Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
                            Gesch  ä  ftsordnung Amt f  ü  r Kindes und  Erwachsenenschutz Zug  Vom 20. November 2018 (Stand 20. November 2018)  Das Amt f  ü  r Kindes und Erwachsenenschutz,  gest  ü  tzt auf Art.  440 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom 10. De    zember 1907 (ZGB)  1  )  , §§  5a  und  32  ff. des Gesetzes betreffend die Einf  ü  h    rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches f  ü  r den Kanton Zug vom 17.  August 1911 (EG  ZGB)  2  )  , §§  3  Abs.  4  und  5  Abs.  1 des  Gesetzes  ü  ber  die  Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsge    setz, OG)  3  )  , die Verf  ü  gung  ü  ber die Delegation von Entscheidungsbefugnis    sen   der   Direktion   des   Innern   an   das   Amt   f  ü  r   Kindes   und   Er    wachsenenschutz vom 24. Januar 2013  4  )  , die Verf  ü  gung  ü  ber die Delegation  von Anh  ö  rungen im Rahmen der Gew  ä  hrung des rechtlichen Geh  ö  rs betref    fend Massnahmen des Kindes und Erwachsenenschutzes an einzelne Mitar    beitende vom 11. September 2013  5  )  , die Verf  ü  gung der Direktion des Innern  betreffend Aufsicht der Direktion des Innern  ü  ber die Kindes und Erwach    senenschutzbeh  ö  rde   (KESB)   und  ü  ber   das   Amt   f  ü  r   Kindes   und   Er    wachsenenschutz   (KES),   die   Delegationsverordnung   vom   28.   November  2017 (DelV)  6  )  ,  beschliesst:  1)  SR  210  2)  BGS  211.1  3)  BGS  153.1  4)  BGS  153.719  5)  BGS  153.719.1  6)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Amt f  ü  r Kindes und Erwachsenenschutz (KES)  1. Administrative Eingliederung und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eingliederung KES
                            1  Das Amt f  ü  r Kindes und Erwachsenenschutz (KES) ist administrativ der  Direktion des Innern zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   den   vom   kantonalen   Recht   an   sie   delegierten   Aufgaben   (§  40   EG  ZGB  1  )  ) untersteht das KES dem administrativen und fachlichen Weisungs    recht der Direktion des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung KES
                            1  Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes und Erwachsenenschutzbe    h  ö  rde   (KESB),   den   Unterst  ü  tzenden   Diensten   (KESUD),   den   Zentralen  Diensten (KESZD) sowie dem Mandatszentrum (MaZ).  2. Amtsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsleitung und Stellvertretung
                            1  Das Pr  ä  sidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung  ü  ber das KES  inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied  der Gesch  ä  ftsleitung ausge  ü  bt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben Amtsleitung
                            1  Die Amtsleitung ist insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  1.  Strategische, operative und administrative Gesamtleitung des KES;  2.  Gesch  ä  ftskontrolle;  3.  Finanz und Rechnungswesen;  4.  Personalf  ü  hrung der Mitarbeitenden der KESB und des KES;  5.  Vertretung des KES und der KESB gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorsitz
                            1  Die Amtsleitung f  ü  hrt den Vorsitz bei den Sitzungen der Gesch  ä  ftsleitung  des KES sowie den Sitzungen der KESB.  1)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterst
                            ü  tzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Amtsleitung steht als unterst  ü  tzendes Gremium die Gesch  ä  ftsleitung  zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Delegation von Aufgaben
                            1  Die Amtsleitung kann Aufgaben an Mitglieder der Gesch  ä  ftsleitung oder  an fachlich daf  ü  r geeignete Personen oder Mitarbeitende des KES delegie    ren, sofern dem nicht Bestimmungen des  ü  bergeordneten Rechts entgegen    stehen bzw. Aufgaben nicht untrennbar mit der Funktion und Stellung der  Amtsleitung verbunden sind.  3. Gesch  ä  ftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammensetzung
                            1  Die   Zusammensetzung   der   Gesch  ä  ftsleitung   liegt   in   der   Kompetenz  des/der Pr  ä  sidenten/in bzw. der Amtsleitung oder deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesch  ä  ftsleitung geh  ö  ren an:  1.  Amtsleiter/in bzw. Pr  ä  sident/in KESB;  2.  Vizepr  ä  sident/in KESB;  3.  Leiter/in ManZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Gesch  ä  ftsleitung werden wie folgt stellvertreten:  1.  Amtsleiter/in bzw. Pr  ä  sident/in KESB durch deren/dessen Stellvertre    ter/in;  2.  Vizepr  ä  sident/in KESB durch ein zu ernennendes Beh  ö  rdenmitglied;  3.  Leiter/in MaZ durch dessen/deren Stellvertreter/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben
