Verfassung des Kantons Uri (131.214)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 21. September 2021)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Im Namen Gottes!
Das Volk von Uri,
das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staats­ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner herge­brachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken,
die folgende Verfassung:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Souveränität
¹ Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
² Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interes­sen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Art. 2 Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an,
a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundla­gen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
Art. 3 Bürgerrecht
¹ Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
² Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.
Art. 4 Staatshaftung
¹ Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amt­li­chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
² Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
³ Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet ha­ben.
Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel: Staat und Kirche

Art. 7 Landeskirchen
¹ Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Lan­deskirchen anerkannt.
² Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 8 Selbständigkeit
¹ Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grund­sät­zen.
² Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
³ Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist
⁴ Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
Übergangsbestimmung
Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationssta­tut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Aus­scheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die An­erkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut aner­kannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute er­satzweise verfügen.
Art. 9 Steuerhoheit
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantona­len Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten

Art. 10 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 11 Rechtsgleichheit
¹ Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
² Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion be­nach­teiligt oder bevorzugt werden.
Art. 12 Freiheitsrechte
Gewährleistet sind:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe­gungs­freiheit;
b. das Recht auf Ehe und Familie;
c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldege­heimnisses;
d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
f. das Petitionsrecht;
g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h. die Niederlassungsfreiheit;
i. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l. die Eigentumsfreiheit.
Art. 13 Rechtsschutz
¹ Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
² Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Art. 14 Schranken der Grundrechte
¹ Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor­­behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
² Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
³ Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das be­son­dere öffentliche Interesse erfordert.
⁴ Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Art. 16 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Stimmrecht

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein
¹ Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.²
² In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angele­genheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
³ Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzu­nehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
⁴ Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989 , in Kraft seit 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 ( BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 1 719).
Art. 18 Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung
¹ Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchli­chen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
² Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.
Art. 19 Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbür­ger­gemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversamm­lungen ist Bürgerpflicht.

2. Abschnitt: Volkswahlen

Art. 21 Obligatorische Volkswahl. a. kantonale
Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Ständeräte;
b. den Regierungsrat;
c. den Landammann und den Landesstatthalter;
d.³
das Landgericht;
e.⁴
das Obergericht.
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. das Obergericht.»
⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929).
Art. 22 ⁵ b. ...
⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , mit Wirkung seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise. Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.»
Art. 23 ⁶ Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung⁷ vorgesehenen Behörden und Angestellten.
⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
⁷ Ausdruck angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

3. Abschnitt: Volksabstimmungen

Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a. die Verfassungsänderungen;
b. die kantonalen Gesetze;
c.⁸
neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
d.⁹
neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 ( BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377 ).
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 ( BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377 ).
Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
¹ Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von min­destens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimm­berechti­gung amtlich beglaubigt ist.¹⁰
² Volksreferenden sind zulässig gegen:
a. Verordnungen;
b. Konkordate des Landrates;
c.¹¹
neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d.¹²
neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
³ Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Refe­ren­dumsvorlage einzureichen.
⁴ Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unter­stel­len.
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 ( BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945 ).
¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 ( BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377 ).
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 ( BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377 ).
Art. 26 ¹³
¹³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 27 Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand
¹ Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Auf­hebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt wer­den.
² Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Art. 28 Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren
¹ Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
² Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tat­sächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmbe­rech­tigung amtlich beglaubigt ist.¹⁴
³ Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einrei­chung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 ( BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945 ).
Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
¹ Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebe­hörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
² Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Ab­stimmung vorzulegen.
³ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

4. Abschnitt: Abstimmungsordnung

Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
¹ Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.¹⁵
² ...¹⁶ Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.¹⁷
³ Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmun­gen und Wahlen der Gemeinden.¹⁸
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichts­bezirke werden an der Urne getroffen.»
¹⁶ Erster Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989 , in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 ( BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 31 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
Art. 32 Enteignung
¹ Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteig­nung zulässig.
² Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbän­den und den Korporationen zu.

