Schulgeldverordnung
25. Juni Schulgeldverordnung (SGV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983 [BSG 432.11] , Artikel 58 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG [BSG 432.210] ) und Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [BSG 439.38] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bewilligung, den Schulgeldbeitrag sowie dessen Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei interkantonalen Schulbesuchen und beim Besuch von Ausbildungsgängen für Hochbegabte.
Art. 2
Geltungsbereich
1 a von Ausbildungsgängen der Kindergarten- und Volksschulstufe, b von Ausbildungsgängen der Sekundarstufe l für Hochbegabte, die der Kanton gemäss dem Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte selbst gemeldet oder für die er seine Zahlungsbereitschaft gemeldet hat.
2 im 9. Schuljahr an einem kantonalen Gymnasium besuchen, gilt die Mittelschulgesetzgebung.
Art. 3
Vorrang interkantonaler Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen gehen dieser Verordnung vor.
2. Interkantonaler Kindergarten- und Volksschulbesuch
2.1 Ausserkantonaler Schulbesuch
Art. 4
Bewilligungsvoraussetzungen
1 ausserhalb des Kantons bewilligt und der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich einfacher erreichbar ist als der Schulort im Kanton oder wenn andere wichtige Gründe den ausserkantonalen Schulbesuch erfordern.
2 [BSG 432.210] im Kanton aufhält.
Art. 5
Gesuch Bis spätestens 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs ist bei der Bewilligungsbehörde ein begründetes Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a eine Aufnahmebestätigung der ausserkantonalen Schule mit Angabe über die Höhe des jährlichen Schulgeldbeitrags, b eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde.
2.2 Schulbesuch im Kanton Bern
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Ausbildungsgangs im Kanton Bern bewilligt, wenn die Platzverhältnisse es zulassen und wenn zum Zeitpunkt des Aufnahmeentscheids die Übernahme des Schuldgeldbeitrags bis zum Abschluss der Ausbildung sichergestellt ist.
2 gilt, wer sich im Sinne von Artikel 7 VSG nicht im Kanton aufhält.
Art. 7
Gesuch Bis spätestens 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs ist bei der Bewilligungsbehörde ein begründetes Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen: a eine Kostengutsprache des abgebenden Kantons oder eine Bestätigung der Übernahme des Schulgeldbeitrags bis zum Abschluss der Ausbildung, b eine Stellungnahme der Schulortsgemeinde.
3. Besuch von Ausbildungsgängen für Hochbegabte
3.1 Bernische Schülerinnen und Schüler
Art. 8
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Ausbildungsgangs für Hochbegabte ausserhalb des Kantons oder eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte im Kanton bewilligt und der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet, wenn eine Hochbegabung vorliegt und dieser Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Förderung der Hochbegabung besser gewährleistet als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton.
2 Schülerinnen und Schüler gilt Artikel 7a VSG.
3
Art. 9
Gesuch Bis spätestens 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs ist bei der Bewilligungsbehörde ein begründetes Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen: a eine qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung, b eine Aufnahmebestätigung der Schule mit Angaben über die Höhe des jährlichen Schulgeldbeitrags, c eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde.
3.2 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
Art. 10
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Hochbegabte im Kanton Bern bewilligt, wenn eine Hochbegabung vorliegt, die Platzverhältnisse es zulassen und zum Zeitpunkt des Aufnahmeentscheids die Übernahme des Schuldgeldbeitrags bis zum
Abschluss der Ausbildung sichergestellt ist.
2 im Kanton hat.
Art. 11
Gesuch Bis spätestens 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs ist bei der Bewilligungsbehörde ein begründetes Gesuch mit folgenden Beilagen einzureichen: a eine qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung, b eine Kostengutsprache des abgebenden Kantons bis zum Abschluss der Ausbildung, c eine Stellungnahme der Schulortsgemeinde.
4. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12
Zuständigkeit Bewilligungsbehörden gemäss dieser Verordnung sind a die französischsprachige Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung für den französischsprachigen Kantonsteil, b die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für bernische Schülerinnen und Schüler, welche einen dem gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr entsprechenden öffentlichen Ausbildungsgang oder einen öffentlichen oder privaten Ausbildungsgang für Hochbegabte besuchen wollen, c das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung in den übrigen Fällen. [Eingefügt am 21. 9.
2011]
Art. 13
Höhe der Schulgeldbeiträge
1 sich nach den Ansätzen des jeweils geltenden Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
2 Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
Art. 14
Rechnungsstellung
1 oder den gesetzlichen Vertretungen der ausserkantonalen und ausländischen Schülerinnen und Schülern jährlich in Rechnung.
2 Rechnungsstellung der Schulgeldbeiträge sind der 15. November für die Hälfte des Betrags und der 15. Mai für den ganzen Betrag.
3
Art. 15
... [Aufgehoben am 26. 10. 2011]
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Schulbesuche ab dem 1. August 2008 Gesuche für Schulbesuche ab dem 1. August 2008 sind nach dieser Verordnung zu stellen und zu beurteilen.
Art. 17
Ausserordentlich belastete Gemeinden Die Erziehungsdirektion kann die Beteiligung gemäss Art. 15 Absatz 1 in den Schuljahren 2008/2009 und
2009/2010 teilweise erlassen, wenn der Anteil einer Wohnsitzgemeinde im Vergleich zu den fünf vorangegangenen Schuljahren erheblich ansteigt.
Art. 18
Aufhebung eines Erlasses Die Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001 (SGV) wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
1
2 [BSG
103.1] ) amtlich zu veröffentlichen (Ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 25. Juni 2008 Egger-Jenzer Anhang
25.6.2008 V BAG 08–78, in Kraft am 1. 8. 2008 Änderungen
21.9.2011 V Mittelschulverordnung, BAG 11–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
26.10.2011 V über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–123 (II.), in Kraft am 1. 8. 2012 [BAG 12–12]
Feedback