Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in ... (VIII E/21/5)
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Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen in Ausnahme der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

VIII E/21/5 Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen in Ausnahme der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Vom 19. Mai 2022 (Stand 1. Juni 2022) Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu und abweichend von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) die Be - messung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen im Kanton Glarus. 2. Wirtschaftliche Sozialhilfe

Art. 2 Ein- und Austrittsschwelle

1 Bei der Berechnung der Eintrittsschwelle sind situationsbedingte Leistun - gen zu berücksichtigen, sofern sie sich auf wiederkehrende Auslagen bezie - hen. Nicht berücksichtigt werden Integrationszulagen und Einkommensfrei - beträge.
2 Die Austrittsschwelle entspricht der Eintrittsschwelle zuzüglich der Hälfte des anrechenbaren Einkommensfreibetrags.
3 Schwankt das Einkommen:
a. sind erzielte Überschüsse jeweils dem nächsten Monat anzurech - nen; und
b. muss dieses die Austrittschwelle während einer Dauer von längs - tens sechs Monaten erreichen.

Art. 3 Jugendliche und junge Erwachsene

1 Jugendliche unter 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, sind im Budget der Eltern zu berücksichtigen.
2 Für junge Erwachsene ist ein eigenes Dossier zu führen. 1) GS VIII E/21/3 SBE 2022 20 1
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Art. 4 Grundbedarf

1 Jugendliche und junge Erwachsene erhalten nach Abschluss der obligato - rischen Schulzeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes maximal anteilmäs - sig den Grundbedarf auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts.
2 Betreuen Jugendliche und junge Erwachsene eigene Kinder, so berechnet sich ihr Grundbedarf regulär.
3 Personen in stationären Einrichtungen wird der Grundbedarf in Form einer Pauschale von zehn Franken pro Tag ausgerichtet. Bei Bedarf können dar - über hinaus persönliche Auslagen, namentlich für den öffentlichen Verkehr, vergütet werden.
4 Verbringt eine Person einzelne Tage ausserhalb der stationären Einrich - tung, namentlich für Ferien oder Besuche zu Hause, wird ihr für diese Zeit eine Pauschale von 15 Franken pro Tag ausgerichtet.
5 Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, die keine Möglichkeit haben, ein Arbeitsentgelt inner- oder ausserhalb der Einrichtung zu erzielen, kann auf Gesuch hin eine Pauschale von fünf Franken pro Tag ausgerichtet werden.
6 Bewohnen unterstützte Personen eine Kollektivunterkunft des Kantons, werden vom Grundbedarf 70 Franken pro Person für die Wohnnebenkosten abgezogen.

Art. 5 Wohnkosten

1 An das Unterstützungsbudget sind höchstens folgende Mietzinsen anre - chenbar: Haushaltgrösse Nettomiete Bruttomiete
1 600 Fr. 690 Fr.
2 868 Fr. 988 Fr.
3 1108 Fr. 1249 Fr.
4 1238 Fr. 1410 Fr.
5 1364 Fr. 1553 Fr.
6 1490 Fr. 1696 Fr.
2 Die Maximalbeträge erhöhen sich um jeweils 50 Franken für jede weitere, im entsprechenden Haushalt lebende Person.
3 Sie gelten sinngemäss auch für Wohnkosten bei Wohneigentum. Amortisa - tionen für Schulden in diesem Zusammenhang sind nicht anrechenbar.
4 Überhöhte Wohnkosten werden bis zum nächsten Kündigungstermin ange - rechnet, längstens jedoch während sechs Monaten. Danach ist die Differenz zum Maximalbetrag aus dem Grundbedarf zu finanzieren.
5 Zieht eine bereits von der Sozialhilfe unterstütze Person aus einem ande - ren Kanton zu, gelten die Maximalbeträge ab dem Zuzugsdatum.
6 In begründeten Fällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Soziale Dienste.
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Art. 6 Integrationszulagen

1 Als anerkannte Leistungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen in Bezug auf die berufliche Integration gelten namentlich:
a. die Teilnahme an Beschäftigungs- oder Qualifikationsprogrammen ohne Erwerbseinkommen;
b. die Teilnahme an Motivationssemestern, berufs- oder ausbil - dungsvorbereitenden Massnahmen;
c. die Absolvierung von Praktika, Aus- und Weiterbildungen.
2 Als anerkannte Leistungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen in Bezug auf die soziale Integration gelten namentlich:
a. die Teilnahme an organisierter Freiwilligenarbeit für das Gemein - wohl;
b. die verbindliche Pflegetätigkeit von Angehörigen;
c. die verbindliche unentgeltliche Betreuungstätigkeit von fremden Kindern.
3 Die Integrationszulage beträgt 300 Franken pro Monat und vollzeitlicher In - tegrationsaktivität.
4 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird für die Teilnahme an Inte - grationsprogrammen eine halbe und bei Schulbesuch auf Sekundarstufe II, Studium oder berufsvorbereitenden Praktika und Berufslehren im ersten Lehrjahr eine ganze Integrationszulage gewährt.

