Polizeiverordnung
V A/11/2 Polizeiverordnung Vom 29. April 2008 (Stand 1. Juni 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 45 des Polizeigesetzes vom 7. Mai 2007 1 ) , * verordnet: 1. Führung, Organisation
Art. 1 Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung
1 Die Kantonspolizei ist dem Departement Sicherheit und Justiz (Departe - ment) unterstellt. Sie steht unter der Leitung des Polizeikommandanten 2 ) .
2 Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizeifunktionären), Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten zusammen.
3 Die Kantonspolizei kann zu ihrer Unterstützung die Zivilschutzpolizei bei - ziehen. Sie ist bei einem von der Kantonspolizei geführten Einsatz dieser un - terstellt.
Art. 2 Organisation
1 Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abtei - lungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und Aufhebung von Aussenstandorten.
3 Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt der Polizeikommandant.
Art. 3 Führung
1 Der Polizeikommandant sowie die ihm direkt unterstellten Abteilungsleiter und Stabsmitarbeiter bilden zusammen den Führungsstab der Kantonspoli - zei (Polizeikommando), welcher unter der Leitung des Polizeikommandanten steht.
2 Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Di - rektunterstellten.
3 Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt der Polizeikom - mandant Pikettchefs ein. 1) GS V A/11/1 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. SBE X/7 458 1
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Art. 4 Dienstweg
1 Polizeiliche Aufträge und Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten. 2. Bestand, Dienstgrad
Art. 5 Dienstgradeinstufung, Lohnbandzuordnung
1 Dienstgradeinstufung und Lohnbandzuordnung erfolgen getrennt.
2 Die Lohnbandzuordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohn - verordnung 1 ) , die Gradeinstufung gemäss den Bestimmungen der vorliegen - den Verordnung.
Art. 6 Bezeichnung der Dienstgrade
1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Abkürzung Sicherheitsassistent Sichas Polizist Pol Gefreiter Gfr Gefreiter mit besonderen Aufgaben Gfr mbA Korporal Kpl Korporal mit besonderen Aufgaben Kpl mbA Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA Feldweibel Fw Feldweibel mit besonderen Aufgaben Fw mbA Adjutant Adj Adjutant mit besonderen Aufgaben Adj mbA Leutnant Lt Oberleutnant Oblt Hauptmann Hptm Major Maj
Art. 7 Dienstgrad, Funktion
1 Die Dienstgrade werden den bei der Kantonspolizei ausgeübten Funktio - nen zugewiesen.
2 Das Departement legt die Zuweisung der Dienstgrade zu den Funktionen in einem separaten Funktionsraster fest. 1) GS II C/1/1
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Art. 8 Dienstgradeinstufung, Dienstgradanstieg
1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eig - nung, Leistung und Funktion der Korpsangehörigen.
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorge - sehenen Grad.
3 Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der Dienstgrad angepasst. *
Art. 9 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächst höheren Grad frühestens nach vier Jahren im aktuellen Grad und konstant guter Mitarbeiterbeurteilung erfolgen.
Art. 10 Festlegung Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg
1 Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden durch das Depar - tement verfügt.
2 Dienstgradanstiege erfolgen in der Regel auf den 1. Januar. 3. Rechte, Pflichten
Art. 11 Verhalten, Disziplin
1 Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Korps schaden könnte.
Art. 12 Pikettdienst, Alarmbereitschaft
1 Soweit erforderlich haben die Korpsangehörigen Pikettdienst zu leisten.
2 Die Korpsangehörigen können bei Bedarf stets, auch ausserhalb des Pi - kettdienstes bzw. der Arbeitszeit, aufgeboten werden.
3 Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft.
Art. 13 Versetzungspflicht
1 Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2 Über Versetzungen entscheidet der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.
Art. 14 Wohnsitzpflicht
1 Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann der Polizeikomman - dant über den Wohn- und Aufenthaltsort der Korpsangehörigen entschei - den. 3
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Art. 15 Uniform, Ausrüstung, Bewaffnung
1 Korpsangehörige werden uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
2 Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung des Poli - zeikommandanten. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über den Einsatz von Waffen gemäss Artikel 29 des Polizeigesetzes.
3 Bei Austritt aus dem Korps entscheidet der Polizeikommandant über die Rückgabe der Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 16 Rechtsbeistand
1 Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen. 4. Aufnahme in das Polizeikorps, Rekrutierung
Art. 17 Voraussetzungen
1 In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bür - gerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperli - chen Voraussetzungen erfüllt, mündig ist sowie eine polizeiliche oder eine für die Erfüllung der in Frage stehenden Aufgaben ausreichende andere Ausbildung absolviert hat.
2 Nicht erforderlich ist das Schweizer Bürgerrecht oder die Absolvierung ei - ner polizeilichen Grundausbildung bei Sicherheitsassistenten und Zivilange - stellten.