2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege

Art. 33 Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks‑, Mit­tel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
Art. 34 ¹⁹ Volksschulen. a. Schulbesuch
Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Aug. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 ( BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 1 3931).
Art. 35 Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht
¹ Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
² Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindever­bände.
Art. 36 Volksschulen. c. Sonderschulen
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemein­den zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Art. 37 ²⁰ Kindergärten
Die Gemeinden führen Kindergärten.
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997 , in Kraft seit 1. Aug. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 ( BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945 ).
Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
¹ Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
² Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen be­teiligen.
Art. 39 Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilli­gungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Art. 40 Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebun­gen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
Art. 42 Kulturpflege
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Art. 43 Gesetzgebung
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

3. Abschnitt: Sozialhilfe

Art. 44 Aufgabenteilung
¹ Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
² Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozial­­hilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
³ Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

4. Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 45 Grundsatz
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheits­vor­sorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizi­ni­sche Versorgung der Bevölkerung.
² Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.
Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons
¹ Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medi­zinalwesen und die Gesundheitspolizei.
² Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kran­ken- und Pflegeheime unterstützen.

5. Abschnitt: Lebensraum

Art. 47 Raumplanung
¹ Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätig­keiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
² Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rah­men der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
Art. 48 Bauwesen
¹ Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
² Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrich­tungen zum Schutze vor Naturgewalten.
Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
¹ Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Men­schen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
² Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschrän­kung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.²¹
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019 . Noch nicht in Kraft. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 1 147).
Art. 50 Öffentliche Sachen
¹ Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
² Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
³ Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
⁴ Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen wer­den, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

6. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 51 Wirtschaftspolitik
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Be­reiche der urnerischen Volkswirtschaft.
² Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.
Art. 52 Rahmenbedingungen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungs­­sektor.
Art. 53 Gesetzgebung
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Art. 54 ²² Kantonalbank
¹ Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
² Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 1. Sept. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686 ).
Art. 55 Regalrechte. a. Begriff
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirt­schaftlichen Nutzung.
Art. 56 Regalrechte. b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
Art. 57 Regalrechte. c. Bergregal
¹ Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
² Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen so­wie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erz­gru­ben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
³ Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

7. Abschnitt: Finanzordnung

Art. 58 Finanzhaushalt
¹ Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
² Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.
³ Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
Art. 59 Mittelbeschaffung
¹ Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch
a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrecht­li­cher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d. allfällige weitere Erträgnisse;
e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen.
² Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
³ Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuer­pflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestim­men die Gemeinden ihren Steuerfuss.
Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung
¹ Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
² Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Ab­gaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirt­schaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht ge­schwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
³ Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirk­samen Sanktionen zu verfolgen.
Art. 61 Finanzausgleich
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6. Kapitel: Gliederung des Staates

1. Abschnitt: Kanton

Art. 62 Gebiet
¹ Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zuge­schieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
² Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
Art. 63 Hauptort
¹ Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
² Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

2. Abschnitt: Gemeinden

Art. 64 Gemeindearten
¹ Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen um­fasst;
b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;
c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger um­fasst;
d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
² Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Ge­mein­den abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
Art. 65 Rechtsnatur
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 66 Gebietsveränderungen und Grenz­bereini­gungen ²³
¹ Gebietsveränderungen und Grenzbereinigun­gen richten sich nach dem Gemeinde­gesetz.²⁴
² Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 67 ²⁵ Einwohnergemeinden
¹ Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet ist.
² Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
²⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091 ).
Art. 68 Kirchgemeinde
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
Art. 69 Ortsbürgergemeinde
¹ Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
² Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde um­schrei­ben.
³ Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.²⁶
Übergangsbestimmung
Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupas­sen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete er­satz­weise anpassen.
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091 ).
Art. 70 Korporationsbürgergemeinde
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 71 ²⁷ Zweckverbände
Das Gemeindegesetz und die besondere Ge­setzgebung regeln die Zweckverbände.
Übergangsbestimmung
Bestehende Zweckverbände gelten als geneh­migt und anerkannt.
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