                            1  Die Gesch  ä  ftsleitung ist insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  1.  Finanzen: Budget, Gesch  ä  ftsbericht, Leistungsauftrag;  2.  Personelles:   Steuerung   von   personellen   Ressourcen   (Gesamtressour    cen Amt), Sicherung der Arbeitsqualit  ä  t aller Mitarbeitenden und pri    vaten Mandatspersonen (priMa) und Wahrung der Interdisziplinarit  ä  t;  3.  Kommunikation/  Ö  ffentlichkeitsarbeit:   Festlegung   und   Gew  ä  hrleis    tung der Umsetzung des Kommunikationskonzeptes, strategische Ver    antwortung f  ü  r Berechtigungen und Zug  ä  nge im Amt;  4.  Administration/Organisation:  Ü  berpr  ü  fung   der   Ziele   aus   dem   Ge    sch  ä  ftsbericht, amtsinterne Planung von statistischen Erhebungen, Er    lass der Gesch  ä  ftsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sachgesch  ä  fte: Analysieren von politischen und rechtlichen Entwick    lungen im Kindes und Erwachsenenschutzrecht, Initiieren von fachli    chen Projekten, F  ö  rderung von gemeinsamen Haltungen im gesetzli    chen Kindes und Erwachsenenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Pr  ä  sidium   bzw.   die   Amtsleitung,   deren   Stellvertretung   und   der/die  Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz f  ü  r alle Gesch  ä  fte (vor    beh  ä  ltlich der Zustimmung der kantonalen Beh  ö  rden).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterst
                            ü  tzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Bedarf  k  ö  nnen  weitere  Personen  mit beratender  Stimme  beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Delegation von Aufgaben
                            1  Die Gesch  ä  ftsleitung kann einzelne Aufgaben fachlich daf  ü  r qualifizierten  Mitgliedern des KES zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sitzungen
                            1  Die Sitzungen der Gesch  ä  ftsleitung finden in der Regel alle zwei Monate  statt. Sie werden einberufen durch die Amtsleitung oder auf Begehren eines  Mitglieds der Gesch  ä  ftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesch  ä  ftsleitung  tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und f  ü  r das  abwesende Mitglied der Gesch  ä  ftsleitung die Stellvertretung anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sitzungsadministration
                            1  Die Eingabe der Traktanden erfolgt f  ü  nf Arbeitstage vor der Sitzung an    hand einer Vorlage, zu welcher alle Mitglieder der Gesch  ä  ftsleitung Zugang  haben. Die Mitglieder der Gesch  ä  ftsleitung bringen die Traktanden aus ih    ren Abteilungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gremien   der   Abteilungen   haben   zus  ä  tzlich   die   M  ö  glichkeit,   zehn  Arbeitstage vor der Sitzung einen Antrag an die Gesch  ä  ftsleitung zu stellen.  Der/die   Vorsitzende   der  Gesch  ä  ftsleitung   entscheidet  je  nach  Traktandum  ü  ber die Einladung von G  ä  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der/die Vorsitzende der Gesch  ä  ftsleitung erstellt jeweils ein Ergebnispro    tokoll. Dieses wird f  ü  r alle F  ü  hrungspositionen der Abteilungen freigeschal    tet.   Gleichzeitig   erfolgt   jeweils   zeitnah   nach   der   Gesch  ä  ftsleitungssitzung  eine Kurzinformation per EMail an alle Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterst  ü  tzende Dienste (KESUD)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusammensetzung
                            1  Zu   den  KESUD   geh  ö  ren   der   Rechtsdienst,   der   Abkl  ä  rungsdienst,   die  Fachstelle Pflegefamilie und das Revisorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Leitung
                            1  Die   Mitarbeitenden   der   KESUD   unterstehen   der   personellen,   fachlichen  und  administrativen   F  ü  hrung   der  Leitung   KESUD.   Die  Stellvertretung   ist  intern geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sitzungen
                            1  Die   abteilungsinternen   Sitzungen   sowie   die   Sitzungsadministration   sind  von der Leitung KESUD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben
