Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (III A/3/3)
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Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

III A/3/3 Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (ORVG) Vom 5. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) 1 ) , erlässt: 1. Gesamtbehörde

Art. 1 Organisation

1 Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 GOG hat das Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. a GOG).
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

Art. 2 Einberufung

1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2 Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einbe - rufung der Gesamtbehörde verlangen.

Art. 3 Beschlussfassung

1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.
2 Bei der Bildung der Kammern sowie bei der Zustimmung zum Tätigkeitsbe - richt müssen alle neun Mitglieder mitwirken.
3 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirken - den Mitglieder.
4 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen die vorsitzende Person gestimmt hat.
5 Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Be - schluss zugestimmt haben. 1) GS III A/2 SBE 2022 18 1
III A/3/3 2. Geschäftsleitung

Art. 4 Organisation

1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Präsidium (Art.
21 Abs. 1 Bst. b GOG).

Art. 5 Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang. Sie hat insbesondere:
a. interne Weisungen zu erlassen;
b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide zu genehmigen;
c. für eine einheitliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu sorgen, nö - tigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Arti - kel 20 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. nach Rücksprache mit dem Spruchkörper zu beschliessen, ob ein Entscheid publiziert wird;
e. das dem Verwaltungsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbe - halt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte, zu beaufsichtigen;
f. über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Arti - kel 37 Absatz 2 GOG zu entscheiden;
g. für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Ver - waltungsgerichts zu sorgen;
h. die Sicherheit im Betrieb des Verwaltungsgerichts zu gewährleis - ten;
i. den Tätigkeitsbericht zuhanden des Landrats, nachdem die Ge - samtbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat, zu verabschie - den;
j. das Verwaltungsgericht nach aussen zu vertreten;
k. Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder) zu visieren;
l. über die Pendenzen des Verwaltungsgerichts zu wachen;
m. über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG zu entscheiden. 3. Kammern

Art. 6 Organisation

1 Das Verwaltungsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in zwei Kam - mern.
2 Die acht nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden den einzelnen Kammern zugeteilt.
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III A/3/3
3 Das Verwaltungsgerichtspräsidium steht den beiden Kammern vor.
4 Für jede Kammer wird aus den Reihen der nebenamtlichen Mitglieder ein nebenamtliches Vizepräsidium bestimmt (Art. 19 Abs. 2 GOG).

Art. 7 Geschäftsverteilung

1 Die zweite Kammer behandelt Streitigkeiten im Bereich des Sozialversiche - rungsrechts, der Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts so - wie Klagen aus beruflicher Vorsorge.
2 Die erste Kammer behandelt sämtliche Streitigkeiten, welche nicht in die Zuständigkeit der zweiten Kammer fallen.
3 Bei Bedarf sind die Kammern gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten. 4. Spruchkörper

Art. 8 Spruchkörper

1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfah - rensleitung (Art. 34 GOG). Dabei berücksichtigt sie nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die folgenden Kriterien:
a. Dringlichkeit des Geschäfts;
b. Komplexität des Geschäfts;
c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren;
f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
g. Sprachkenntnisse;
h. Ausgewogenheit der Belastung;
i. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen. 5. Besonderes

Art. 9 Führung des Personals

1 In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellten des Verwaltungsgerichts.
2 Fachliche Anweisungen erteilt das Präsidium oder in dessen Auftrag die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge - richtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.

Art. 10 Kommunikation

1 Für die Kommunikation nach aussen ist in der Regel das Präsidium zustän - dig, soweit es keine bestimmte Person damit beauftragt hat. 3
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