Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse (430.261.1)
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Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse

24. August 2005 Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK WV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG [Aufgehoben durch G vom 18. 5. 2014 über die kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41] ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
1.1 Wahlkreise und Stimmrecht

Art. 1

Wahlkreise
1 a Wahlkreis für die Angestellten der BLVK und die Versicherten der angeschlossenen Institutionen, b Wahlkreis Berner Jura, c Wahlkreis Bern-Nord, d Wahlkreis Bern-Stadt, e Wahlkreis Bern-Süd, f Wahlkreis Emmental, g Wahlkreis Oberaargau, h Wahlkreis Oberland-Nord, i Wahlkreis Oberland-Süd, k Wahlkreis Seeland.
2 b k zugeordnet ist.

Art. 2

Stimmrecht
1
2 zugelassen.

Art. 3

Ausübungsort Das Stimmrecht wird ausgeübt a von den aktiven und pensionierten Angestellten der BLVK und von den aktiven und pensionierten Angestellten der angeschlossenen Institutionen im Wahlkreis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a , b von den aktiven Lehrkräften im Wahlkreis ihres hauptsächlichen Arbeitsortes, c von den übrigen Rentnerinnen und Rentnern im Wahlkreis ihres letzten hauptsächlichen Arbeitsortes.
1.2 Wahlkreisversammlung

Art. 4

Zusammensetzung Die Stimmberechtigten eines Wahlkreises bilden die Wahlkreisversammlung.

Art. 5

Aufgaben Die Wahlkreisversammlung wählt die ihrem Wahlkreis zustehende Anzahl Delegierte und den Vorstand ihres Wahlkreises.
1.3 Delegierte

Art. 6

Mandate
1 Januar des Jahres, in dem die ordentlichen Erneuerungswahlen stattfinden.
2
1. Die Anzahl aller Stimmberechtigten wird durch 250 geteilt. Das auf eine ganze Zahl abgerundete Ergebnis ergibt die Gesamtzahl der zu verteilenden Mandate.
2. Die Anzahl der Stimmberechtigten des Wahlkreises wird durch 250 geteilt. Das auf eine ganze Zahl abgerundete Ergebnis ergibt die dem Wahlkreis in der ersten Verteilung zustehende Anzahl Mandate.
3. Mandate, die in der ersten Verteilung nicht zugeteilt worden sind (Restmandate), werden in einer zweiten Verteilung den Wahlkreisen mit der höchsten Anzahl Stimmberechtigter zugeteilt, die bei der ersten Verteilung unberücksichtigt geblieben sind. Bei gleicher Anzahl unberücksichtigt gebliebener Stimmberechtigter entscheidet das Los.

Art. 7

Wählbarkeit
1
2 aktiven Angestellten und Lehrkräfte und der Rentnerinnen und Rentner ist anzustreben.
3 abgeben.
4 stattfinden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 die laufende Amtsdauer für den Wahlkreis beenden, in dem sie gewählt wurde. [Eingefügt am 2. 5. 2012]

Art. 8

Amtsdauer
1 kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41]
2
1.4 Vorstand

Art. 9

Zusammensetzung Jeder Wahlkreis verfügt über einen Vorstand, der aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Sekretärin oder dem Sekretär besteht.

Art. 10

Wählbarkeit
1
2 abgeben.
3 stattfinden.

Art. 11

Amtsdauer
1 Amtsdauer der Delegierten.
2

Art. 12

Aufgaben Der Vorstand ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlkreisversammlung und sorgt nach Möglichkeit dafür, dass genügend Vorschläge für die Delegiertenwahlen zur Verfügung stehen.
2. Organisation und Durchführung der Wahlkreisversammlung

Art. 13

Zeitpunkt
1 a im Frühling des Jahres, in dem die ordentliche Amtsdauer endet, b wenn eine Ersatzwahl stattzufinden hat, c auf Beschluss des Vorstands, d wenn mindestens 250 Stimmberechtigte eine solche verlangen.
2 teilnehmen können.

Art. 14

Einberufung
1 Voraus im Amtlichen Schulblatt, auf der Website der BLVK und in der von der BLVK jährlich zugestellten unaufgeforderten Information an die Stimmberechtigten bekannt.
2 Wahlkreisversammlung mündlich weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Art. 15

Öffentlichkeit
1
2 Persönlichkeitsschutzes ausschliessen.

Art. 16

Traktanden Die Versammlung darf nur traktandierte Wahlen durchführen.

Art. 17

Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Stellt eine stimmberechtigte Person die Verletzung von Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften fest, hat sie die Präsidentin oder den Präsidenten sofort auf diese hinzuweisen.

Art. 18

Vorsitz Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlkreisversammlung.

Art. 19

Eröffnung Die Präsidentin oder der Präsident a eröffnet die Wahlkreisversammlung, b stellt fest, welche Anwesenden stimmberechtigt sind und ermittelt deren Zahl, c sorgt dafür, dass Nichtstimmberechtigte gesondert sitzen, d gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern.