                            1  Die KESUD sind insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  1.  Fachliche Unterst  ü  tzung der KESB in rechtlichen und sozialarbeiteri    schen Fragen;  2.  Sachverhaltsabkl  ä  rungen und Berichte zuhanden der KESB;  3.  Abfassen von Entscheiden zuhanden der KESB;  4.  Abfassung von Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren;  5.  Mitwirkung bei Vernehmlassungen im Rechtsetzungsverfahren;  6.  Verfolgung   und   ad  ä  quate   Aufarbeitung   der   Rechtsprechung   und  Rechtsentwicklung   im   Bereich   Kindes   und   Erwachsenenschutz   zu    handen der KESB;  7.  Entgegennahme   und   Bearbeitung   von   Gef  ä  hrdungsmeldungen   bei  Kindern und Weiterleitung an das Pr  ä  sidium bzw. Vizepr  ä  sidium;  8.  Anh  ö  rung von Kindern;  9.  Teilnahme bei Anh  ö  rungen und Protokollf  ü  hrung inkl. bei F  ü  rsorgeri    schen Unterbringungen (FU);  10.  Revision   von   Inventar   sowie   Bericht   und   Rechnung   bei   Beistand    schaften und Vormundschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zentrale Dienste (KESZD)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammensetzung
                            1  Zu den  KESZD geh  ö  ren alle Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekreta    riates und der Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leitung
                            1  Die Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekretariates und der Buchhal    tung  unterstehen  der  personellen,  fachlichen   und  administrativen  F  ü  hrung  der Leitung KESZD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben
                            1  Die  KESZD sind insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  1.  Zentrale   Annahme   von   Telefongespr  ä  chen   f  ü  r   den   gesamten   Beh  ö  r    denbereich   des   KES,   einschliesslich   Weiterleitung   und/oder   In    formationserteilung;  2.  Aufnahme eingehender Gef  ä  hrdungsmeldungen und Weiterleitung an  das Pr  ä  sidium der KESB;  3.  Ausfertigung,   Redaktion   und   Versand   s  ä  mtlicher   Entscheide   der  KESB;  4.  F  ü  hrung der Klientenadministration und damit verbundener Aufgaben  im Bereich der Gesch  ä  ftskontrolle (Fristen, Pendenzen etc.);  5.  Empfang, Betreuung und Weiterleitung des Publikumsverkehrs;  6.  F  ü  hrung des Rechnungswesens des KES;  7.  Unterst  ü  tzung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgesch  ä  f    ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Sitzungen
                            1  Die   abteilungsinternen   Sitzungen   sowie   die   Sitzungsadministration   sind  von der Leitung KESZD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.  6. Mandatszentrum (MaZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusammensetzung
                            1  Zum   MaZ   geh  ö  ren   die   Berufsbeist  ä  nde/innen,   die   Sachbearbeiter/in    nen  sowie die Fachstelle f  ü  r private Mandatspersonen (priMaFachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leitung
                            1  Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen der personellen, fachlichen und  administrativen F  ü  hrung der Leitung MaZ. Die Stellvertretung ist intern ge    regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufgaben
                            1  Das MaZ ist insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  1.  F  ü  hrung der von der KESB zugeteilten Mandate im Kindes und Er    wachsenenschutz;  2.  F  ü  hrung der priMaFachstelle;  3.  Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen;  4.  Qualit  ä  tssicherung und Entwicklung der Mandatsf  ü  hrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Sitzungen
                            1  Die   abteilungsinternen   Sitzungen   sowie   die   Sitzungsadministration   sind  von der Leitung MaZ zu regeln und nach Bedarf anzupassen.  B. Kindes und Erwachsenenschutzbeh  ö  rde (KESB)  7. Aufgaben und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben
                            1  Die   KESB   erf  ü  llt   die   Aufgaben   des   zivilrechtlichen   Kindes   und   Er    wachsenenschutzes gem  ä  ss dem eidgen  ö  ssischen und kantonalen Recht  so    wie den Staatsvertr  ä  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KESB erl  ä  sst die Gesch  ä  ftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Mitglieder
