Verordnung über Fuss- und Wanderwege (704.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV)

(FWV) vom 26. November 1986 (Stand am 1. Juli 2008) ¹ AS 1986 2511
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985² über Fuss- und Wander­wege (FWG),
verordnet:
² SR 704

1. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung

Art. 1 Überprüfung und Anpassung der Pläne
Die Pläne der bestehenden und vorgesehenen Fuss- und Wanderwegnetze (Pläne) sind in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 2 Mitwirkung des Bundes
¹ Die Kantone unterbreiten die Pläne dem Bundesamt für Strassen³ (Bundesamt):
a. vor dem erstmaligen Erlass;
b. vor der Genehmigung erheblicher Anpassungen.
² Sie berichten dem Bundesamt gleichzeitig über:
a. die Koordination ihrer Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nach­barkantone und den raumwirksamen Tätigkeiten des eigenen Kantons und der Nachbarkantone;
b. den Realisierungszeitraum und die Trägerschaft der vorgesehenen Wege.
³ Das Bundesamt holt die Stellungnahmen der mitinteressierten Bundesstellen ein. Es koordiniert diese und gibt sie dem Kanton bekannt.
⁴ Auf Fuss- und Wanderwege, die den Anforderungen des FWG nicht entsprechen, ist Artikel 10 des FWG (Rücksichtnahme, Ersatz) nicht anwendbar.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 7. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 3 Orientierung des Bundesamtes
¹ Die Kantone bringen die Pläne nach dem Erlass und nach jeder Anpassung dem Bundesamt zur Kenntnis.
² Das Bundesamt orientiert die interessierten Bundesämter jährlich über die Pläne.
Art. 4 Anlage und Erhaltung
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege, die sie in die Pläne aufgenommen haben, angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden.
² Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege.
³ In Städten und grösseren Ortschaften sind Fussgängerverbindungen, die Teile eines Fusswegnetzes nach Artikel 2 FWG sind, einheitlich zu signalisieren.
Art. 5 Freie Begehbarkeit
Die Kantone sichern die freie Begehbarkeit der in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze rechtlich ab.
Art. 6 Ungeeignete Wanderwegbeläge
Für Wanderwege ungeeignet im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des FWG sind namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge.
Art. 7 Empfänger von Bundesbeiträgen
¹ Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an juristische Perso­nen privaten Rechts ausrichten, die auf gemeinnütziger Grundlage den über­wiegen­den Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung der Fuss und Wander­wegnetze wid­men (private Fachorganisationen).
² Die privaten Fachorganisationen müssen dem Bundesamt zusammen mit dem Bei­tragsgesuch die Statuten, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revi­sionsbericht vorlegen.

2. Abschnitt: Bundesaufgaben

Art. 8 Pflichten der Bundesstellen
¹ Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regie­betriebe) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie:
a. Konzepte und Sachpläne ausarbeiten;
b.⁴
Werke und Anlagen wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Natio­nalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Post planen, bauen oder verändern;
c. Konzessionen oder Bewilligungen erteilen, zum Beispiel für den Bau und Be­trieb von Verkehrsanlagen oder Werken und Anlagen zur Beförderung von Energieträgern oder für Rodungen;
d. Beiträge an Planungen, Werke und Anlagen wie Meliorationen, Walder­schlies­sungen, Hauptstrassen oder Gewässerschutzanlagen gewähren.
² Die Bundesstellen unterbreiten Vorhaben, die in den Plänen enthaltene Fuss- und Wander­wege berühren, den Kantonen zur Stellungnahme. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorga­nisati­onsgesetzes vom 21. März 1997⁵.⁶
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 704 ).
⁵ SR 172.010
⁶ Fassung gemäss Ziff. I I 2 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 2000 703 ).
Art. 9 Beizug der privaten Fachorganisationen
Das Bundesamt zieht die privaten Fachorganisationen bei zur:
a. Überprüfung grösserer Auswirkungen, die Bundesvorhaben auf Fuss- oder Wanderwege haben;
b. Festlegung von Ersatzmassnahmen, die grössere Abklärungen erfordern;
c. Erarbeitung von Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege.
Art. 10 Beschaffung von Grundlagen, Forschung
¹ Das Bundesamt beschafft die zur Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wander­­wegen erforderlichen Grundlagen und koordiniert die entsprechenden Forschungs­­arbeiten.
² Es stellt diese Unterlagen den Kantonen und weiteren Interessierten zur Ver­fü­gung.
³ Es macht für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche die Fuss- und Wanderwege dokumentieren, Vorgaben zum Datenmodell, zu den Darstellungsmodellen sowie zur Art und Weise der Erfassung.⁷
⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( SR 510.620 ).

3. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz

Art. 11 Kantonale Fachstellen
Die Kantone bezeichnen eine Amtsstelle als Fachstelle für Fuss- und Wanderwege und geben sie dem Bundesamt bekannt.
Art. 12 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Dez. 1995 ( AS 1996 225 ).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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