Art. 18 Ausbildung
1 Die Ausbildung der Polizeiaspiranten erfolgt in einer anerkannten Polizei - schule. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen von
Artikel 17 Absatz 1 für die Aufnahme in das Polizeikorps.
2 Die Anstellung der Polizeiaspiranten erfolgt für die Dauer der Grundausbil - dung an der Polizeischule provisorisch. Deren Bestehen ist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgeblich für die definitive Anstellung.
Art. 19
1 Polizeiaspiranten verpflichten sich nach erfolgreichem Abschluss der Poli - zeiausbildung für drei Jahre bei der Kantonspolizei. Bei Abbruch oder Nicht - bestehen der Polizeiausbildung oder einem vorzeitigen Austritt aus dem Po - lizeikorps sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Vor Beginn der Polizeischule sind entsprechende Vereinbarungen abzuschlies - sen. *
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2 Kommt es zu keiner definitiven Anstellung des Polizeiaspiranten, insbeson - dere weil die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, werden die entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert.
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhält - nisses kann auf die Rückerstattung der Ausbildungskosten verzichtet wer - den.
Art. 20 Amtseid
1 Vor der Aufnahme des praktischen Dienstes während der Ausbildung wer - den die Polizeiaspiranten vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Er - füllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und Ver - schwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten zwischenvereidigt.
2 Die neu in das Polizeikorps aufgenommenen Polizisten haben dem Depar - tementsvorsteher folgenden Amtseid zu leisten: «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vor - schriften und Pflichten meines Amtes oder meiner Bedienstung treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.» 5. Arbeitszeit, Mehrstunden, Urlaub, Feiertage
Art. 21 Arbeitszeit
1 ...... *
2 Korpsangehörige können auch zu unregelmässigen Zeiten sowie an Feier - tagen und arbeitsfreien Tagen zum Einsatz aufgeboten werden.
3 Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Arbeits- und Dienstpla - nung. *
Art. 22 Ausgleichsruhetage
1 Korpsangehörigen, die während der Feiertage oder an arbeitsfreien Tagen arbeiten müssen, wird entsprechender Ersatz in Form von Ausgleichsruhe - tagen gewährt.
2 Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichsruhetage pro Wo - che, wobei diese nicht auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag ge - legt werden müssen.
3 Krankheits- und Unfalltage sowie Urlaubstage, die auf Ausgleichsruhetage fallen, werden nicht nachgewährt.
Art. 23 Bezug von Ausgleichsruhetagen
1 Ausgleichsruhetage sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu bezie - hen. * 5
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2 Über den Zeitpunkt des Bezuges befindet das Polizeikommando im Rah - men der Arbeits- und Dienstplanung. Es berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche und Bedürfnisse der Korpsangehörigen, wobei der Dienstbetrieb vorgeht.
3 ...... *
Art. 24 Mehrstunden
1 Geleistete Mehrstunden sind grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. *
2 Die Kompensation von Mehrstunden ist mit dem Polizeikommando frühzei - tig abzusprechen.
Art. 25 Abwesenheiten, Urlaube
1 ...... *
2 Der Bezug von bezahlten Urlaubstagen gemäss Artikel 16 der Personalver - ordnung
1 ) ist so früh wie möglich mit dem Polizeikommando abzuspre - chen. *
3 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kann vom Polizeikommandanten gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Art. 26 Zeiterfassung
1 Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeiter der Kantonspolizei persön - lich mit den dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeit - erfassungsbogen. Der Polizeikommandant regelt die weiteren Einzelheiten. 6. Zuständigkeiten, Verfahren
Art. 27 Weisungsbefugnisse
1 Der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstbefehle und - anweisungen, insbesondere betreffend Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.
Art. 28 Massnahmen bei Verletzung von Pflichten
1 Der Polizeikommandant kann Mitarbeitern der Kantonspolizei, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen schriftliche Verweise erteilen oder deren Versetzung anordnen. Für weitergehende Disziplinarmassnah - men ist das Departement zuständig. 1) GS II A/6/2
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Art. 29 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
1 Die Kantonspolizei ist vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Regelung zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wah - rung der inneren Sicherheit 2 ) . *
Art. 30 Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei einer Notsuche
1 Zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist die Kantonspolizei zuständig.
2 Die Überwachungsanordnung ist dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden zur Genehmigung zu unterbreiten. *
Art. 31 Auflagen
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga - ben, für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Erteilung von Be - willigungen Auflagen machen.
Art. 31a *
Amtsgeheimnis
1 Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320 Absatz 2 StGB ist der Polizeikommandant.
Art. 31b *
Interkantonale Hilfeleistung
1 Zuständige Behörde gemäss Artikel 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit ist der Regierungsrat.
2 Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art ent - scheidet der Polizeikommandant über die gegenseitige Hilfeleistung. Dieser ist auch zuständig für die dringliche Hilfeleistung nach Absatz 1.
