Kindergartengesetz (432.11)
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Kindergartengesetz

432.11
23. November 1983 Kindergartengesetz Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle nach Artikel 12 geführten Kindergärten. II. Kind und Kindergarten

Art. 2

Aufgaben des Kindergartens
1 Gemeinschaft einzuführen und ihm damit auch den Eintritt in die Primarschule zu erleichtern.
2
3 und unter Achtung christlicher Werte.

Art. 3

Elternrechte Der Kindergarten ist konfessionell neutral. Er darf die Erziehungsrechte der Eltern nicht beeinträchtigen.

Art. 4

Recht auf Kindergartenbesuch
1 Kindergarten zu besuchen.
2

Art. 5

Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und unentgeltlich.

Art. 6

Besondere Förderung
1 auffällig ist, sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklassen zu fördern und zu betreuen. Falls notwendig und möglich, ist speziell geschultes Personal beizuziehen oder die Einweisung in eine besondere Kindergartenklasse zu prüfen.
2 gefördert werden können oder sich nicht einzugliedern vermögen, können nicht aufgenommen werden oder sind zu entlassen.
3 Kindergarten anzuhören. [Fassung vom 29. 1. 2008] Gleichzeitig ist die Erziehungsberatungsstelle, der Jugendpsychiatrische Dienst oder der Schularzt beizuziehen. Die beigezogene Fachinstanz soll in Zusammenarbeit mit der Kindergärtnerin und den Eltern eine bessere Förderungsmöglichkeit aufzeigen.

Art. 7

Lehrplan, Rahmenplan Die Erziehungsdirektion erlässt für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten einen Lehrplan oder einen Rahmenplan.

Art. 8

Errichtung, Aufhebung Die Errichtung oder Aufhebung von Kindergärten und Kindergartenklassen richtet sich nach der Volksschulgesetzgebung.

Art. 9

... [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 10

Teilzeitlicher Kindergarten
1 eine entsprechende Bewilligung erteilen. Lässt sich keine zentral geführte Klasse bilden, können Kinder, auch örtlich getrennt, in Gruppen zusammengefasst werden.
2
3 III. Eltern und Kindergarten

Art. 11

Zusammenarbeit
1
2 [Fassung vom 29. 1. 2008] Sie orientiert sie über besondere Entwicklungsmerkmale beim Kinde und weist allenfalls auf Dienste der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fachinstanzen hin. IV. Organisation

Art. 12

Aufgaben der Gemeinden, Gemeindeerlass [Fassung vom 23. 6. 2004]
1 während eines Jahres den Kindergarten besuchen kann. In begründeten Einzelfällen kann die Erziehungsdirektion Gemeinden zu besonderen Lösungen ermächtigen.
2 dreijährigen Kindergartenbesuch ermöglichen. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.
3 [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 13

... [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 14

[Fassung vom 29. 1. 2008] Anstellung und Gehalt Anstellung und Gehalt der Lehrkräfte für den Kindergarten werden in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt.

Art. 15

... [Aufgehoben am 5. 9. 2001] V. Ergänzungs-, Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Ergänzende Bestimmungen
1 anzuwenden.
2

Art. 17

Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt alle zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 18

Übergangsbestimmungen
1 Jahren eingeräumt.
2 Schuljahres 1991/92 weiter subventioniert, sofern sie sich diesem Gesetz unterstellen und die Aufgaben gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllen.

Art. 19

Änderung von Erlassen Es werden folgende Erlasse geändert:
1. Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule
19. 3. 1992; BSG 432.210] :
2. Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG 436.91] :
3. Dekret vom 12. Februar 1962 über die Schulzahnpflege [Aufgehoben, jetzt Volksschulgesetz vom
19.3.1992, BSG 432.210; BAG 02–22] :

Art. 20

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 20. September 1965 über die finanziellen Leistungen des Staates an die Kindergärten und über die Versicherung der Kindergärtnerinnen wird, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen, aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten [deutschsprachiger Kantonsteil: 1. 4. 1985; französischsprachiger Kantonsteil: 1. 8. 1985] dieses Gesetzes. Bern, 23. November 1983 Bärtschi Nuspliger Anhang Änderungen
5.4.1987 GS 1987/136 (III), in Kraft am 5. 4. 1987
20.1.1993 G über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 94–47 (Art.32), in Kraft am 1. 8. 1994
19.3.1992 G Volksschulgesetz, GS 1992/80 (Art. 76), in Kraft am 1. 8. 1996
5.9.2001 Volksschulgesetz, BAG 02–22(II.), in Kraft am 1. 1. 2002
23.6.2004 G Gemeindegesetz, BAG 05–14 (II.), in Kraft am 1. 5. 2005
29.1.2008 G Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
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