Verordnung über das Schulinspektorat (430.141.1)
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Verordnung über das Schulinspektorat

29. November 1995 Verordnung über das Schulinspektorat Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [BSG 432.210] (VSG), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

1 a die öffentlichen Kindergärten, b die öffentlichen und privaten Schulen sowie den Privatunterricht der Primarstufe und der Sekundarstufe I, c die Weiterbildungsklassen, d die Sonderschulen und Heime gemäss Artikel 9.
2 Schulinspektorinnen und Schulinspektoren erlassen und durch die Erziehungsdirektion genehmigt. II. Organisation

Art. 2

1 Schulinspektoren. Zu jeder Region gehört ein Sekretariat. [Fassung vom 12. 4. 2006]
2 Region Anzahl Inspektorinnen und Inspektoren Oberland 3 Bern-Mittelland 4 Emmental- Oberaargau 4 Biel-Seeland 3 Biel-Berner Jura 2
3 internen Zuständigkeiten fest und sichern die Information, die Stellvertretung sowie die Kontakte zu weiteren Ansprechpartnerinnen und -partnern.
4 Geschäfts- und Organisationsreglement. Dieses umschreibt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Aufsicht und Beratung sowie die gegenseitige Information. Das Reglement ist von der Erziehungsdirektion zu genehmigen.
5 vereinbaren mit der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Information im Bereich der Beratung. III. Pädagogische Aufgaben
1. Allgemeines

Art. 3

1 fördern den Schulbetrieb in strukturellen, administrativen, personellen und pädagogischen Bereichen und beraten Schulen, Kindergärten, Behörden und Eltern.
2 Kindergarten wahr und vollziehen die Aufträge der Erziehungsdirektion.
3 den Schulleitungen und den Schul- und Kindergartenbehörden zusammen.
4 Informationen und den entsprechenden Ablauf der Geschäfte, insbesondere von der Erziehungsdirektion zu den Schulen bzw. Schul- und Kindergartenbehörden und von den letzteren zur Erziehungsdirektion.
2. Sonderaufträge

Art. 4

Die Erziehungsdirektion kann den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren besondere Aufträge erteilen.
3. Aufsicht

Art. 5

1 und Kindergartenbehörden, die Schulleitungen und die Lehrkräfte ihre Pflichten erfüllen. Sie überwachen die Umsetzung der Lehrpläne durch die Lehrerschaft.
2 und Schülern, Eltern, Lehrerschaft und Behörden.
4. Beratung

Art. 6

Inhalt
1 allgemeine, organisatorische und personelle Fragen. Sie ist wirksam in der aktuellen Situation und unterstützt die Weiterentwicklung der Schulen und Kindergärten.
2 a Gemeinde- und Schulbehörden, b Schulleitungen, c Lehrerkollegien, d einzelne Lehrkräfte, Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, e Eltern.
3 [Aufgehoben am 12. 4. 2006]

Art. 7

Organisation im regionalen Schulinspektorat Biel-Berner Jura [Fassung vom 12. 4. 2006]
1 [Einleitungssatz Fassung vom 12. 4. 2006] a die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, b in der Regel befristet angestellte Beraterinnen und Berater, c Beraterinnen und Berater im Auftragsverhältnis. Diese arbeiten als Team.
2 Beratenden gemäss Artikel 6 Absatz 2 angefordert werden. Lehrerinnen und Lehrer können sich auch direkt an eine Beraterin oder einen Berater des zuständigen Schulinspektorats wenden.
3 und regelt den Einsatz der Beratung innerhalb der Region, die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren innerhalb der einzelnen Kreise.
4 informieren die zuständige Schulinspektorin bzw. den zuständigen Schulinspektor über ihre Tätigkeit. Die Vertraulichkeit der Informationen ist zu gewährleisten.

Art. 7a

[Eingefügt am 12. 4. 2006] Organisation in den regionalen Schulinspektoraten Oberland, Bern-Mittelland, Emmental-Oberaargau und Biel-Seeland
1 durch a die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren und b die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.
2 veranlasst werden. Wer gemäss Artikel 6 Absatz 2 Beratung sucht, wendet sich an die regionalen Schulinspektorate oder die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.

Art. 8

Anstellung der Beraterinnen und Berater im regionalen Schulinspektorat Biel-Berner Jura
1 Antrag von der Erziehungsdirektion in der Regel nach den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung angestellt.
2
3 bewilligten Mittel weitere Beraterinnen und Berater beiziehen. IV. Sonderschulen und Heime

Art. 9

1 Kanton geführten oder anerkannten Sonderschulen und Heime, an denen auf Kindergarten- und Volksschulstufe unterrichtet wird.
2
3 Direktion des Regierungsrates im Anhang aufgelistet.
4 Sonderschule bzw. das betreffende Heim zuständigen Direktion zusammen. V. Fortbildung

Art. 10

1
Mitarbeiter des regionalen Schulinspektorats Biel-Berner Jura sind berechtigt und verpflichtet, einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die Fortbildung einzusetzen. [Fassung vom 12. 4. 2006]
2 erhalten, zu erweitern und zu vertiefen.
3 regionalen Schulinspektorats Biel- Berner Jura und die Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren können eigene Fortbildungsveranstaltungen organisieren. [Fassung vom 12. 4. 2006] VI. Zusammenarbeit mit andern Institutionen

Art. 11

Die regionalen Schulinspektorate arbeiten eng mit andern Institutionen (z. B. Erziehungsberatungsstellen, kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst, schulärztliche und -zahnärztliche Dienste, Lehrerbildungsstätten, Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung, Berufs- und Laufbahnberatung) zusammen. Sie bemühen sich um eine Koordination bei Beratungseinsätzen, an denen andere Institutionen beteiligt sind. VII. Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren

Art. 12

1 der Erziehungsdirektion.
2 regelt auch die Teilnahme von Beraterinnen und Beratern. Das Reglement wird von der Konferenz erlassen und durch die Erziehungsdirektion genehmigt. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Biel-Berner Jura In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 umfasst das regionale Schulinspektorat Biel-Berner Jura längstens bis zum 31. Juli 1997 die drei bisherigen französischsprachigen Inspektoren.

