Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
                            Reglement  betreffend elektronische Abstimmungsanlage im  Kantonsratssaal  Vom 9. August 2016 (Stand 15. Dezember 2016)  Das B  ü  ro des Kantonsrats,  gest  ü  tzt auf § 10 Abs. 24 der Gesch  ä  ftsordnung des Kantonsrats  (GO KR)  vom 28. August 2014  1  )  ,  beschliesst:  1. Grunds  ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage»  genannt) bezweckt  1.  eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmun    gen im Kantonsrat;  2.  eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzel    nen Mitglieder  des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat)  und gegen  aussen (  Ö  ffentlichkeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz.  Vorbehalten bleibt Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlage kommt nicht zum Einsatz  1.  bei   Sitzungen   unter   Ausschluss   der  Ö  ffentlichkeit   (§  37  Abs.  2   GO  KR);  2.  bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§  81 GO KR);  3.  bei geheimen Abstimmungen (§  81 GO KR);  1)  BGS  141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bei   geheimen   Wahlen   und   Wahlbest  ä  tigungen   des   Kantonsrats  (§  84  ff. GO KR);  5.  bei Ausfall der Anlage;  6.  bei   Vierfach,   F  ü  nffach   und   weitergehenden   Mehrfachabstimmun    gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Reports
                            1  Es wird f  ü  r jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§  4; Anhang  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der     definitive     Report  besteht     aus     einer     Namensliste     (§  5;     An    hang  2).  Rechtlich verbindlich   ist einzig der definitive Report (§  20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei kann die folgenden geringf  ü  gigen Anpassungen an den  Anh  ä  ngen 1  und  2  vornehmen:  1.  redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler;  2.  Ä  nderungen der Schriftgr  ö  ssen;  3.  Ver  ä  nderungen der grafischen Elemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Staatskanzlei   orientiert   das   B  ü  ro   des   Kantonsrats  ü  ber   die   gem  ä  ss  Abs.  4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anh  ä  nge in den  Gesetzessammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Provisorischer Report (Grafik)
                            1  F  ü  r jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Gra    fik  mit folgenden Angaben gem  ä  ss Muster im Anhang  1 erstellt:  1.  das Datum der Kantonsratssitzung;  2.  die Nummer der Abstimmung;  3.  ein Diagramm mit dem Ergebnis f  ü  r jede Abstimmung in den Farben  gem  ä  ss §  5  Abs.  2  Ziff.  1–5;  4.  eine  Ü  bersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstim    mungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmit    glieder) in den Farben gem  ä  ss §  5  Abs.  2  Ziff.  1–5 angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Definitiver Report (Namensliste)
                            1  Der definitive Report ist eine Namensliste  mit folgenden Angaben zu den  Kantonsratsmitgliedern:  1.  Nachnamen;  2.  Vornamen;  3.  Fraktions oder Parteizugeh  ö  rigkeit;  4.  Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abstimmungsergebnisse   geben   das   Stimmverhalten   jedes   Ratsmit    glieds tabellarisch gem  ä  ss Muster im Anhang  2 wieder:  1.  Erstes Mehr: Blau;  2.  Zweites Mehr: Rot;  3.  Allf  ä  4.  Enthaltung: Grau;  5.  Vakanz/Abwesenheit/NichtTeilnahme an der Abstimmung: Weiss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimme der Pr  ä  sidentin oder des Pr  ä  sidenten wird gem  ä  ss Abs. 2 Ziff.  5 als «NichtTeilnahme an der Abstimmung» erfasst (§  82  Abs.  1  Satz  1 GO  KR); vorbehalten  bleibt die Erfassung des Stichentscheids  der  Pr  ä  sidentin  oder des Pr  ä  sidenten gem  ä  ss §  16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden Zwischentotale gem  ä  ss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Total der  Abstimmungsergebnisse betr  ä  gt immer 80.  2. Zust  ä  ndigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stimmenz
