Verordnung über die Erziehungsberatung (431.13)
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Verordnung über die Erziehungsberatung

431.13
24. März 2010 Verordnung über die Erziehungsberatung (EBV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 7 Buchstaben a, c und d des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG [BSG 432.210] ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:.
1. Allgemeines

Art. 1

Aufgaben
1 Versorgung der Kinder und Jugendlichen bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sicher.
2 a Abklärungen, Beurteilungen, Beratungen, Begleitungen und psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen unter Einbezug ihres erzieherischen und institutionellen Umfelds sowie Beratungen und Begleitungen von Eltern, Lehrkräften, weiteren Erziehungspersonen und Behörden, b Informations- und Expertentätigkeit, c Ausbildung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.

Art. 2

Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Die Erziehungsberatungsstellen arbeiten partnerschaftlich mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) zusammen.

Art. 3

Unentgeltlichkeit
1 a sind unentgeltlich.
2 entsprechend den Tarifverträgen mit den Krankenkassen grundsätzlich kostenpflichtig. Für Abklärungen bis zu vier Konsultationen oder bis zu acht abrechenbaren Stunden trägt der Kanton einen allfälligen Selbstbehalt.
2. Erziehungsberatungskommissionen

Art. 4

Zusammensetzung
1 Erziehungsberatungskommission für den französischsprachigen Kantonsteil setzen sich zusammen aus je a einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, b einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Schulinspektorate, c einer amtierenden Schulleiterin oder einem amtierenden Schulleiter, d einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft, e einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz [Fassung vom 24. 10. 2012] .
2 Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Art. 5

Wahlen und Amtsdauer
1 einheitliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2

Art. 6

Geschäftsreglement
1
2 gewährt wird.

Art. 7

Aufgaben
1 Erziehungsdirektion und die Erziehungsberatungsstellen.
2 a äussern sich zur Tätigkeit der Erziehungsberatungsstellen unter dem Aspekt ihrer Weiterentwicklung, b nehmen Stellung zum Antrag des AKVB betreffend die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Erziehungsberatungsstellen, c nehmen Stellung zum Leitbild für die Erziehungsberatungsstellen, zum Pflichtenheft der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen sowie zu Raum- und Infrastrukturfragen, d unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberatungsstellen und dem KJPD, den regionalen Schulinspektoraten, der Ärzteschaft, den Schulen, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden [Fassung vom 24. 10. 2012] und den Institutionen der psychosozialen Versorgung und e erledigen vom AKVB erteilte Aufträge.

Art. 8

Entschädigungen Die Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen .
3. Voraussetzungen für die Anstellung als Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater

Art. 9

Voraussetzung
1 kantonalbernisches Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie oder eine gleichwertige Ausbildung.
2 Schulpsychologie beurteilt.
4. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 5. April 2005 über die Erziehungsberatung (EBV) wird aufgehoben (BSG 431.13).

Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 24. März 2010 Käser Anhang
24.3.2010 V BAG 10–30, in Kraft am 1. 1. 2011 Änderungen
24.10.2012 V über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BAG 12–97 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2013
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