Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern Vom 27. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 1 Absatz 3 und § 111 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufs - bildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:
1. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Lehrverhältnisse in Gesundheits- und Kran - kenpflege am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Obligationenrecht subsidiär anwendbar.
2. Lehrverhältnis
§ 2 I. Begründung
1 Das Lehrverhältnis wird mittels Lehrvertrag zwischen dem oder der Aus - zubildenden und dem BZG bzw. dem Lehrbetrieb begründet.
2 Die Anstellung durch den Lehrbetrieb bedarf der Genehmigung durch das BZG.
§ 3 II. Auflösung
a) während der Probezeit
1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündi - gungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; die Probezeit beträgt 6 Mona - te.
2 Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen.
1) BGS 416.111 . GS 96, 75
1
§ 4 c) nach Ablauf der Probezeit
1 Nach der Probezeit kann das Lehrverhältnis in gegenseitigem Einverneh - men aufgelöst werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Lehrverhältnis gegenseitig fristlos auf - gelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fort - setzung des Verhältnisses unzumutbar erscheint.
3 Die Auflösung des Lehrverhältnisses aufgrund der Ausbildungs- und Pro - motionsbestimmungen
1 ) bleibt vorbehalten.
3. Rechte und Pflichten der Auszubildenden
3.1. Rechte
§ 5 I. Finanzielle Ansprüche
1. Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberu - fe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitä - lern
2 )
.
§ 6 2. Kinderzulagen
1 Die Kinderzulagen bestimmen sich nach dem Kinderzulagengesetz
3 )
.
§ 7 3. Sonstige Leistungen
a) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Die Auszubildenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf die volle Besoldung: a) für die Dauer von 3 Wochen im 1. Ausbildungsjahr; b) für die Dauer von 1 Monat im 2. Ausbildungsjahr; c) für die Dauer von 2 Monaten im 3. und 4. Ausbildungsjahr.
2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall mit Ab - lauf des Lehrverhältnisses.
3 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.
§ 8 b) Unfallversicherung
1 Die Auszubildenden sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
§ 9 c) Mutterschaftsurlaub
1 Die Dauer des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach § 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.
1) Weisung des Departement des Innern; nicht in BGS publiziert.
2) GS 94, 921 (BGS 811.422.3 ).
3) BGS 833.11 .
2
§ 10 d) Personalvorsorge
1 Die Auszubildenden, die der Versicherungspflicht nach Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
1 ) unterstehen, sind bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn bzw. der Pensionskasse des jeweiligen Spitals versichert.
§ 11 II. Weitere Ansprüche
1. Feiertage
1 Der Anspruch auf Feiertage richtet sich nach den gesetzlichen Bestim - mungen des Kantons Solothurn bzw. nach den am Praktikumsort gelten - den Bestimmungen.
2 In die praktische Ausbildung fallende Feiertage müssen während des ent - sprechenden Praktikums bezogen werden.
§ 12 2. Ferien
1 Die Auszubildenden haben Anspruch auf jährlich 5 Wochen Ferien.
2 Die Ferien dürfen nicht während des beruflichen Unterrichts am BZG be - zogen werden.
§ 13 3. Urlaub
1 Die Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. Dezember
1981
2 ) ist sinngemäss anwendbar.
§ 14 4. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Jugendlichen bis 30 Jahre, die in einer sozialen oder kulturellen Instituti - on ehrenamtlich tätig sind sowie für die dazu notwendige Aus- und Wei - terbildung, wird unbezahlter Jugendurlaub bis maximal 5 Arbeitstage pro Jahr gewährt.
2 Der Urlaub muss mindestens 2 Monate im Voraus bei der Anstellungsbe - hörde schriftlich gemeldet sein.
3.2. Pflichten
§ 15 Allgemeine Pflichten
1 Die Auszubildenden sind für ihre Ausbildung mitverantwortlich und sind verpflichtet, sich dafür einzusetzen.
2 Die dienstlichen Anweisungen in Schule, Praktikum bzw. Lehrbetrieb ha - ben sie sorgfältig auszuführen.
3 Sie sind zu taktvollem und kooperativem Verhalten gegenüber den zu betreuenden und zu pflegenden Personen sowie allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schule und der Praktikumsinstitutionen bzw. Lehrbe - triebe verpflichtet.