3. Abschnitt: Korporationen

Art. 72 Rechtsnatur
¹ Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentli­chen Rechts.
² Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Be­schlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
Übergangsbestimmung
Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entspre­chenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Art. 73 Korporationsvermögen
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
Art. 74 Zusammenarbeit
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufga­ben­erfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

7. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten des Staates

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 75 Gewaltenteilung
Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
Art. 76 Unvereinbarkeiten
¹ Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
² Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt,
a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c.²⁸
vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;
d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
³ Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.²⁹
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
Art. 77 Verwandtenausschluss
¹ Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b. Verwandte im ersten und zweiten Grad;
c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.³⁰
² Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663 ).
Art. 78 ³¹ Ausstand
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
Art. 79 Öffentlichkeit
¹ Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetz­ge­bung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnah­men.
² Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.
Art. 80 Beschlussfähigkeit
¹ Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.³²
³² Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
Art. 81 Beschlussfassung
¹ Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
² Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 82 ³³ Vereidigung
Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
Art. 83 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.³⁴
² Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.³⁵
³ Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
Art. 84 Amtsantritt
¹ Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
² Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
³ Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
⁴ Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.
Art. 85 Amtszwang
Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
Art. 86 Information der Öffentlichkeit
Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

2. Abschnitt: Der Kanton

1. Unterabschnitt: Der Landrat

Art. 87 Stellung und Zusammensetzung
¹ Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
² Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.
Art. 88 Wahl
¹ Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Ver­hältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.³⁶ Das Nähere regelt das Gesetz.³⁷
Übergangsbestimmung
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungs­än­derung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.
² Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizeri­schen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Ge­meinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden ver­teilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemein­den er­hält so­viel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungs­zahl auf­geht.
c. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.
³⁶ Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 , in Kraft seit 1. Okt. 2019 . Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 ( BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 2 147).
³⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989 , in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 ( BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).
Art. 89 Verfahrensordnung
¹ Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
² Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
³ Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.
Art. 90 Zuständigkeiten. a. Gesetzgebung
¹ Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestim­mungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
² Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzge­bung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
³ Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind so bald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.³⁸
³⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020 , in Kraft seit 15. Dez. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 ( BBl 2021 2340 Art. 1, 1414 ).
Art. 91 Zuständigkeiten. b. Finanzbeschlüsse
Der Landrat
a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausga­ben;
b. beschliesst den jährlichen Voranschlag;
c. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.
Art. 92 Zuständigkeiten. c. Wahlen
Der Landrat wählt:
a. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vor­schlag des Regierungsrates;
b. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c.³⁹
...
d. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e.⁴⁰
die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f.⁴¹
den Bankrat.
³⁹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
⁴⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
⁴¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 1. Sept. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686 ).
Art. 93 Zuständigkeiten. d. weitere Zuständigkeiten
Der Landrat
a. genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Ober­gerich­tes;
c. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatli­chen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung⁴²);
d.⁴³
...
e. übt das Begnadigungsrecht aus;
f. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zustän­dig ist;
g. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h. bewilligt Anleihen;
i. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.
⁴² [BS 1 3; AS 1949 1511 , 1977 807 2228 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136 , 140 , 141 , 151 , 159 , 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
⁴³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041 ).

2. Unterabschnitt: Der Regierungsrat und die Verwaltung

Art. 94 Regierungsrat. a. Stellung und Zusammensetzung
¹ Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan­tons.
² Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
Art. 95 Regierungsrat. b. Wahl
¹ Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
² Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.
Art. 96 Regierungsrat. c. Organisation
¹ Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
² Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.
Art. 97 Regierungstätigkeiten
¹ Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Han­delns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
² Der Regierungsrat hat im weitern
a. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pfle­gen;
d. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Kon­kor­date abzuschliessen;
e. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;
f.⁴⁴
im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
g. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vor­zule­gen;
h. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
⁴⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041 ).
Art. 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Geset­zen und Verordnungen vor.
Art. 99 Leitung der Verwaltung
¹ Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
² Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwal­tung.
³ Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.
Art. 100 Der Erziehungsrat
¹ Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
² Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.
Art. 101 Kantonale Verwaltung
¹ Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
² Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
³ Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öf­fent­li­cher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechts­schutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

