Ratsbeschluss Nr. 4/1976 (EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal) (0.973.265.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ratsbeschluss Nr. 4/1976 (EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal)

Unterzeichnet am 7. April 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1976² In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1977 (Stand am 1. Januar 1986) ¹ Inoffizielle deutsche Übersetzung; masssgebend ist der englische Wortlaut. ² AS 1985 376 .
Der Rat,
Gestützt auf das von der portugiesischen Regierung an der 17. Gemeinsamen Sitzung von 1975 des Rates und des Gemischten Rates unterbreitete Begehren, vom Wunsche geleitet, den Demokratisierungsprozess in Portugal durch Verstärkung der portugiesischen Wirtschaft zu unterstützen.
In Anbetracht der Übereinstimmung, zu der der Rat und der Gemischte Rat auf Ministerebene an der 26. gemeinsamen Sitzung gelangt sind,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen des Sitz-Abkommens vom 10. August 1961³ und das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation⁴ vom 28. Juli 1960 auf die Institutionen der Assoziation Anwendung finden,
in Kenntnis der Mitteilung Portugals an den Rat, es werde binnen kurzem das Ratifikationsinstrument zu diesem Protokoll hinterlegen und dass, in dieser Erwartung, Portugal den durch diesen Beschluss zu gründenden Fonds und seine Aktiven in Portugal so behandeln wird, wie wenn das Protokoll bereits ratifiziert worden wäre,
gestützt auf Paragraph 4 von Artikel 1, Artikel 2 a) und die Paragraphen 1 c), 3 und 4 von Artikel 32 der Konvention,⁵
beschliesst:
³ SR 0.192.122.632.3 ⁴ Auch als Assoziation oder EFTA bezeichnet. ⁵ SR 0.632.31

Statut

Art. 1 ⁶ Das Statut
Dieses Statut findet Anwendung auf den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal, im folgenden «Fonds» genannt, der durch den Beschluss des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation Nr. 4/1976 und den Beschluss des Gemein­samen Rates der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels­assoziation und der Republik Finnland geschaffenen Assoziation Nr. 1/1976 errichtet und durch den Ratsbeschluss Nr. 8/1985 und den Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/1985⁷ geändert wurde.
⁶ Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. a des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 ( AS 1990 1999 ).
⁷ SR 0.973.265.42
Art. 2 Zielsetzung
Der Fonds hat zum Ziel, zur Entwicklung der portugiesischen Industrie durch Finanzierung bestimmter Vorhaben für den Wiederaufbau oder die Errichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, des privaten und öffent­lichen Sektors beizutragen.
Art. 3 Beiträge zum Fonds
1.  Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten und Portugals⁸ zum Fonds entspricht dem Gegenwert von 84.604.516 (vierundachtzig Millionen sechshundert­undviertausend fünfhundertundsechzehn) Sonderziehungsrechten (SZR), berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Juli 1974 angewendeten Berechnungsmethode.
2.  Die Mitgliedstaaten und Portugal⁹ (beitragende Staaten) tragen zu diesem Betrag wie folgt bei:
Finnland 10,241 Prozent, das sind   8.664.348 SZR
Island   1,000 Prozent, das sind      846.045 SZR
Norwegen 12,003 Prozent, das sind 10.155.080 SZR
Österreich 15,128 Prozent, das sind 12.798.972 SZR
Portugal   6,119 Prozent, das sind   5.176.950 SZR
Schwede 30,000 Prozent, das sind 25.381.355 SZR
Schweiz 25,509 Prozent, das sind 21.581.766 SZR
3.  Die Beiträge werden dem Fonds in fünf gleichen Jahresraten in der Währung des jeweiligen beitragenden Staates oder in einer anderen, für den Fonds annehmbaren Währung zur Verfügung gestellt. Die erste Rate wird vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Status und die weiteren Raten am gleichen Tag jedes der folgenden vier Jahre zur Verfügung gestellt.
