Beschluss über Beiträge an Programme zur Förderung der freiwilligen Pensionierung ... (122.70.82)
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Beschluss über Beiträge an Programme zur Förderung der freiwilligen Pensionierung in den vom Staat subventionierten Institutionen

Beschluss vom 23. Mai 1995 über Beiträge an Progra mme zur Förderung der freiwilligen Pensionierung in den vom Staat subventionierten Institutionen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 13. Januar 1994 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung; in Erwägung: Die Anwendung des Dekrets vom 13. Januar 1994 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung sollte auch auf die Institutionen ausgedehnt werden, deren Lohnkosten vom Staat subventioniert werden. Der Staat soll also auch diesen Institutionen Beiträge für ein Programm zur Förderung der freiwilligen Pensionierung gewähren, sofern es sich um ein Programm handelt, das mit demjenigen vergleichbar ist, das der Staat als Arbeitgeber seinem eigenen Personal anbietet und mit dem sich dasselbe finanzielle Ziel erreichen lässt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die Institutionen, deren Lohnkosten vom Staat subventioniert werden, können an die betreffende Direktion ein Gesuch für die Gewährung von Beiträgen zur Einführung eine Programms zur Förderung der freiwilligen Pensionierung stellen.

Art. 2

1 Die Bestimmungen des Dekrets de s Grossen Rates vom 13. Januar 1994 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung gelten sinngemäss.
2 Die betreffenden Direktionen und Institutionen regeln die Ausführungsmodalitäten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation und der Pensionskasse des Staatspersonals.
3 Die beim Staat geleisteten Dienstjahre werden auf die für den Anspruch auf die AHV-Überbrückungsrente massgebenden Jahre angerechnet.

Art. 3

Die Direktion, der die Aufsicht über die subventionierte Institution obliegt, wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 4

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Mai 1995 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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