Art. 7 Situationsbedingte Leistungen

1 Situationsbedingte Leistungen sind separat zu beantragen.
2 Keine situationsbedingten Leistungen werden gewährt für amtliche Gebüh - ren, namentlich für Aufenthaltsbewilligungen und Ausländerausweise.
3 Sofern eine krankheits- oder berufsbedingte Notwendigkeit für die Benüt - zung eines Fahrzeugs besteht, wird eine Kilometerentschädigung für ent - sprechende Fahrten ausgerichtet. Diese beträgt für:
a. Personenwagen 60 Rp./km, max. 300 Fr./Monat
b. Motorräder 30 Rp./km, max. 150 Fr./Monat
c. Mofas 10 Rp./km, max. 50 Fr./Monat
4 Mehrkosten für Hauptmahlzeiten auswärts werden mit zehn Franken pro Tag, maximal jedoch 200 Franken pro Monat vergütet.

Art. 8 Einkommensfreibeträge

1 Der Einkommensfreibetrag umfasst maximal 400 Franken pro Monat und Vollzeitstelle.
2 Personen in Berufslehren wird ab dem zweiten Lehrjahr der volle Einkom - mensfreibetrag gewährt.
3 Für eine Person können nicht gleichzeitig Integrationszulagen und Einkom - mensfreibeträge gewährt werden. 3
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Art. 9 Motorfahrzeuge

1 Die Abteilung Soziale Dienste kann die Verwertung des Motorfahrzeugs in - nert sechs Monaten anordnen, wenn keine berufs- oder krankheitsbedingte Notwendigkeit für die Benützung eines solchen besteht und dessen Euro - tax-Wert den Vermögensfreibetrag übersteigt.
2 Ist eine solche Notwendigkeit ausgewiesen, beträgt der Eurotax-Wert des Fahrzeuges jedoch mehr als 25 000 Franken, ist dieses innert sechs Mona - ten zu veräussern. Es kann ein Ersatzfahrzeug im Wert von höchstens 4000 Franken angeschafft werden.
3 Erfolgt der Fahrzeugwechsel oder -verkauf nicht innert Frist aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der verpflichteten Person liegen, gilt die Diffe - renz zwischen dem ermittelten Wert und dem Vermögensfreibetrag als ver - wertbares Vermögen. Dieses wird bis zur Tilgung als Vermögensverzehr angerechnet.
4 Es können längere Verkaufsfristen eingeräumt werden, sofern die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit absehbar erscheint.

Art. 10 Rückforderung

1 Rückforderungen können zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
2 Werden bevorschusste Leistungen zurückgefordert, umfasst dies auch:
a. Einkommensfreibeträge;
b. Integrationszulagen;
c. Kosten für Bildungs- oder Integrationsmassnahmen und Beschäf - tigungsprogramme;
d. Erwerbsunkosten;
e. Kosten und Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie;
f. Unterstützungsleistungen zur Deckung der Krankenversicherungs - prämie in Ergänzung zur IPV. 3. Hilfe in Notlagen

Art. 11 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Hilfe in Notlagen haben namentlich Personen:
a. deren Sozialhilfeleistungen eingestellt wurden, ohne über die Mög - lichkeit für ein Einkommen zu verfügen;
b. die ihren Aufenthalt im Kanton nicht innert nützlicher Frist regeln können, namentlich flottante Personen, Touristen sowie Durchrei - sende;
c. die gemäss Entscheid der Abteilung Migration und Passbüro aus - reisen müssen, deren Ausreise sich aber verzögert;
d. mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
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Art. 12 Bemessung der Nothilfe

1 Für die Nothilfe gelten folgende Ansätze: Nothilfeleistungen Form und Umfang Unterstützung zehn Franken pro Tag und Person Kleidung Sachleistung, bei ausgewiesenem Bedarf Miete Grundsätzlich die Kosten für die Notunterkunft des Kantons, ausnahmsweise effektive Kosten unter Be - rücksichtigung der Mietzinsmaxima. Bei Zimmern in Wohnungen oder Wohngemeinschaften ist eine ver - hältnismässige Kürzung vorzunehmen. Krankenkasse medizinische Grundversorgung Gesundheitsleistungen bei ausgewiesenem Bedarf effektiv und auf Antrag Selbstbehalte / Franchise effektiv
2 Für Personen ohne dauernden Aufenthalt im Kanton Glarus beinhaltet die Nothilfe in erster Linie die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort oder in den Heimatstaat. Sie wird in Form von Fahrtengutscheinen ausgerichtet. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 13 Aufhebung der Sozial- und Nothilferichtlinie

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Sozial- und Nothilferichtlinien vom 1. Dezember 2020 aufgehoben. 5
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