Art. 31c *
Private Sicherheitsdienstleister
1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 42 des Polizeigesetzes. 7. Zusammenarbeit mit Gemeinden *
Art. 32
1 Die Kantonspolizei kann nach Rücksprache mit dem Departement mit den Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung spezifische Dienstleis - tungspakete im Bereich der polizeilichen Aufgaben vereinbaren. 2) SR 120 7
V A/11/2 8. Bearbeiten von Personendaten
Art. 33 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von per - sonen-, fall- und sachbezogener Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
2 Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten untersteht der Strafprozess - ordnung. Dies betrifft sämtliche Daten, welche zur Abklärung einer strafba - ren Handlung erhoben werden.
3 Für Daten, welche in Systemen des Bundes bearbeitet werden, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 34 Datenerhebung
1 Die Kantonspolizei kann Informationen und Daten zur Erfüllung ihres ge - setzlichen Auftrags aus offenen, privaten und amtlichen Quellen erheben oder entgegennehmen.
2 Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Ab - rufverfahren anfragen.
3 Kantonale und kommunale Amtsstellen oder Behörden sowie meldepflich - tige Private können für die Kantonspolizei relevante Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 35 Datenzugriff
1 Mitarbeitende der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten, soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.
2 Das Polizeikommando regelt die Verantwortlichkeiten und weiteren Einzel - heiten.
Art. 35a
* ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei meldet gemäss Artikel 13 ViCLAS-Konkordat der Aus - senstelle die löschungspflichtigen Daten bzw. den Fristenstillstand während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme.
2 Ihr haben hierfür folgende Stellen ohne Verzug anzuzeigen:
a. Fachstelle Justizvollzug und Staats- und Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde im Jugendstrafrecht den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);
b. urteilende Gerichte die erfolgten Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat);
c. Staats- und Jugendanwaltschaft die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
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3 Die meldepflichtigen Stellen gemäss Absatz 2 werden von der Kantonspoli - zei hinsichtlich der Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind, entsprechend informiert.
Art. 36 Datenaufbewahrung, Löschung
1 Sicherheitspolizeiliche Daten sind zu vernichten, sofern innert fünf Jahren keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr anfallen.
2 Verwaltungspolizeiliche Daten unterliegen keinen Löschungsfristen.
Art. 37 Organisation, Aufsicht
1 Für die Datensicherheit gelten die allgemeinen kantonalen Vorschriften. 1 ) , und 2 ) ,
2 Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpfle - ge. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbe - rechtigtem Zugriff und Verlust. 9. Schlussbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmungen
1 Die Überführung der Dienstgrade in die neue Gradstruktur gemäss den Ar - tikeln 5 ff. erfolgt auf den 1. Januar 2010 (Zeitpunkt auf den die Löhne der Staatsangestellten gemäss Art. 29 Abs. 3 Lohnverordnung in die neuen Lohnbänder überführt werden). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das bisherige Recht.
Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgeho - ben:
a. Dienstreglement vom 30. November 1964 für das Polizeikorps des Kantons Glarus;
b. Reglement vom 1. Dezember 1997 über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (mit Ausnahme der Übergangsregelung gemäss Art. 38 der vorliegenden Verordnung);
c. Verordnung vom 20. Dezember 1988 über die Arbeitszeit, Ruhe - tage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei Gla - rus;
d. sämtliche weiteren im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen - den Bestimmungen und Beschlüsse zur Kantonspolizei. 1) GS I F/1 2) GS I F/2 9
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Art. 40 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2008 3 ) 3) B des RR vom 29. April 2008
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V A/11/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.07.2011 01.07.2011 Art. 35a eingefügt SBE XII/3 164 29.11.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE XII/3 218 03.07.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Art. 31a eingefügt SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Art. 31b eingefügt SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Art. 31c eingefügt SBE 2014 57 03.07.2014 01.09.2014 Titel 7. geändert SBE 2014 57 19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16 19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2018 16 03.05.2022 01.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 17 11
V A/11/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 8 Abs. 3 29.11.2011
01.01.2012 geändert SBE XII/3 218
Art. 19 Abs. 1 03.07.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 21 Abs. 1 19.06.2018
01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 21 Abs. 3 19.06.2018
01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 1 19.06.2018
01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 3 19.06.2018
01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 24 Abs. 1 19.06.2018
01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 1 19.06.2018
01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 2 19.06.2018
01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 29 Abs. 1 03.05.2022
01.06.2022 geändert SBE 2022 17
Art. 30 Abs. 2 03.07.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 31a 03.07.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31b 03.07.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31c 03.07.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57 Titel 7. 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 35a 07.07.2011
01.07.2011 eingefügt SBE XII/3 164
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