Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel --> 721.3.13
1 Verordnung vom 7. Januar 2002 über das Waldreservat La So uche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vo Heimatschutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 über das Waldreservat La Souche; in Erwägung: Der Wald von La Souche grenzt zum Teil an das Auengebiet der Kleinen Saane und bildet daher eine wichtige Pufferzone für dies es Gebiet. Zudem gibt es in den Felsen ein Mosaik von ökologischen Nischen mit einer grossen Tier- und Pflanzenvielfalt. Der grösste Teil des abschüssigen Waldgebiets besteht aus einem für di ese Region typischen Buchenwald, der ein ausgezeichnetes Beispiel für ein Waldreservat eines Wirtschaftswaldes im Flachland darstellt. Zwischen der Stiftung Altenryf, der Eigentümerin des Waldes, und der Direktion des Innern und de r Landwirtscha ft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Das Gebiet der Gemeinde Arconciel, das innerhalb des Pe rimeters des am
23. April 2001 vom Amt für Wald, Wild und Fischerei erstellten Plans im Massstab 1:5000 liegt, wird zum Totalreservat La Souche erklärt.
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2 Der Plan des Perimeters ist integrie render Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
3 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 zwischen der Stiftung Altenryf als Eigentümerin des Waldes und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft
1) wird genehmigt.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe sowie die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätig keiten sind weiterhin möglich: a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen umstürzende Bäume; b) waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standortfremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald; dieser einmalige Eingriff erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2002; c) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit; d) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der eins chlägigen Gesetzgebung; e) Eingriffe im archäologischen Gebiet im Hinblick auf dessen Erhaltung oder Erforschung.
Art. 3
Das Amt für Wald, Wild und Fische rei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die rückwirken d auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt wird.
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