Art. 14

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 15. April 1987 über die Fachkommission für Turn- und Sportfragen [Aufgehoben durch V über die Fachkommission für Turn- und Sportfragen vom 27. 5. 1998; BSG
437.121] :
2. Verordnung vom 23. September 1987 über den freiwilligen Schulsport [Aufgehoben durch BAG 08–11 per 1. 3. 2008] :

Art. 15

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Reglement vom 31. Januar 1958 über das Schulinspektorat; b Verordnung vom 4. August 1982 über die Einteilung des Kantons in Primarschulinspektoratskreise; c Verordnung vom 28. Januar 1981 über die Einteilung des Kantons in Sekundarschulinspektoratskreise; d Verordnung vom 28. Januar 1981 betreffend die Aufsicht über den Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterricht; e Verordnung vom 28. Januar 1981 betreffend die Aufsicht über den Turnunterricht; f Regierungsratsbeschluss Nr. 4105 vom 9. November 1983: Staatliche Schulaufsicht über Sonderschulen.

Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1996 in Kraft. Bern, 29. November 1995 Schaer Anhang I Vom Schulinspektorat beaufsichtigte Sonderschulen und Heime (Art. 9) Name Ort Zuständige Direktion Kinderheimat Tabor 3703 Aeschi GEF Heimstätte Sonnegg 3123 Belp GEF Christophorus Schule 3006 Bern GEF Heilpädagogische Sonderschule 3007 Bern GEF Musische Schule 3007 Bern ERZ Schulungs- und Wohnheime Rossfeld 3004 Bern GEF Sprachheilschule der Stadt Bern 3011 Bern GEF Weissenheim Heilpädagogisches Schulheim 3008 Bern GEF Werkklassen der Kleinklassen A 3012 Bern GEF Heilpädagogische Tagesschule Biel 2502 Biel GEF Sprachheilkindergarten der Stadt Biel 2504 Biel GEF Kinderspital Wildermeth Biel Sonderschule 2502 Biel GEF Kant. Beobachtungsstation Bolligen 3065 Bolligen JGK Schulungs- und Arbeitszentrum für Behinderte 3400 Burgdorf GEF Sonderschulheim Lerchenbühl 3400 Burgdorf GEF Home d'enfants 2608 Courtelary GEF Schulheim Schloss Erlach 3235 Erlach GEF Heilpädagogische Sonderschule 3714 Frutigen GEF Ecole d'Humanité 6082 Goldern-Hasliberg ERZ Heilpädagogische Sonderschule Saanenland 3780 Gstaad GEF Heilpädagogische Sonderschule 3073 Gümligen GEF Sonderschulheim Aarhus 3073 Gümligen GEF Heilpädagogische Sonderschule Schwarzenbach 4950 Huttwil GEF Regionales Behindertenzentrum RBZ 3800 Interlaken GEF
Neuhaus Jugendpsychiatrische Klinik der Universität Bern 3063 Ittigen GEF Schulheim Schlössli 3122 Kehrsatz GEF Schulheim Landorf 3098 Köniz GEF Heilpädagogische Tagesschule 4900 Langenthal GEF Heilpädagogische Schule 3550 Langnau GEF Heilpädagogische Sonderschule 3250 Lyss GEF Sonderschulheim Sunneschyn 3860 Meiringen GEF Kantonale Sprachheilschule 3053 Münchenbuchsee GEF Sonderschulheim Mätteli 3053 Münchenbuchsee GEF Knabenheim auf der Grube 3172 Niederwangen GEF Heilpädagogische Arbeitsklassen 3072 Ostermundigen GEF Viktoria-Stftung 3078 Richigen GEF Heilpädagogisches Kinderheim Sonnenblick 3852 Ringgenberg GEF Heilpädagogische Sonderschule 3700 Spiez GEF Heilpädagogische Sonderschule 3612 Steffisburg GEF Schulheim Sunneschyn 3612 Steffisburg GEF Centre de pédagogie curative du Jura bernois 2710 Tavannes GEF Heilpädagogische Schule 3600 Thun GEF Heilpädagogische Schule Thun (Aarefeld) 3600 Thun GEF Elisabeth-Müller-Schule 3084 Wabern GEF Heilpädagogisches Kinderheim Maiezyt 3084 Wabern GEF Sprachheilschule Wabern 3084 Wabern GEF Heilpädagogische Wohn- und Schulgruppen Nils Holgersson 3135 Wattenwil GEF Brünnenheim Dentenberg 3076 Worb GEF Stiftung für Blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche 3052 Zollikofen GEF Anhang II
29.11.1995 V BAG 96–3, in Kraft am 1. 8. 1996 Änderungen
12.4.2006 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 06–47 (II.), in Kraft am 1. 8. 2006
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