Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal
VII D/41/4 Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal Vom 20. November 2003 (Stand 1. Juni 2022) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstaben c und d der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat), 1 ) verordnet: 1. Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
2 Für das Stationieren von Booten auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes 2 ) .
3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Regeln des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. 2. Bewilligungspflicht
Art. 2 Bewilligung
1 Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkeh - ren.
2 Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbs - mässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen.
3 Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen.
Art. 3 Inhalt der Bewilligung
1 Mit der Bewilligung wird das Recht erteilt, an einem bestimmten Tag eine Berg- und eine Talfahrt durchzuführen.
Art. 4 Erteilung der Bewilligung
1 Der Linthingenieur erteilt die Bewilligung. 1) GS VII B/55/2 2) GS VII B/55/4 SBE IX/2 56 1
VII D/41/4
2 Bewilligungen für Motorschiffe werden nur für die Monate März, April, Juli, August und September erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Anlagen des Linthwerkes durch die Fahrten nicht beeinträchtigt werden. *
3 Für einen bestimmten Tag werden höchstens zehn Bewilligungen erteilt.
Art. 5 Gebühr
1 Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken. 3. Besondere Verkehrsregeln für Motorschiffe *
Art. 6 Höchstgeschwindigkeit
1 Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass kein störender oder schädigender Wellenschlag auftritt.
2 Die Höchstgeschwindigkeit, über Grund gemessen, beträgt:
a. für Fahrten bergwärts: 15 Kilometer/Stunde;
b. für Fahrten talwärts: 22 Kilometer/Stunde.
Art. 7 Nachtfahrverbot und Fahrzeiteinschränkungen
*
1 Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf der Linthkanal nicht befahren werden. 1a Zusätzlich darf der Linthkanal in den Monaten Juli und August zwischen
9 und 18 Uhr nicht befahren werden. *
2 Der Linthingenieur kann Ausnahmen erlauben.
Art. 8 Überholen, Wenden und Wasserskifahren
1 Verboten sind:
a. das Überholen von Motorschiffen;
b. das Wenden von Motorschiffen;
c. das Wasserskifahren.
Art. 9 Begegnen
1 Im Bereich der Stromschnelle Ziegelbrücke ist das Begegnen verboten.
2 Im Übrigen hat das zu Tal fahrende Schiff Vortritt.
Art. 10 Anlegen und Ankern
1 Anlegen und Ankern sind verboten.
Art. 11 Baden und Fischen
1 Baden und Fischen vom Schiff aus sind verboten.
2
VII D/41/4 4. Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Ver - ordnung und kontrollieren die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
2 Der Linthingenieur sowie die Schifffahrtskontrolle des zuständigen Ufer - kantons sind über die Erledigung von Strafverfahren gegen Schiffsführer zu orientieren. *
3 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. *
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 1 ) 1) Das R vom 29. September 1972 gilt als aufgehoben. 3
VII D/41/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Titel 3. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 25.03.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2022 21 25.03.2022 01.06.2022 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 21 25.03.2022 01.06.2022 Art. 7 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 21
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VII D/41/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 2 25.03.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 21 Titel 3. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 7 25.03.2022 01.06.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 21 Art. 7 Abs. 1a 25.03.2022 01.06.2022 eingefügt SBE 2022 21 Art. 12 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 12 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 5
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