Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
                            Reglement  für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von  Lernprojekten am GIBZ»  Vom 14. Januar 2014 (Stand 25. Januar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung  vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)  1  )   und § 9 des Geset  -  zes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. Au  -  gust 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG)  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der   «Fonds   Keiser   und   Beby   zur   Förderung   von   Lernprojekten   am  GIBZ», nachfolgend «Fonds» genannt, bezweckt die Förderung von Lern  -  projekten in der beruflichen Grund- und Weiterbildung am GIBZ, die nicht  oder nur teilweise über das ordentliche Budget des GIBZ finanziert werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds unterstützt und fördert die lehrplan- und bildungsplanintegrierte  Projektarbeit am GIBZ. Damit soll das Bewusstsein für eine handlungsori  -  entierte Didaktik am GIBZ gefördert und gemeinsames Arbeiten und Ler  -  nen auf gleicher Augenhöhe zwischen den Berufslernenden, Teilnehmenden  der Höheren Berufsbildung, Lehrpersonen am GIBZ und den Lehr- und Pra  -  xisbetrieben als direkte Anspruchspartner bzw. -partnerinnen des GIBZ un  -  terstützt werden. Damit sollen begabte und innovative Berufslernende ge  -  fördert werden.  1)  2)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vermögensherkunft
                            1  Das Startvermögen des Fonds wird aus den freiwerdenden Mitteln aus der  Auflösung   der   Stiftung   «Ferienhaus   Valle»   und   der   Neuausrichtung   des  «Gewerbeschulfonds Keiser und Beby» gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das künftige  Vermögen setzt sich einerseits aus dem Startvermögen und  andererseits aus den finanziellen Einlagen von Sponsoren und Sponsorinnen  aus lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsunternehmen sowie Pri  -  vatpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Delegation   kann   Erträge   zur   späteren   Verteilung   zurückstellen   oder  dem Kapital zuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vermögensverwendung
                            1  Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln engagiert sich der Fonds für die  Förderung von guten und sehr guten Leistungen im Rahmen von lehrplan-  und bildungsplanintegrierten Projektarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Ziele stehen bei der Bewertung und Beitragsvergabe im Vorder  -  grund:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung von aktuellem, praxisnahem Fachwissen in Verbindung mit  der Lernortkooperation in der Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anerkennung aussergewöhnlicher Leistungen und Arbeiten zur Förde  -  rung   der   berufsbezogenen   Wissensanwendung   und   Kompetenzent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Öffentlichkeit für Absolventinnen / Absolventen, Alumni, Sponsoren /  Sponsorinnen, Medienpartner  und dem GIBZ für das Aufzeigen von  beispielhaften  Lernleistungen  in der  Berufsbildung, vor  dem  Hinter  -  grund der Begabtenförderung und der Förderung von Bestleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Volkswirtschaftsdirektion legt die jährlichen Höchstbeträge für die  Vergabe von Unterstützungsbeiträgen fest. Dabei ist zu berücksichti  -  gen,   dass   das   gesamte   Kapital   des   Fonds   nach   der   Zinsabrechnung  substanziell nicht mehr als 10  % abnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            1  Der Rektor bzw. die Rektorin GIBZ setzt eine Delegation von fünf bis sie  -  ben  Mitgliedern  aus Wirtschaft und  Bildung  ein und  präsidiert  diese.  Die  Delegation   befindet   jährlich   zweimal   über   Unterstützungsbeiträge   für  betreute oder selbstständig entwickelte Projekte am GIBZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation ist beschlussfähig, wenn ausser dem oder der Vorsitzenden  mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegation beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen  -  gleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Delegation entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Eingabe von Projekten, Bewertung und Vergabe von
                            Unterstützungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bewerberinnen   und   Bewerber   melden   sich   mit   dem   GIBZ-Bewer  -  bungs- und Anmeldeformular an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerbungen können direkt über die zuständigen Bereichsverantwort  -  lichen am GIBZ eingereicht werden, welche die eingehenden Anträge kom  -  mentieren und über die entsprechende GIBZ-Fachstelle der Delegation des  Fonds zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Projektarbeit (PA) oder Vertiefungsarbeit (VA) oder Interdisziplinäre  Projektarbeit (IdPA) ist zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mindeststandard: Erwartete Benotung durch die zuständige  Lehrper  -  son   des   Konzepts   oder   der   bereits   ausgeführten  Arbeit   (mindestens  gut);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Empfehlung:   Die   zuständige   Lehrperson   und   die   zuständige   Person  aus   dem   Lehr-/Projektbetrieb   (Berufsbildnerin   oder   Berufsbildner)  empfehlen die vorgesehene oder ausgeführte Praxisarbeit dem Fonds  zur Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Delegation entscheidet im Rahmen dieser Regelung endgültig über die  jeweiligen Zuschüsse an die Antragstellenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Delegation bezeichnet ausnahmsweise für die Jurierung die geeigneten  Fachpersonen, sofern sie die Bewertung nicht selber vornehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Delegation wendet folgende Hauptkriterien an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Praxisrelevanz, Aktualität und Umsetzungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigenleistung und Innovation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Publikumsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Delegation hat folgende Grundlagen für den Entscheid zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesamter Beschrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Benotung und/oder Empfehlung der Lehrpersonen und Berufsbilden  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Persönliche Abklärungen (bei Bedarf).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Mitteilung   an   die   Bewerberinnen   und   Bewerber   erfolgt   schriftlich  durch den Rektor bzw. die Rektorin GIBZ. Das GIBZ und die Öffentlichkeit  werden in geeigneter Weise informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der   Fonds   wird   durch   die   kantonale   Finanzverwaltung   in   der   Separat  -  fonds-Buchhaltung   geführt.   Sie   erstellt   jährlich   eine   Bilanz   und   eine   Er  -  folgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der   Rektor   bzw.   die   Rektorin   GIBZ   berichtet   jährlich   der   Volkswirt  -  schaftsdirektion über die Verwendung der finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auflösung
                            1  Über eine allfällige Auflösung des Fonds und die Verbuchung der verblei  -  benden Mittel entscheidet der Regierungsrat des Kantons Zug nach Anhö  -  rung der Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.01.2014  25.01.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014/003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.01.2014  25.01.2014  Erstfassung  GS 2014/003