                            1  Die   KESB   besteht   aus   dem   Pr  ä  sidium   und   mindestens   vier   Mitgliedern  (§  33  Abs.  1 EG ZGB  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pr  ä  sidium und die Mitglieder  der  KESB werden  vom Regierungsrat  angestellt (§  33  Abs.  2 EG ZGB  2  )  ).  1)  BGS  211.1  2)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vertretung
                            1  Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die in    terdisziplin  ä  re Zusammensetzung ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Professionalit
                            ä  t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Sinne der vom Bundesrecht geforderten Professionalit  ä  t sind das Pr  ä  si    dium zu mindestens 80 Prozent und die Mitglieder der KESB zu mindestens  70 Prozent f  ü  r die KESB t  ä  tig.  8. Organisation KESB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Kammern
                            1  Die   KESB  organisiert  sich  in  Kammern  mit  je  mindestens  drei   Mitglie    dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kammern werden vom Pr  ä  sidium oder Vizepr  ä  sidium geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit des Pr  ä  sidiums bzw. Vizepr  ä  sidiums wird der stellvertre    tende Vorsitz unter Ber  ü  cksichtigung eines Rotationsprinzips bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuteilung
                            1  Die Beh  ö  rdenmitglieder werden jeweils Anfang Jahr den Kammern zuge    teilt. Die Zuteilung erfolgt durch das Pr  ä  sidium oder Vizepr  ä  sidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zuteilung ist auf die Interdisziplinarit  ä  t zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Sitzungen
                            1  Die internen  Sitzungen der KESB sowie die Sitzungsadministration sind  durch das Pr  ä  sidium bzw. Vizepr  ä  sidium zu regeln und nach Bedarf anzu    passen.  9. Verfahrensleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zuteilung der Verfahrensleitung
                            1  Das   Pr  ä  sidium   teilt   die   Verfahrensleitung   einem   Mitglied   der   KESB   zu  (§  42 EG ZGB  1  )  ). Dabei ber  ü  cksichtigt es die Gesch  ä  ftslast und Fachgebiete  der Beh  ö  rdenmitglieder.  1)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Verfahrensleitung
                            1  Das verfahrensleitende Mitglied der KESB f  ü  hrt die ihm zugeteilten Ge    sch  ä  fte und bereitet die Beschlussfassung der Kammer vor. Die Erledigung  des Gesch  ä  fts in Einzelzust  ä  ndigkeit (§  43 EG ZGB  1  )  ) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der KESB f  ü  hren eigene Abkl  ä  rungen nach Art.  447 ZGB  2  )  durch und ziehen bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abkl  ä  rung von rechtlichen und sozialen Sachverhalten sowie zur Ab    fassung   von   Entscheiden   und   Stellungnahmen   im   Beschwerdeverfahren  kann ein Auftrag an die KESUD erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist in einem Gesch  ä  ft ein mutmasslich pr  ä  judizieller Vorentscheid zu tref    fen, k  ö  nnen die Mitglieder der KESB die Meinung der Kammer einholen.  10. Anh  ö  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zust
                            ä  ndigkeit im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   betroffene   Person   wird   durch   das   verfahrensleitende   Mitglied   der  KESB   angeh  ö  rt,   soweit   die   Anh  ö  rung   nicht   als   unverh  ä  ltnism  ä  ssig   er    scheint (Art.  447  Abs.  1 ZGB  3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Kind   wird   durch   das   verfahrensleitende   Mitglied   der   KESB   oder  durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise pers  ö  nlich angeh  ö  rt,  soweit   nicht   sein   Alter   oder   andere   wichtige   Gr  ü  nde   dagegen   sprechen  (Art.  314a  Abs.  1 ZGB  4  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zust
                            ä  ndigkeit bei F  ü  rsorgerischer Unterbringung (FU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle einer  FU erfolgt die Anh  ö  rung in aller Regel durch drei Mitglie    der der KESB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildung von adhoc Kammern ist zul  ä  ssig. Die interdisziplin  ä  re  Zu    sammensetzung ist soweit m  ö  glich zu ber  ü  cksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Anh  ö  rung von weniger als drei Mitgliedern der KESB durchge    f  ü  hrt, so ist dies schriftlich zu begr  ü  nden.  1)  BGS  211.1  2)  SR  210  3)  SR  210  4)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
