Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal (416.353.245.7)
CH - SO

Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal

1 Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:

1. Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 werden die Lehrlinge im Beruf

Landmaschinenmechaniker einlaufend für den gesamten beruflichen Un- terricht dem Schulort Langenthal/BE zugewiesen.

2. Auf schriftliches Gesuch an das kantonale Amt für Berufsbildung und

Berufsberatung des Kantons Solothurn können Ausnahmen bewilligt wer- den, sofern die Verkehrsverbindungen nach Langenthal dem Lehrling nicht zugemutet werden können. ________________
1 ) BGS 416.112.
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