Art. 20

Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler Die Präsidentin oder der Präsident ernennt zwei bis vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

Art. 21

Beratung
1 der Präsident erteilt ihnen das Wort.
2
3

Art. 22

Wahlvorschläge
1 Stimmberechtigten können weitere Wahlvorschläge machen.
2

Art. 23

Zu wenig Wahlvorschläge
1 Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.
2
3

Art. 24

Stille Wahl Liegen genau so viele Wahlvorschläge vor als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.

Art. 25

Wahl
1
2 oder dem Sekretär.
3 nur wählen, wer vorgeschlagen ist.
4
5
haben als verteilt worden sind, scheiden ungültige Zettel von den gültigen und ermitteln das Ergebnis.

Art. 26

Ungültiger Wahlgang Die Präsidentin oder der Präsident lässt den Wahlgang wiederholen, wenn die Zahl der eingesammelten Zettel die der ausgeteilten übersteigt.

Art. 27

Ungültige Zettel und Namen
1
2 a er nicht eindeutig einem Wahlvorschlag zugeordnet werden kann, b er mehr als ein Mal auf einem Zettel steht oder c er überzählig ist, weil der Zettel mehr Namen enthält als Sitze zu vergeben sind.
3 Wiederholungen. Sind dann immer noch mehr Namen auf dem Zettel als Sitze zu besetzen sind, werden die überzähligen Namen, beginnend vom letztgenannten, gestrichen.

Art. 28

Mehrheit
1
2 sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

Art. 29

Weitere Wahlgänge
1 der Präsident einen weiteren Wahlgang an.
2 Massgebend ist die Stimmenzahl beim vorhergehenden Wahlgang.
3
4 Präsidentin oder der Präsident so lange weitere Wahlgänge an, bis alle Sitze besetzt sind. Es gelten jeweils die Absätze 2 und 3.

Art. 30

Los Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 31

Ersatzwahlen
1
2

Art. 32

Publikation des Wahlergebnisses Der Vorstand gibt die Ergebnisse der Wahlen im Amtlichen Schulblatt, auf der Website der BLVK oder in anderer geeigneter Form bekannt.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33

Erstmalige Wahlkreisversammlungen
1 durchgeführt.
2 Wahlkreis für die Angestellten der BLVK und die Versicherten der angeschlossenen Institutionen Wahlkreis Berner Jura Wahlkreis Bern-Nord Wahlkreis Bern-Stadt Wahlkreis Bern-Süd Wahlkreis Emmental Wahlkreis Oberaargau Wahlkreis Oberland-Nord Wahlkreis Oberland-Süd Wahlkreis Seeland
3
4 durch.
5 August 2005.

Art. 34

Erste Amtsdauer Die Amtsdauer der erstmals nach dieser Verordnung gewählten Delegierten und Vorstandsmitglieder beginnt am 1. Februar 2006 und endet am 31. Juli 2010.

Art. 35

Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV vom 28. 3. 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte, BSG 430.251.0]