4.  Der Fonds ruft Teilbeträge im Rahmen laufender oder früherer Jahresraten entsprechend der Durchführung seiner Geschäfte ab. Wenn vom Rat nicht anders bestimmt, hat jeder Abruf von Teilbeträgen nach der in Absatz 2 angeführten prozentualen Aufteilung zu erfolgen; nach Ablauf des zehnten Jahres des Bestehens des Fonds kann keine Rate oder Teilbetrag hievon mehr abgerufen werden.
5.  Für Zwecke der Einzahlung und Rückzahlung der Beiträge beginnt das erste Jahr des Fonds am Tage des Inkrafttretens dieses Status und jedes folgende Jahr am gleichen Tage des darauffolgenden Jahres.
6.  Jeder beitragende Staat notifiziert dem Rat die Stelle, die im jeweiligen Staat für die Einzahlung der Beiträge an den Fonds verantwortlich ist. Der Fonds schliesst mit diesen Stellen, mit der Portugiesischen Zentralbank und, wo dies zweckdienlich ist, mit anderen Zentralbanken oder Finanzinstitutionen ein Abkommen, in dem die Einzelheiten der Überweisung der Beiträge oder von Teilbeträgen sowie des Umtausches festgelegt werden.
⁸ Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 ( AS 1990 1999 ).
⁹ Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 ( AS 1990 1999 ).
Art. 4 ¹⁰ Handelsförderung
Der Fonds hat die Förderung des Handels zwischen den beitragenden Staaten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. c des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 ( AS 1990 1999 ).
Art. 5 Finanzierungsgeschäfte des Fonds
1.  Der Fonds erreicht sein Ziel:
a) durch Gewährung von Darlehen auf Grundlage allgemein anerkannter Bankgrundsätze für bestimmte Vorhaben; und
b) bis zu einem Betrag im Gegenwert von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Beiträge durch Gewährung von Darlehen für bestimmte Vorhaben zu vorteilhafteren Bedingungen als für Darlehen, auf die sich Buchstabe a) bezieht, und durch Finanzierung von Projektstudien, technischer Hilfe oder Forschung.
2.  Für die Finanzierungsgeschäfte, auf die sich Absatz 1 bezieht, verwendet der Fonds alle ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
3.  In der Regel übernimmt der Fonds nicht die Gesamtfinanzierung eines Vor­habens. Darlehen des Fonds sind normalerweise durch Beiträge des Darlehensnehmers oder aus einer anderen Quelle, einschliesslich der Industrie im Gebiet der Assoziation, zu ergänzen. Der Fonds kann mit anderen Finanzinstitutionen bei der Planung von geeigneten Vorhaben zusammenarbeiten.
Art. 6 Durchführung der Geschäfte und Haftung des Fonds
1.  Der Fonds hat seine Geschäfte so durchzuführen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber den beitragenden Staaten erfüllen kann.
2.  Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 ist die finanzielle Haftung jedes beitragenden Staates für die Verpflichtungen des Fonds zu jedem Zeitpunkt auf die Teile des Beitrages dieses Staates beschränkt, die er an den Fonds bezahlt hat und die noch nicht zurückgezahlt wurden.
3.  Die Europäische Freihandelsassoziation übernimmt keine finanzielle Haftung für die vom Fonds eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 7 Rückzahlung der Beiträge
1.  Der Fonds zahlt den beitragenden Staaten die an den Fonds bezahlten Beiträge zurück und hat diese Rückzahlung spätestens am letzten Tag des fünfundzwanzigsten Jahres des Bestehens des Fonds zu beenden. Wenn der Rat nicht bei ausser­ordentlichen Umständen einen anderen Zeitplan festlegt, wird der Gegenwert eines Fünfzehntels des jeweiligen Beitrages, ausgedrückt in SZR, spätestens am Ende des elften Jahres und am Ende jedes der folgenden vierzehn Jahre des Bestehens des Fonds zurückgezahlt.
2.  Jede Rückzahlung erfolgt in der Währung des beitragenden Staates oder in jeder anderen durch diesen Staat annehmbaren Währung. Falls der Internationale Währungsfonds die Berechnungsmethode der Sonderziehungsrechte, die ab 1. Juli 1974 angewendet wird, ändert, beschliesst der Rat, ob der Fonds die neue Methode übernimmt.