1) SR 831.40 .
2) BGS 126.353.5 .
3
§ 16 Schweigepflicht
1 Die Auszubildenden sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angele - genheiten
1 ) sowie über Geheimnisse, die ihnen zufolge ihres Berufes anver - traut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha - ben
2 ) , verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung oder Ab - bruch des Lehrverhältnisses bestehen.
§ 17 Ausnützung der Abhängigkeit von anvertrauten Personen
1 Es ist untersagt, die Abhängigkeit von anvertrauten Personen auszunüt - zen, insbesondere unter Ausnützung der Abhängigkeit eine anvertraute Person zu veranlassen, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dul - den.
2 Die Ausnützung der Abhängigkeit gilt als wichtiger Grund, um das Lehr - verhältnis fristlos aufzulösen.
3 Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten
3 )
.
§ 18 Drogen, Alkohol und Psychopharmaka
1 Bei Missbrauch von Drogen, Alkohol und Psychopharmaka sowie beim Konsum dieser Suchtmittel im BZG und in den Praktikumsinstitutionen bzw. Lehrbetrieben kann das Lehrverhältnis mit sofortiger Wirkung aufge - löst werden.
2 Die Anstellungsinstitution kann bei begründetem Verdacht die nötigen Untersuchungen anordnen.
§ 19 Gesundheitsschutz
1 Die Auszubildenden sind für den persönlichen Gesundheitsschutz selbst verantwortlich.
2 Das BZG unterstützt sie dabei.
§ 20 Arbeitszeit
1 Der Besuch der vom BZG angesetzten Schulstunden und das Absolvieren der Praktika sind obligatorisch.
2 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den in der Praktikumsinstitution bzw. im Lehrbetrieb für das Pflegepersonal gültigen Bestimmungen (Dienstplan).
§ 21 Absenzen
1 Die Auszubildenden führen ein persönliches Ausbildungs- und Absenzen - kontrollblatt, das regelmässig überprüft wird.
2 Jedes Fernbleiben von einer Unterrichtsstunde oder von den Praktika bzw. vom Lehrbetrieb gilt als Absenz.
3 Pro Ausbildungsjahr dürfen 20 Absenzentage nicht überschritten werden. Bei mehr als 20 Absenzentagen verlängert sich die Ausbildungszeit.
4 Wiederholungs- und Ergänzungskurse bei Militärdienst und Zivildienst so - wie Feuerwehreinsätze gelten nicht als Absenz.
1) Art. 320 Strafgesetzbuch.
2) Art. 321 Strafgesetzbuch.
3) Art. 192 (188) Strafgesetzbuch.
4
4. Rechtspflege
§ 22 Schulische Belange
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
1 ) , soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung beurteilt die Be - schwerdekommission der Berufsbildung. Deren Entscheide sind beim Ver - waltungsgericht anfechtbar. *
3
... *
§ 23 Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Lehrver - hältnis das Obligationenrecht
2 )
.
2 Gerichtsstand ist der Standort der Anstellungsinstitution.
5. Schlussbestimmungen
§ 24 I. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider - spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
2 Insbesondere wird das Reglement über das Ausbildungsverhältnis an den kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe vom 7. Dezember
1998{{BGS 811.422.2.}} aufgehoben.
§ 25 II. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.
1) BGS 124.1 .
2) SR 220 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.01.2009 01.01.2009 § 22 Abs. 2 geändert -
13.01.2009 01.01.2009 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 22 Abs. 2 13.01.2009 01.01.2009 geändert -
§ 22 Abs. 3 13.01.2009 01.01.2009 aufgehoben -
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