Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)
                            (GebV-NBib) vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 1992¹ (NBibG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 432.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            ¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenfreiheit
                            Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Ausleihe von Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
                            Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebührenzuschlag
                            Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anpassung an die Teuerung
                            Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienstleistungen
                            Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kopien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. administrative Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
                            Die Verordnung vom 31. Januar 2007³ über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ [ AS 2007 471 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.