung, b italienischsprachige Kinder der Bundesbeamten, c Kinder von Angehörigen der diplomatischen Missionen, d Kinder von Mitarbeitern interkantonaler und internationaler Organisationen. e entsprechend den verfügbaren Plätzen andere französischsprachige Kinder, die in Bern oder der Region Bern wohnhaft sind. [Eingefügt am 20. 1. 1993]
2 Auf ein entsprechendes Gesuch hin entscheidet über die Zulassung weiterer Kinder in besonders begründeten Fällen die Erziehungsdirektion.
Art. 5
Besoldung der Lehrkräfte Statut und Besoldung des Verwaltungspersonals
1 Für die Besoldung und die Versicherung des Lehrkörpers gelten die kantonalen Bestimmungen, wie sie für die Lehrer der entsprechenden Stufen der Gemeindeschulen angewendet werden. Ausgenommen bleibt allerdings die Anwendung des Grundsatzes der Lastenverteilung zwischen Staat und Gemeinden.
2 Für das Verwaltungspersonal sind das Gesetz über die Dienstverhältnisse der Behördemitglieder und des Personals der Staatsverwaltung sowie die darauf fussenden Ausführungsbestimmungen anwendbar.
Art. 6
Schulkommission Vorbehältlich der gesetzlichen Kompetenzen der Staatsorgane obliegt die Aufsicht und die Verwaltung der Schule einer Kommission von elf Mitgliedern, wovon zwei Vertreter durch die Eidgenossenschaft und zwei durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern ernannt werden.
2 Die andern Kommissionsmitglieder sowie der Vorsitzende, werden durch den Regierungsrat auf Vorschlag der Erziehungsdirektion ernannt.
Art. 7
Schulreglemente Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen von der Kommission erlassene Schulreglemente unterliegen der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Art. 8
Inkraftsetzung Der Regierungsrat bestimmt die Inkraftsetzung [1. 8. 1982] des vorliegenden Dekretes. Bern, 5. November 1979 Krähenbühl Maeder Anhang Änderungen
29. 8. 1989 D GS 1989/354, in Kraft am 1. 1. 1990
20. 1. 1993 D GS 1993/137, in Kraft am 1. 4. 1993
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