Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal
1 Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 werden die Lehrlinge im Beruf
Landmaschinenmechaniker einlaufend für den gesamten beruflichen Un- terricht dem Schulort Langenthal/BE zugewiesen.
2. Auf schriftliches Gesuch an das kantonale Amt für Berufsbildung und
Berufsberatung des Kantons Solothurn können Ausnahmen bewilligt wer- den, sofern die Verkehrsverbindungen nach Langenthal dem Lehrling nicht zugemutet werden können. ________________
1 ) BGS 416.112.
Feedback