Art. 36

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juni 2005 in Kraft. Bern, 24. August 2005
Annoni Anhang 1 [Fassung vom 12. 11. 2014] Zu Artikel 1 Absatz 2 Gemeinde Belprahon Champoz Corcelles (BE) Corgémont Cormoret Cortébert Court Courtelary Crémines Eschert Grandval La Ferrière La Neuveville Loveresse Mont-Tramelan Moutier Nods Orvin Perrefitte Péry-La Heutte Petit-Val Plateau de Diesse Rebévelier Reconvilier Renan (BE) Roches (BE) Romont (BE) Saicourt Saint-Imier Sauge Saules (BE) Schelten Seehof Sonceboz-Sombeval Sonvilier
Sorvilier Tavannes Tramelan Valbirse Villeret Bätterkinden Bolligen Bremgarten bei Bern Clavaleyres Deisswil bei Münchenbuchsee Diemerswil Ferenbalm Fraubrunnen Frauenkappelen Golaten Gurbrü Iffwil Ittigen Jegenstorf Kirchlindach Kriechenwil Laupen Mattstetten Meikirch Moosseedorf Mühleberg Münchenbuchsee Münchenwiler Neuenegg Ostermundigen Stettlen Urtenen-Schönbühl Utzenstorf Vechigen Wiggiswil Wiler bei Utzenstorf Wileroltigen Wohlen bei Bern Zielebach Zollikofen
Zuzwil (BE) Bern Allmendingen Belp Burgistein Gelterfingen Gerzensee Guggisberg Jaberg Kaufdorf Kehrsatz Kiesen Kirchdorf (BE) Kirchenthurnen Köniz Lohnstorf Mühledorf (BE) Mühlethurnen Münsingen Muri bei Bern Niedermuhlern Noflen Oberbalm Oppligen Riggisberg Rubigen Rüeggisberg Rümligen Rüschegg Schwarzenburg Tägertschi Toffen Wald (BE) Wichtrach Worb Aefligen Affoltern im Emmental Arni (BE) Bäriswil Biglen
Bowil Brenzikofen Burgdorf Eggiwil Ersigen Freimettigen Grosshöchstetten Hasle bei Burgdorf Häutligen Heimiswil Herbligen Hindelbank Kernenried Kirchberg (BE) Konolfingen Krauchthal Landiswil Langnau im Emmental Lauperswil Linden Lützelflüh Lyssach Mirchel Mötschwil Niederhünigen Oberburg Oberdiessbach Oberhünigen Oberthal Röthenbach im Emmental Rüderswil Rüdtligen-Alchenflüh Rüegsau Rüti bei Lyssach Schangnau Schlosswil Signau Sumiswald Trachselwald Trub
Trubschachen Walkringen Wynigen Zäziwil Aarwangen Alchenstorf Attiswil Auswil Bannwil Berken Bettenhausen Bleienbach Busswil bei Melchnau Dürrenroth Eriswil Farnern Gondiswil Graben Heimenhausen Hellsau Hermiswil Herzogenbuchsee Höchstetten Huttwil Inkwil Koppigen Langenthal Lotzwil Madiswil Melchnau Niederbipp Niederönz Niederösch Oberbipp Oberösch Obersteckholz Ochlenberg Oeschenbach Reisiswil Roggwil (BE)
Rohrbach Rohrbachgraben Rumendingen Rumisberg Rütschelen Schwarzhäusern Seeberg Thörigen Thunstetten Ursenbach Walliswil bei Niederbipp Walliswil bei Wangen Walterswil (BE) Wangen an der Aare Wangenried Wiedlisbach Willadingen Wolfisberg Wynau Wyssachen Amsoldingen Blumenstein Buchholterberg Eriz Fahrni Forst–Längenbühl Gurzelen Heiligenschwendi Heimberg Hilterfingen Homberg Horrenbach-Buchen Oberhofen am Thunersee Oberlangenegg Pohlern Schwendibach Seftigen Sigriswil Steffisburg Stocken-Höfen
Teuffenthal (BE) Thierachern Thun Uebeschi Uetendorf Unterlangenegg Uttigen Wachseldorn Wattenwil Zwieselberg Adelboden Aeschi bei Spiez Beatenberg Boltigen Bönigen Brienz (BE) Brienzwiler Därligen Därstetten Diemtigen Erlenbach im Simmental Frutigen Grindelwald Gsteig Gsteigwiler Gündlischwand Guttannen Habkern Hasliberg Hofstetten bei Brienz Innertkirchen Interlaken Iseltwald Kandergrund Kandersteg Krattigen Lauenen Lauterbrunnen Leissigen Lenk
Lütschental Matten bei Interlaken Meiringen Niederried bei Interlaken Oberried am Brienzersee Oberwil im Simmental Reichenbach im Kandertal Reutigen Ringgenberg (BE) Saanen Saxeten Schattenhalb Schwanden bei Brienz Spiez St. Stephan Unterseen Wilderswil Wimmis Zweisimmen Aarberg Aegerten Arch Bangerten Bargen (BE) Bellmund Biel/Bienne Brügg Brüttelen Büetigen Bühl Büren an der Aare Diessbach bei Büren Dotzigen Epsach Erlach Evilard Finsterhennen Gals Gampelen Grossaffoltern
Hagneck Hermrigen Ins Ipsach Jens Kallnach Kappelen Lengnau (BE) Leuzigen Ligerz Lüscherz Lyss Meienried Meinisberg Merzligen Mörigen Müntschemier Nidau Oberwil bei Büren Orpund Pieterlen Port Radelfingen Rapperswil (BE) Rüti bei Büren Safnern Scheuren Schüpfen Schwadernau Seedorf (BE) Siselen Studen (BE) Sutz-Lattrigen Täuffelen Treiten Tschugg Twann-Tüscherz Vinelz Walperswil Wengi
Worben Anhang 2
24.8.2005 V BAG 05–105, in Kraft am 1. 6. 2005 Änderungen
1.11.2006 V über die Einteilung der Schuldbetreibungs- und Konkursregionen in Weibelkreise, BAG 06–127 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
24.10.2007 V über die Einteilung der Schuldbetreibungs- und Konkursregionen in Weibelkreise, BAG 07–131 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
15.10.2008 V über die Einteilung der Schuldbetreibungs– und Konkursregionen in Weibelkreise, BAG 08–115 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009 bzw. 1. 1. 2010
11.11.2009 V über die Regionalkonferenzen, BAG 09–142 (II.), in Kraft am 1. 1. 2010
1.12.2010 V über die Regionalkonferenzen, BAG 10–105 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011
22.12.2010 V über die Regionalkonferenzen, BAG 11–6 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011
14.12.2011 V über die Regionalkonferenzen, BAG 12–8 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
2.5.2012 BAG 12–41, in Kraft am 1. 7. 2012
7.11.2012 V über die Regionalkonferenzen, BAG 12–104 (II.), in Kraft am 1. 1. 2013
6.11.2013 V über die Regionalkonferenzen, BAG 13–98 (II.), in Kraft am 1. 1. 2014
13.11.2013 V über die Regionalkonferenzen, BAG 13–101 (II.), in Kraft am 1. 1. 2014
12.11.2014 V über die Regionalkonferenzen, BAG 14–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2015
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