Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (432.219)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)

(GebV-NBib) vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 1992¹ (NBibG),
verordnet:
¹ SR 432.21
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 2 Gebührenfreiheit
Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
a. die Ausleihe von Werken;
b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 6 Dienstleistungen
Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der National­bibliothek fest:
a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
b. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
c. Kopien;
d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
i. administrative Leistungen;
j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Januar 2007³ über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
³ [ AS 2007 471 ]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
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