                            ä  hlende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmenz  ä  hlenden sind zust  ä  ndig f  ü  r die Bedienung der Anlage w  ä  h    rend der Kantonsratssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ü  berpr  ü  fen  1.  vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanz    lei (§  11  Abs.  2);  2.  w  ä  hrend der Kantonsratssitzung die  Ü  bereinstimmung der verk  ü  nde    ten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§  18  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterzeichnen  die provisorischen Reports (§  4 bzw. §  19  Abs.  1) und  geben   die   definitiven   Reports   zur   Aufschaltung   im   Internet   frei  (§  20  Abs.  3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei ist f  ü  r den Betrieb der Anlage verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt zuhanden der Stimmenz  ä  hlenden die Entw  ü  rfe der definitiven  Reports   und   ver  ö  ffentlicht   diese   nach   Massgabe   der   Stimmenz  ä  hlenden  (§  20  f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bauliche Ausr  ü  stung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Technik
                            1  Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Ratsmitglied erh  ä  lt zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebe    nes, mobiles Ger  ä  t (Keypad).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ger  ä  te   (Keypads)   bleiben   w  ä  hrend   der   Kantonsratssitzung   im  Kantonsratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmenz  ä  hlenden haben f  ü  r die Bedienung der Anlage w  ä  hrend der  Kantonsratssitzung   einen   Computer   sowie   einen   Drucker   zur   Verf  ü  gung  (§  14  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bedienungskn
                            ö  pfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es   stehen   den   Ratsmitgliedern   auf   den   Ger  ä  ten   (Keypads)   f  ü  nf   Bedie    nungskn  ö  pfe zur Verf  ü  gung, n  ä  mlich  1.  Knopf 1 f  ü  r das erste Mehr;  2.  Knopf 2 f  ü  r das zweite Mehr;  3.  Knopf 3 f  ü  r ein allf  ä  lliges drittes Mehr;  4.  Knopf 4 f  ü  r die Enthaltung;  5.  separater Knopf f  ü  r die Korrektur der Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich w  ä  h    rend   der   Abstimmung   nicht   im   Kantonsratssaal   aufh  ä  lt   (Entr  é  e,   Toilette  usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/NichtTeilnahme» erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entschuldigte,   abwesende   und   nicht   an   einer   Abstimmung   teilnehmende  Ratsmitglieder  werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/NichtTeil    nahme» erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bildschirme
                            1  Es werden je zwei Bildschirme im Norden und S  ü  den des Saals montiert  oder aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gem  ä  ss  §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie  sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§  3  Abs.  3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einrichtung der Anlage vor der Sitzung
                            1  Die Staatskanzlei  1.  richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein;  2.  erstellt   zuhanden   der   Stimmenz  ä  hlenden   die   Tabelle   gem  ä  ss  §  14  Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stimmenz  ä  hlenden  ü  berpr  ü  fen  die   Vorbereitungsarbeiten  der   Staats    kanzlei (§  6  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Systemzugang
                            1  Die Stimmenz  ä  hlenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie  die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei  er    halten einen Systemzugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kein Videostreaming
                            1  Die   laufende   Kantonsratssitzung   wird   nicht   im   Internet   aufgeschaltet.  Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Be    sucher ben  ö  tigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medi    en (§  38  Abs.  3 und §  39  Abs.  3 GO KR).  5. Bedienung der Anlage w  ä  hrend der Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erfassung w
                            ä  hrend der Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmenz  ä  hlenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Anga    ben zu jeder Abstimmung, n  ä  mlich  1.  die Nummer der Abstimmung;  2.  die Abstimmungsfrage (Stichworte);  3.  die Zuordnung der Antr  ä  ge zum ersten, zum zweiten und zum allf  ä  lli  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abstimmungen   sind   pro   Sitzungstag   durchnummeriert   (jeweils   bei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abstimmungsvorgang
