Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ» (413.124)
CH - ZG

Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»

Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ» Vom 14. Januar 2014 (Stand 25. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1 ) und § 9 des Geset - zes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. Au - gust 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG) 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ», nachfolgend «Fonds» genannt, bezweckt die Förderung von Lern - projekten in der beruflichen Grund- und Weiterbildung am GIBZ, die nicht oder nur teilweise über das ordentliche Budget des GIBZ finanziert werden können.
2 Der Fonds unterstützt und fördert die lehrplan- und bildungsplanintegrierte Projektarbeit am GIBZ. Damit soll das Bewusstsein für eine handlungsori - entierte Didaktik am GIBZ gefördert und gemeinsames Arbeiten und Ler - nen auf gleicher Augenhöhe zwischen den Berufslernenden, Teilnehmenden der Höheren Berufsbildung, Lehrpersonen am GIBZ und den Lehr- und Pra - xisbetrieben als direkte Anspruchspartner bzw. -partnerinnen des GIBZ un - terstützt werden. Damit sollen begabte und innovative Berufslernende ge - fördert werden. 1) 2) BGS 611.1

§ 2 Vermögensherkunft

1 Das Startvermögen des Fonds wird aus den freiwerdenden Mitteln aus der Auflösung der Stiftung «Ferienhaus Valle» und der Neuausrichtung des «Gewerbeschulfonds Keiser und Beby» gebildet.
2 Das künftige Vermögen setzt sich einerseits aus dem Startvermögen und andererseits aus den finanziellen Einlagen von Sponsoren und Sponsorinnen aus lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsunternehmen sowie Pri - vatpersonen zusammen.
3 Die Delegation kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zuschlagen.

§ 3 Vermögensverwendung

1 Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln engagiert sich der Fonds für die Förderung von guten und sehr guten Leistungen im Rahmen von lehrplan- und bildungsplanintegrierten Projektarbeiten.
2 Folgende Ziele stehen bei der Bewertung und Beitragsvergabe im Vorder - grund:
a) Förderung von aktuellem, praxisnahem Fachwissen in Verbindung mit der Lernortkooperation in der Berufsbildung;
b) Anerkennung aussergewöhnlicher Leistungen und Arbeiten zur Förde - rung der berufsbezogenen Wissensanwendung und Kompetenzent - wicklung;
c) Öffentlichkeit für Absolventinnen / Absolventen, Alumni, Sponsoren / Sponsorinnen, Medienpartner und dem GIBZ für das Aufzeigen von beispielhaften Lernleistungen in der Berufsbildung, vor dem Hinter - grund der Begabtenförderung und der Förderung von Bestleistungen.
d) Die Volkswirtschaftsdirektion legt die jährlichen Höchstbeträge für die Vergabe von Unterstützungsbeiträgen fest. Dabei ist zu berücksichti - gen, dass das gesamte Kapital des Fonds nach der Zinsabrechnung substanziell nicht mehr als 10 % abnimmt.

§ 4 Organisation

1 Der Rektor bzw. die Rektorin GIBZ setzt eine Delegation von fünf bis sie - ben Mitgliedern aus Wirtschaft und Bildung ein und präsidiert diese. Die Delegation befindet jährlich zweimal über Unterstützungsbeiträge für betreute oder selbstständig entwickelte Projekte am GIBZ.
2 Die Delegation ist beschlussfähig, wenn ausser dem oder der Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3 Die Delegation beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen - gleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
4 Die Delegation entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.

§ 5 Eingabe von Projekten, Bewertung und Vergabe von

Unterstützungsbeiträgen
1 Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich mit dem GIBZ-Bewer - bungs- und Anmeldeformular an.
2 Die Bewerbungen können direkt über die zuständigen Bereichsverantwort - lichen am GIBZ eingereicht werden, welche die eingehenden Anträge kom - mentieren und über die entsprechende GIBZ-Fachstelle der Delegation des Fonds zur Verfügung gestellt werden.
3 Als Projektarbeit (PA) oder Vertiefungsarbeit (VA) oder Interdisziplinäre Projektarbeit (IdPA) ist zugelassen:
a) Mindeststandard: Erwartete Benotung durch die zuständige Lehrper - son des Konzepts oder der bereits ausgeführten Arbeit (mindestens gut);
b) Empfehlung: Die zuständige Lehrperson und die zuständige Person aus dem Lehr-/Projektbetrieb (Berufsbildnerin oder Berufsbildner) empfehlen die vorgesehene oder ausgeführte Praxisarbeit dem Fonds zur Unterstützung.
4 Die Delegation entscheidet im Rahmen dieser Regelung endgültig über die jeweiligen Zuschüsse an die Antragstellenden.
5 Die Delegation bezeichnet ausnahmsweise für die Jurierung die geeigneten Fachpersonen, sofern sie die Bewertung nicht selber vornehmen kann.
6 Die Delegation wendet folgende Hauptkriterien an:
a) Praxisrelevanz, Aktualität und Umsetzungsfähigkeit;
b) Eigenleistung und Innovation;
c) Publikumsfähigkeit.
7 Die Delegation hat folgende Grundlagen für den Entscheid zur Verfügung:
a) Gesamter Beschrieb;
b) Benotung und/oder Empfehlung der Lehrpersonen und Berufsbilden - den;
c) Persönliche Abklärungen (bei Bedarf).
8 Die Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt schriftlich durch den Rektor bzw. die Rektorin GIBZ. Das GIBZ und die Öffentlichkeit werden in geeigneter Weise informiert.
9 Der Fonds wird durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separat - fonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Er - folgsrechnung.
10 Der Rektor bzw. die Rektorin GIBZ berichtet jährlich der Volkswirt - schaftsdirektion über die Verwendung der finanziellen Mittel.

§ 6 Auflösung

1 Über eine allfällige Auflösung des Fonds und die Verbuchung der verblei - benden Mittel entscheidet der Regierungsrat des Kantons Zug nach Anhö - rung der Volkswirtschaftsdirektion.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.01.2014 25.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.01.2014 25.01.2014 Erstfassung GS 2014/003
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