Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (830.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)

(Ausgleichsfondsgesetz) vom 16. Juni 2017 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 112 Absatz 1 sowie 116 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 2015²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2016 311

1. Abschnitt: Rechtsform, Sitz und Aufgabe

Art. 1 Rechtsform und Sitz
¹ Für die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Die Anstalt organisiert sich selber, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und führt eine eigene Rechnung.
³ Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
⁴ Der Bundesrat bestimmt ihren Sitz.
⁵ Die Anstalt wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG)» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS/AI/ UCG)» im Handelsregister eingetragen.
Art. 2 Aufgabe
Die Anstalt verwaltet die folgenden Ausgleichsfonds:
a. den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) nach Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b. den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁴ über die Invalidenver­sicherung (IVG);
c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) nach Artikel 28 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952⁵.
³ SR 831.10
⁴ SR 831.20
⁵ SR 834.1

2. Abschnitt: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte und Haftung

Art. 3 Vermögensverwaltung
¹ Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen. Sie werden gemeinsam verwaltet.
² Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen.
³ Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt. Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsam angelegten Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen.
⁴ Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist.
⁵ Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen:
a. die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und
b. die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren.
⁶ Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.
Art. 4 Rechtsgeschäfte
Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere Effekten und andere Finanzinstrumente sowie Immobilien erwerben und veräussern.
Art. 5 Haftung
Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 6 Organe
Die Organe der Anstalt sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 7 Verwaltungsrat
¹ Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.
² Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die schweizerischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein.
³ Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
⁴ Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
⁵ Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.
⁶ Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts⁶ sinngemäss anwendbar.
⁷ Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
⁸ Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Lagebericht (Art. 16 Abs. 1 Bst. b).
⁶ SR 220
Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
¹ Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung.
b. Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest.
c. Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.
d. Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
e. Er bewilligt den Personaletat der Anstalt.
f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung.
g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
h. Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
i. Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher.
j. Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel 13 Absatz 3 fest.
k. Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.
l. Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 16; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung.
m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat.
n. Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Ausgleichsfonds.
o. Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32 d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁷ (BPG).
² Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
⁷ SR 172.220.1
Art. 9 Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Anstalt. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
² Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor.
c. Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.
d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich.
e. Sie vertritt die Anstalt nach aussen.
f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f.
g. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisa­tionsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.
³ Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
⁴ Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Revisionsstelle
¹ Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts (Art. 16 Abs. 1 Bst. b) zur Personalentwicklung.
² Die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revi­sion sind sinngemäss anwendbar.
³ Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
⁴ Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Depotbanken sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision der Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depotbanken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 11 Anstellungsverhältnisse
¹ Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG⁸.
² Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
³ Der Verwaltungsrat regelt in der Personalverordnung der Anstalt insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.
⁸ SR 172.220.1
Art. 12 Berufliche Vorsorge
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Artikeln 32 a –32 m BPG⁹ bei PUBLICA versichert.
⁹ SR 172.220.1

5. Abschnitt: Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern

Art. 13 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
² Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung.
³ Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.
⁴ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
Art. 14 Rechnungsführung
¹ Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung einschliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich. Sie weist monatlich das Finanzergebnis den drei Ausgleichsfonds anteilsmässig im Verhältnis ihrer Beteiligung an den jeweiligen Anlagen zu.
² Die Anstalt erstellt eine aggregierte Anstaltsrechnung; sie stützt sich dabei auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG¹⁰ erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO.
¹⁰ SR 831.10
Art. 15 Betriebs- und Verwaltungskosten
Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Gesamtvermögen anteilsmässig belastet.
Art. 16 Geschäftsbericht
¹ Der Geschäftsbericht enthält:
a. die Jahresrechnung der Anstalt;
b. den Lagebericht der Anstalt;
c. die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG¹¹ erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO.
² Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen.
³ Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen nach Artikel 7 Absatz 8.
⁴ Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab.
¹¹ SR 831.10
Art. 17 Steuern
Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsfonds hat.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 18
¹ Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.
² Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;
b. die Genehmigung der Personalverordnung der Anstalt;
c. die Genehmigung des Geschäftsberichts;
d. die Entlastung des Verwaltungsrats.
³ Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
⁴ Das EDI kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
⁵ Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das EDI.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Errichtung der Anstalt
¹ Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt überführt und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit. Im gleichen Zeitpunkt erlangt die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung. Er beschliesst die Eröffnungsbilanz der Anstalt, fasst alle für die Überführung notwendigen Beschlüsse und trifft alle weiteren hierzu erforderlichen Vorkehren.
³ Die Überführung der drei Ausgleichsfonds und die Errichtung der Anstalt sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung der Überführung sind steuer- und gebührenfrei.
⁴ Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003¹² nicht anwendbar.
¹² SR 221.301
Art. 20 Übergang der Arbeitsverhältnisse
¹ Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt.
² Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden.
³ Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.
⁴ Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 21 Zuständige Arbeitgeberin
¹ Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger:
a. die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.
² Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
Art. 22 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV‑Ausgleichsfonds
¹ Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüs­sigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungs­jahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
² In Abweichung von Artikel 78 IVG¹³ übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Ver­lustvortrag.
³ Ab dem 1. Januar 2018 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest.
¹³ SR 831.20
Art. 23 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:¹⁴ 1. Januar 2018 Artikel 1 Absätze 1 – 3 und 5, 2 – 5, 8 Absatz 1 Buchstaben l – n, 11, 12, 14, 16, 19 Absatz 1, 21 sowie Anhang Ziffer I, Ziffer II 1 und 3 – 6: 1. Januar 2019.
¹⁴ BRB vom 22. Nov. 2017

Anhang

(Art. 23)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008¹⁵ über die Sanierung der Invalidenversicherung wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁶
¹⁵ [ AS 2010 3835 3839 ]
¹⁶ Die Änderungen können unter AS 2017 7563 konsultiert werden.
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