Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal
                            1  Zuweisung der  Landmaschinenmechaniker an die  Gewerbeschule Langenthal  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 2. Dezember 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 werden die Lehrlinge im Beruf
                            Landmaschinenmechaniker  einlaufend  für  den  gesamten  beruflichen  Un-  terricht dem Schulort Langenthal/BE zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf schriftliches Gesuch an das kantonale Amt für Berufsbildung und
                            Berufsberatung des Kantons Solothurn können Ausnahmen bewilligt wer-  den,  sofern  die  Verkehrsverbindungen  nach  Langenthal  dem  Lehrling  nicht zugemutet werden können.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.