3.  Falls der Fonds zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung von Teilen der Beiträge oder die Zahlung von Zinsen fällig ist, nicht genügend verfügbare Mittel für solche Zahlungen hat, stellt die portugiesische Regierung annehmbare Währungen in einem Ausmass zur Verfügung, das zur Deckung des Fehlbetrages notwendig ist. Sobald der Fonds wieder die notwendigen Mittel besitzt, erstattet er der portugiesischen Regierung den so zur Verfügung gestellten Betrag zurück.
4.  Nach Rückzahlung der Beiträge an die beitragenden Staaten und nach Bezahlung der Zinsen hierfür hört der Fonds als Institution der EFTA zu bestehen auf. Sämt­liche zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Mittel des Fonds gehen in das Eigentum Portugals oder einer von den portugiesischen Regierung benannten Institution über, die auch alle verbleibenden Verpflichtungen des Fonds übernimmt.
Art. 8 Verzinsung der Beiträge
1.  Im sechsten Jahr des Fonds und in jedem der folgenden Jahre werden die einbezahlten und noch nicht zurückgezahlten Beiträge mit 3 Prozent jährlich, zahlbar am Ende jedes Jahres des Fonds ab dem sechsten Jahr, verzinst.
2.  Der Rat kann, unter Berücksichtigung der Lage der portugiesischen Wirtschaft, beschliessen, den Beginn der Verzinsbarkeit zu verschieben und kann beschliessen, dass Zinsen zu einem niedrigeren Zinsfuss für alle oder einen Teil der Beiträge zu bezahlen sind.

Die Organe des Fonds

Art. 9 Obliegenheiten des Rates
1.  Dem Rat obliegt es, die Anwendung dieses Status zu überwachen, Richtlinien hierfür zu erlassen und diesbezüglich Beschlüsse zu fassen
2.¹¹  Wenn der Rat seine ihm nach diesem Statut oder dem Ratsbeschluss Nr. 4/1976 zustehenden Befugnisse wahrnimmt, steht einem Vertreter Portugals das Recht zu, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen; er verfügt dabei über eine Stimme.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. d des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 ( AS 1990 1999 ).
Art. 10 Obliegenheiten des Direktionskomitees
Dem Direktionskomitee obliegt es, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, den Fonds zu leiten. Dem Komitee obliegt es insbesondere,
a) allgemeine, vom Rat zu billigende Richtlinie über die Modalitäten und Bedingungen der Finanzierungsgeschäfte des Fonds festzulegen;
b) im Einklang mit diesen Richtlinien über Darlehen und andere Finanzierungsgeschäfte des Fonds, ausgenommen jene, über die nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 c) die Exekutivkommission zu entscheiden hat, Beschluss zu fassen;
c) halbjährlich dem Rat über seine laufende Tätigkeit zu berichten und jeden vom Rat angeforderten zusätzlichen Bericht zu erstellen.
Art. 11 Zusammensetzung und Verfahren des Direktionskomitees
1.  Das Direktionskomitee besteht aus einem Mitglied aus jedem beitragenden Staat, das von der betreffenden Regierung nominiert wird, sowie aus je einem stellvertretenden Mitglied, das dem Mitglied zur Seite steht und es bei Verhinderung vertritt. Der Generalsekretär der EFTA oder sein Vertreter nimmt an allen Sitzungen des Direktionskomitees teil und kann sich an dessen Beratungen beteiligen.
2.  Jedes Mitglied des Direktionskomitees verfügt über eine Stimme. Alle Beschlüsse, durch welche Darlehen und andere Finanzierungsgeschäfte, die in jedem einzelnen Fall den Gegenwert von drei Millionen SZR nicht überschreiten dürfen, gebilligt werden, können mit einer Mehrheit von fünf bejahenden Stimmen gefasst werden, vorausgesetzt, dass die Stimme des portugiesischen Mitglieds zu den bejahenden Stimmen zählt. Die anderen Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Ein Beschluss gilt als einstimmig, wenn kein Mitglied eine ablehnende Stimme abgibt. Bei Berichterstattung des Direktionskomitees an den Rat kann jedes eine abweichende Auffassung vertretende Mitglied verlangen, dass seine Auffassung festgehalten wird.