3. Unterabschnitt: Die richterlichen Behörden

Art. 102 ⁴⁵ Grundsatz
¹ Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflich­tet.
² Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
³ Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung soweit die Ge­setzgebung ihnen solche überträgt.
⁴⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
Art. 103 ⁴⁶ Organisation, Aufgaben und Verfahren
¹ Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
² Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.⁴⁷
⁴⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
⁴⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
Art. 104 ⁴⁸ Zivilgerichtsbarkeit
¹ Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Schlichtungsbehörde;
b.⁴⁹
die Landgerichtspräsidien;
c.⁵⁰
das Landgericht;
d. das Obergericht.⁵¹
² Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuwei­sen.
³ ...⁵²
⁴⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
⁴⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «b. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;»
⁵⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «c. die Landgerichte Uri und Ursern;»
⁵¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
⁵² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
Art. 105 ⁵³ Strafgerichtsbarkeit
¹ Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;
b.⁵⁴
Landgerichtspräsidium;
c.⁵⁵
...
d.⁵⁶
das Landgericht;
e. das Obergericht.⁵⁷
² Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a. der Jugendanwalt;
b. das Jugendgericht;
c. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
³ Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungs­stellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
⁵³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).
⁵⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri;»
⁵⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , mit Wirkung seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «c. das Landgerichtspräsidium Ursern;»
⁵⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018 , in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 ( BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. die Landgerichte Uri und Ursern;»
⁵⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 2 4467).
Art. 105 a ⁵⁸ Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Obergericht;
b. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Ver­wal­tungsrechtsprechung überträgt.
⁵⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 ( BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

3. Abschnitt: Die Gemeinden

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 106 Selbständigkeit
¹ Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.⁵⁹
² Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
⁵⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255 ).
Art. 107 Aufgaben
¹ Die Aufgaben der Einwohnergemeinden rich­ten sich nach dem Gemeindegesetz.⁶⁰
² Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
³ Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungs­dekret übertragen sind.
⁴ Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
⁵ Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.⁶¹
Übergangsbestimmung
¹ Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entspre­chende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind spä­te­stens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ab­lauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen.
² Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt.
⁶⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
⁶¹ Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 108 Organisation
¹ Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimm­berechtigen.⁶²
² Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für beson­dere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.⁶³
³ Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.
⁶² Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
⁶³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997 , in Kraft seit 1. Jan. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 ( BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945 ).
Art. 109 Zuständigkeit
Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
Art. 109 a ⁶⁴ Ausführungsrecht
Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz
⁶⁴ Eingefügt durch die Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

2. Unterabschnitt: Die Einwohnergemeinde

Art. 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten ⁶⁵
¹ Die Stimmberechtigten sind zuständig:⁶⁶
a. Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c. die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d.⁶⁷
...
e.⁶⁸
die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f. Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Ar­tikel 107 zu beschliessen.
² Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht über­tragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.⁶⁹
³ ...⁷⁰
⁶⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
⁶⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
⁶⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041 ).
⁶⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997 , in Kraft seit 1. Jan. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 ( BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945 ).
⁶⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
⁷⁰ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 111 ⁷¹ Gemeinderat
¹ Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
² Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
⁷¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 112 ⁷² Schulrat
¹ Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und min­destens vier weiteren Mitgliedern. Die Ge­mein­deordnung bestimmt die Zahl der Mit­glieder.
² Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
⁷² Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 113 ⁷³ Sozialrat
¹ Sofern die Gemeinde einen Sozialrat ein­setzt, besteht er aus dem Präsidium und min­destens vier weiteren Mitgliedern. Die Ge­meindeordnung bestimmt die Zahl der Mit­glieder.
² Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
⁷³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

3. Unterabschnitt: Die Kirchgemeinde

Art. 114 ⁷⁴ Zuständigkeit der Stimmberechtigten
¹ Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
² Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.
⁷⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 115 Kirchenrat
¹ Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwal­ter und mindestens zwei Mitgliedern.
² Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