                            1  Die   Pr  ä  sidentin   oder   der   Pr  ä  sident   liest   die   Abstimmungsfrage   vor   und  schl  ä  gt       dem       Kantonsrat       das       Abstimmungsverfahren       vor  (§  75  Abs.  1  GO  KR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pr  ä  sidentin oder der Pr  ä  sident kann den Stimmenz  ä  hlenden Weisun    gen f  ü  r die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmenz  ä  hlenden l  ö  sen auf Anweisung der Pr  ä  sidentin oder des Pr  ä    sidenten den Abstimmungsvorgang aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Abstimmungsvorgang   dauert   15  Sekunden.   Auf   den   Bildschirmen  wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Da    nach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimm    abgaben aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Stimmabgaben mit dem Total f  ü  r die einzelnen Mehrs werden laufend  auf den Bildschirmen dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gr  ü  nden nicht in der Lage  ist, die Anlage selber zu bedienen,  erfolgt  die Stimmabgabe  nach Anwei    sung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenz  ä  hlerin oder einen  Stimmenz  ä  hler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Stichentscheid der Pr
                            ä  sidentin oder des Pr  ä  sidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern   der   Pr  ä  sidentin   oder   dem   Pr  ä  sidenten   der   Stichentscheid   zuf  ä  llt  (§  82  Abs.  1 Satz  2 GO KR), wird daf  ü  r ein separater Report erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wiederholung der Abstimmung
                            1  Sofern   w  ä  hrend   des   Abstimmungsvorgangs   eine   Unstimmigkeit   bei   der  Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu  f  ü  hren. Die Pr  ä  sidentin oder der Pr  ä  sident ordnet eine erneute Abstimmung  an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   fehlerhafte   fr  ü  here   Abstimmungsvorgang   ist   im   definitiven   Report  (§  5)   als   «aufgehoben»   zu   bezeichnen.   Er   darf   im   System   nicht   gel  ö  scht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verk
                            ü  ndung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pr  ä  sidentin oder der Pr  ä  sident verk  ü  ndet die Ergebnisse der Abstim    mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmenz  ä  hlenden  ü  berpr  ü  fen, ob die Verk  ü  ndung der Ergebnisse mit  den Bildschirmanzeigen  ü  bereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ausdruck der provisorischen Reports
                            1  Die Stimmenz  ä  hlenden drucken die provisorischen Reports aus und unter    zeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ü  bergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanz    lei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.  3.  Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet  die Staatskanzlei die provisorischen Reports.  6. Publikation nach der Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Erstellung der definitiven Reports
                            1  Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim    menz  ä  hlenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch ge    nerierte   Namensliste   (§  5)   und   die   Notizen   der   Stimmenz  ä  hlenden  (§  14  Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei  f  ü  hrt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die  Abstimmungsfrage   lautete   (mit   Angaben   zum   ersten,   zweiten   und   dritten  Mehr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmenz  ä  hlenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im  Internet durch die Staatskanzlei frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufschaltung im Internet
                            1  Die   Staatskanzlei   schaltet   die   definitiven   Reports   sp  ä  testens   am   dritten  Arbeitstag   nach   der   Kantonsratssitzung   im   Internet   auf.   Aus   wichtigen  Gr  ü  nden  kann die Pr  ä  sidentin oder der Pr  ä  sident diese Frist im Einzelfall  verl  ä  ngern oder verk  ü  rzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei ber  ü  cksichtigt die Standards f  ü  r Open Data.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   aufgeschalteten   Reports   werden   in   g  ä  ngigen   Datenformaten   unbe    schr  ä  nkt lange zur Verf  ü  gung gestellt. Diese d  ü  rfen durch Dritte weiterbear    beitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beilagen zum Protokoll
                            1  Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Be    standteil des Protokolls des Kantonsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenf  ü  hrung bei der  Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  09.08.2016  15.12.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  09.08.2016  15.12.2016  Erstfassung  GS 2016/047