Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennst... (531.215.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017¹,
verordnet:
¹ SR 531.215.41
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)² zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
² Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.
Art. 3 Pflichtlagermenge
Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
a. Autobenzin: 4,5 Monate;
b. Dieselöl: 4,5 Monate;
c. Heizöl extra leicht: 4,5 Monate;
d. Flugpetrol: 3 Monate.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
¹ Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
² Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
³ Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
¹ Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.
² Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
³ Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
¹ Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
² Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura ändern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

2710.1211

Benzin zur Verwendung als Treibstoff

2710.1911

Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff

2710.1912

Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff

2710.1992

Heizöle zu Feuerungszwecken

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