3.  Ein Vertreter der Exekutivkommission wird, falls vom Direktionskomitee nichts anderes beschlossen, eingeladen, an den Sitzungen des Komitees teilzunehmen; er kann sich an seinen Beratungen beteiligen. Das Komitee kann Sondergruppen einsetzen und Experten einladen, es bei der Beurteilung von Vorhaben und bei seinen Beratungen zu unterstützen.
4.  Das Direktionskomitee legt seine Geschäftsordnung fest, die vom Rat gebilligt werden muss. Die Geschäftsordnung bestimmt, dass für Beschlüsse über Verfahrensfragen eine Mehrheit von fünf Stimmen genügt.
5.  Die erste Sitzung des Direktionskomitee wird vom Rat zum frühestmöglichen Termin nach Inkrafttreten dieses Statuts einberufen.
Art. 12 Die Exekutivkommission in Portugal
1.  Das Direktorium des Banco de Fomento Nacional in Lissabon amtet als Exekutivkommission des Fonds in Portugal und hat folgende Funktionen:
a) interessierte Unternehmen über die Möglichkeiten und Bedingungen der Erlangung finanzieller Hilfe seitens des Fonds zu unterrichten;
b) in Frage kommenden Darlehensnehmern bei der Vorbereitung von Vorhaben behilflich zu sein und als Antragsempfänger zu wirken;
c) im Einklang mit den vom Direktionskomitee festgelegten Richtlinien bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Hälfte der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel in jedem Jahr zu entscheiden über (i) Anträge auf Darlehen, auf die sich Artikel 5 Absatz 1 a) bezieht und die in jedem Fall nicht mehr als den Gegenwert von 1,2 Millionen SZR betragen dürfen; und über
(ii) Anträge zu Finanzierungsgeschäften, auf die sich Artikel 5 Absatz 1 b) bezieht und die in jedem Fall 200.000 SZR nicht übersteigen dürfen; der Gesamtbetrag solcher Finanzierungsgeschäfte darf die Hälfte des Betrages, auf den der genannte Absatz Bezug nimmt, nicht übersteigen;
d) andere Anträge auf Finanzierung durch den Fonds zusammen mit einer Empfehlung dem Direktionskomitee vorzulegen;
e) Darlehensverträge über die durch das Direktionskomitee oder durch die Exekutivkommission selbst im Einklang mit Buchstaben c) beschlossene Darlehen abzuschliessen, die Einräumung der vorgeschriebenen Sicherheiten zu gewährleisten, die Darlehenssumme auszuzahlen, die Rückzahlung des Kapitals und die Bezahlung der Zinsen zu kontrollieren, Massnahmen bei Nichteinhaltung einer Zahlungsverpflichtung zu ergreifen und die richtige Ausführung des Vorhabens zu überwachen;
f) sämtliche andere Schritte zu unternehmen, die zur Erfüllung seiner Funktionen in Portugal erforderlich sind;
g) periodisch und auf Aufforderung des Direktionskomitees diesem zu berichten.
2.  Die Übernahme dieser Funktionen durch das Direktorium des Banco de Fomento Nacional wird in einem schriftlichen Abkommen niedergelegt.
Art. 13 Funktionen des Generalsekretärs und Sekretariatsdienste
Der Generalsekretär führt die vom Rat gefassten Beschlüsse über den Fonds aus und unterstützt das Direktionskomitee bei seinen Aufgaben. Das EFTA-Sekretariat besorgt die Sekretariatsdienste.
Art. 14 Rechnungsprüfung
Der Rat veranlasst eine jährliche unabhängige Prüfung des Finanzgebarens des Fonds.
Art. 15 Jahresbericht
Ein Jahresbericht des Fonds, der dessen Tätigkeit beschreibt und seinen Jahresrechnungsabschluss wiedergibt, wird vom Direktionskomitee über den Generalsekretär dem Rat zur Billigung vorgelegt und wird mit Zustimmung des Rates veröffentlicht.
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