                            sowie Zuteilung und Wiederherstellung des Sorgerechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anh  ö  rung   zur   Anordnung   und   Aufhebung   des   Aufenthaltsbestim    mungsrechts  sowie der Entzug und die Wiederherstellung des Sorgerechts  erfolgen in der Regel durch zwei Beh  ö  rdenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Delegation der Anh
                            ö  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfordern es die Umst  ä  nde, kann das Pr  ä  sidium oder das verfahrensleiten    de Mitglied der KESB die Anh  ö  rung an eine geeignete Fachperson der KE    SUD delegieren.  11. Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zust
                            ä  ndigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kammern entscheiden in allen kindes und erwachsenenschutzrechtli    chen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder in Ein    zelzust  ä  ndigkeit (§  43 EG ZGB  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Unterst
                            ü  tzung und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Bedarf   nimmt   ein/eine   Mitarbeiter/in   der   KESUD   mit   beratender  Stimme an den Sitzungen der KESB teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Zirkularbeschl
                            ü  sse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dringenden F  ä  llen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid   wird   in   der   ordentlichen   Zusammensetzung   der   Kammer  gef  ä  llt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarit  ä  t zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zirkularbeschl  ü  sse k  ö  nnen nur einstimmig gef  ä  llt werden und sind zu pro    tokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausschluss der
                            Ö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungen der KESB sind nicht  ö  ffentlich (Art.  451  Abs.  1 ZGB  2  )  ).  1)  BGS  211.1  2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beschlussfassung
                            1  F  ü  r die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich    heit entscheidet der Stichentscheid des Pr  ä  sidiums bzw. Vizepr  ä  sidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur  Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Traktandierung
                            1  Die   Traktandierung   der   Verhandlungsgegenst  ä  nde   erfolgt   mindestens  einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Be    h  ö  rdenmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschlussantr  ä  ge   zu   den   traktandierten   Gesch  ä  ften   werden   mit   den  Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf nicht traktandierte Beschlussantr  ä  ge wird eingetreten, wenn die Mehr    heit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Protokollierung
                            1  Ü  ber die Beschl  ü  sse der Kammer wird Protokoll gef  ü  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkularbeschl  ü  sse   werden   vom   verfahrensleitenden   Mitglied   der   KESB  protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Ausstand
                            1  Die Ausstands und Ablehnungsgr  ü  nde bestimmen sich nach §  8 des Ge    setzes  ü  ber   den   Rechtsschutz   in   Verwaltungssachen   vom   1.   April   1976  (Verwaltungsrechtspflegegesetz;   VRG)  1  )     und   erg  ä  nzend   nach   §  36   EG  ZGB  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt ein Beh  ö  rdenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Be    h  ö  rdenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarit  ä  t zu ber  ü  cksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Das Pr  ä  sidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in drin    genden   F  ä  llen   zum   Erlass   von   vorsorglichen   Massnahmen   erm  ä  chtigt  (Art.  445  Abs.  1  und  2 ZGB  3  )   und §  42 EG ZGB  4  )  ).  1)  BGS  162.1  2)  BGS  211.1  3)  SR  210  4)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  20.11.2018  20.11.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2019/019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2018  20.11.2018  Erstfassung  GS 2019/019