4. Unterabschnitt: Die Ortsbürgergemeinde

Art. 116 ⁷⁵ Zuständigkeit der Stimmberechtigten
¹ Die Stimmberechtigten haben die gleichen Be­fugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
² Sie wählen den Ortsbürgerrat.
⁷⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 , in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 ( BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 117 Ortsbürgerrat
¹ Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Ver­wal­ter und zwei bis vier Mitgliedern.
² Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Die Korporationen

Art. 118 Selbständigkeit
¹ Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grund­sätzen selbst.
² Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

8. Kapitel: Verfassungsrevision

Art. 119 Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Art. 120 Teilrevision
Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver­fassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.
Art. 121 Totalrevision
¹ Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
² Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
³ Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine An­wendung.

9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 122 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888⁷⁶ wird aufgehoben.
⁷⁶ [AB 1888 nach 108]
Art. 123 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährlei­stung durch die Bundesversammlung.
Art. 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
¹ Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
² Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde ge­schaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
Art. 125 Wahlen
¹ Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufen­den Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
² Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abstimmungen s. Volksabstimmungen
Abstimmungsordnung 30
Allmendbürgergemeinde s. Korporationen
Alter als Voraussetzung der Stimmberechti­gung 17¹
Amtsantritt 84
Amtsdauer 83
Amtszwang 85
Angestellte
– Amtsdauer 83¹, ²
– Ausstand 78
– Unvereinbarkeiten 76, 77
– Vereidigung 82
– Wahl durch den Landrat 92e
– Wahl durch die Gemeinde 23, 106¹
Anleihen Zuständigkeit des Landrates 93b
Ausbildung s. Bildungswesen
Ausstand 78
Bauwesen 48
Begnadigung Zuständigkeit des Landrates 93e
Behörden
– Amtsantritt 84
– Amtsdauer 83¹
– Amtszwang 85
– Ausstand 78
– Beschlussfähigkeit 80
– Beschlussfassung 81
– Informationspflicht 86
– Unvereinbarkeiten 76, 77
– Vereidigung 82
s. auch Verwaltung
Berufsschulen 38
Bildungswesen 33–43
Budget s. Voranschlag
Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte Aus­übung durch den Landrat 93c
Bürgerpflichten 16, 20
Bürgerrecht
– Erteilung 3
– Erteilung durch den Regierungsrat 97²f
Einwohnergemeinde
– Aufgaben 107¹
– Begriff 64¹a
– Gemeinderat 108², 109, 111
– Gliederung 67
– Zusammenschluss 67²
– Zuständigkeit 109
s. auch Gemeinden
Enteignung
– Enteignungsrecht 32
– Entschädigung 6
Erwachsenenbildung 41
Erziehungsrat
– Aufgabe 100¹
– Wahl durch den Landrat 92b
– Zusammensetzung 100²
Finanzausgleich 61
Finanzhaushalt und Finanzplan
– Allgemeines 58
– Beschlüsse 91
– Mittelbeschaffung 59
s. auch Steuererhebung
Freiheitsrechte 12
s. auch Grundrechte
Gemeinden
– Amtsantritt 84²
– Amtsdauer 83²
– Arten 64
– Aufgaben 107
– Gebietsveränderungen 66
– Gemeindebehörden 108–113
– Gemeindeverbände 32², 35, 59², 71, 101²
– Organisation 108
– Rechtsnatur 65
– Selbständigkeit 106
– Unvereinbarkeiten 76, 77
– Vermögensübertragung 107, Übergangsbest.
– Zuständigkeit 109
s. auch Einwohnergemeinden, Kirchgemeinde, Korporationsbürgergemeinde, Ortsbürgergemeinde, Zweckverbände
Gemeindegesetz 30³, 66¹, 71, 107, 109 a , 111- 113
Abstimmungen, Wahlen 30³
– Grenzen, Gebiete 66¹
– Zweckverbände 30¹
– Ausführungsrecht 109 a
Gerichte
– Amtsantritt der Mitglieder 84¹
– Aufgaben 103
– Beschlussfähigkeit 80, 81
– Grundsatz 102
– Landgerichte / Gerichte erster Instanz 21, 104
– Obergericht s. Obergericht
– Öffentlichkeit der Verhandlungen 79
– Organisation 103
– Sitze 63²
– Strafgerichtsbarkeit 105
– Unvereinbarkeit 76¹
– Verfahren 103
– Verwaltungsgerichtsbarkeit 105a
– Volkswahl 21
– Zivilgerichtsbarkeit 104
Gesetzgebung 90
Gesundheitswesen
– Aufgaben des Kantons 46
– Grundsatz 45
Gewaltentrennung 75
Gewässer 50¹, s. auch Grundwasser, Wasserkräfte
Grenzbereinigungen 66
Grossraubtier 49
Grundrechte 10–16
– Schranken 14
– Verwirklichung 15
Grundwasser Nutzung 50³
Initiative s. Volksinitiative
Jugendstrafrechtspflege
– Jugendanwalt 105²
– Jugendgericht 105²
– Jugendgerichtskommission 105²
Kanton
– Gebiet 62
– Gliederung in Einwohnergemeinden 67
– Hauptort 63¹
s. auch Verwaltung
Kantonalbank 54
– Bankrat. Wahl 92f
Kantonsspital Betrieb 46²
Kindergärten 37
Kirche
– anerkannte Landeskirchen 7
– anerkannte Gemeindeart 64¹
– Organisation, Selbständigkeit 8, 66², 68, 109, 110¹
– Steuerhoheit 9
– Stimm- und Wahlrecht 17² , 18
Kirchgemeinden 8, 9, 18, 64, 66, 68, 107, 108, 110, 114-115
Konkordate
– Abschluss durch den Regierungsrat 97²d
– Genehmigung durch den Landrat 93a
Korporationen 118
– Stimm- und Wahlrecht der 19
– Enteignungsrecht 8
– Strahlerrechte 57²
– Rechtsnatur 64, 66, 72-74, 76
– Aufgeben 107⁴
– Organisation 108³
Korporationsbürgergemeinde 19, 64, 66, 70, 72, 108²
Kulturpflege durch Kanton und Gemeinden 42
Landammann
– Amtsdauer 83¹
– Volkswahl 21
Landeskirchen s. Kirchen
Landesstatthalter
– Amtsdauer 83¹
– Volkswahl 21
Landgerichte s. Gerichte
Landrat
– Amtsantritt 84¹
– Beschlussfähigkeit 80, 81
– Oberaufsicht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 97²g
– Öffentlichkeit der Verhandlungen 79¹
– Sitz 63²
– Stellung und Zusammensetzung 87
– Unvereinbarkeit 76¹
– Verfahrensordnung 89
– Wahl des 30², 88¹, UeB
– Zuständigkeiten – Gesetzgebung 90
– Finanzbeschlüsse 91
– Wahlen durch den Landrat 92
– weitere 93
Lebensraum 47–50
Menschenwürde 10
Naturgewalten Einrichtungen zum Schutz 48²
Noterlasse 90³
Obergericht
– als Strafgericht 105
– als Verwaltungsgericht 105a
– als Zivilgericht 104
– Rechenschaftsbericht 102²
– Volkswahl 21
Öffentliche Aufgaben 31–61
Öffentliche Sachen 50
Öffentliche Schulen s. Schulen
Ortsbürgergemeinde
– Aufgaben 107³
– Ausscheidung 69
– Begriff 64¹c
– Gemeindeversammlung 116
– Organisation 108²
– Ortsbürgerrat 117
– Zusammenschluss 69³
– Zuständigkeit 109
Partner , eingetragene 77¹
Persönliche Freiheit Schutz 4²
Pflichterfüllung gesetzliche 16
Politische Rechte und Pflichten 17–30
Privatschulen 39
Raumplanung 47
Recht , Weitergeltung des bisherigen Rechts 124
Rechtsgleichheit 11
Rechtsschutz 13
Regalrechte
– Begriff 55
– Bergregal 57
– Salz-, Jagd- und Fischereiregal 56
Regierungsrat
– Amtsantritt 84¹
– Beschlussfähigkeit 80, 81
– Befugnisse und Tätigkeiten 97
– Leitung der Verwaltung 99
– Organisation, Kollegialbehörde 96
– Rechtsetzung, Vorbereitung 98
– Sitz 63²
– Stellung und Zusammensetzung 94
– Unvereinbarkeit 76
– Vertretung des Kantons nach innen und aussen 97²a
– Wahl 21, 95
Religion s. Kirchen
Revision der Verfassung s. Verfassung
Schlichtungsbehörde 104¹a
Schulen 33–39, 112
Schulrat 108¹, 110¹, 112
Sozialrat 108², 110¹, 113
Souveränität 1
Sozialhilfe
– Aufgabenteilung 44¹
– Schaffung von Sozialversicherungseinrichtungen 44², ³
Spitäler 46²
s. auch Gesundheitswesen
Staatsanwaltschaft 105¹a
Staatshaftung 4
Staatsrechnung
– Abnahme durch den Landrat 91c
– Vorlage durch den Regierungsrat 97²g
Staatsziele 2
Ständerat
– Amtsantritt 84¹
– Volkswahl 21
Steuererhebung
– Gesetzgebung als Grundlage 59³
– Grundsätze 60
Stimmberechtigte
– als oberstes Organ der Gemeinde 108¹
– Zuständigkeit 110
Stimm- und Wahlrecht
– Allgemeines 17
– als Bürgerpflicht 20
– des Kantons 30¹,²
– Korporationen 19
– Landeskirchen 18
Stipendien und Darlehen 40
Suchtgefahren Bekämpfung 45²
Umweltschutz 49
Unvereinbarkeiten 76–78
Urnenwahlen 30¹,²
Verantwortlichkeit der Organe 5
s. auch Staatshaftung
Vereidigung 82
Verfassung
– Revision – Grundsatz 119
– Teilrevision 120
– Totalrevision 121
Verkehrswege Bau, Unterhalt und Schutz 48²
Versammlungsfreiheit 12
Verwaltung
– Gliederung 101
– Leitung 99
– Übertragung von Verwaltungsaufgaben an privatrechtliche Organisationen 101³
– Verantwortlichkeit 4, 5
– Verwaltungsbeschwerden, Entscheid 99³
Volksabstimmungen
– Abstimmungsordnung 30
– fakultative 25
– Regelung durch das Gemeindegesetz 30³
– obligatorische 24
Volksinitiative (Volksbegehren)
– im Kanton – Gegenstand 27
– Form und Verfahren 28
– in der Gemeinde 29
Volksschulen
– Grundsätze in Gesetzen 43
– obligatorischer Schulbesuch 34
– Sonderschulen 36
– Trägerschaft, Aufsicht 35
Volkswahlen s. Wahlen
Voranschlag (Budget)
– Beschliessung durch den Landrat 91b
– Vorlage durch den Regierungsrat 97²g
Vormundschaftswesen s. Sozialhilfe
Wählbarkeit 17–19
Wahlen 21-23, 30
– Bürgerpflicht 20
– Regelung durch das Gemeindegesetz 30
– in der Gemeinde 23
– im Kanton 21
– Stimmrecht 17³
– Übergangsbestimmung 125
Wasserkräfte Nutzung 50⁴
Wirtschaft
– Ausübung 53
– Rahmenbedingungen 52
– Wirtschaftspolitik 51
s. auch Kantonalbank. Regalrechte
Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 31
Zusammenschluss
– von Einwohnergemeinden 67²
– von Ortsgemeinden 67³
Zweckverbände 71, 101²
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