Staatliche Beteiligung an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn)
1 Staatliche Beteiligung an der Eisenbahnunternehmung Solothurn- Münster (Weissenstein-Bahn) VB vom 13. November 1898 Der Kantonsrat von Solothurn In Erwägung, dass der Staat Solothurn die finanzielle Unterstützung von Eisenbahnbe- strebungen allgemein volkswirtschaftlicher Natur als unabweisbare Pflicht anerkennen muss, dass die Anlage einer Bahnverbindung Solothurn-Münster den vorgenann- ten Voraussetzungen entspricht, was namentlich durch die fachmännische Begutachtung des Unternehmens, sowie durch die demselben zugesicherte finanzielle Beteiligung der interessierten Gemeinden und des Staates Bern dargetan ist, dass das Unternehmen kein unverhältnismässiges Opfer vom Staate erfor- dert und unter den Bedingungen, a) dass vom Gesamtanlagekapital nicht mehr als ein Drittel in Obligatio- nen aufgebracht werden darf; b) dass die Aktien des Staates den übrigen im Rechte gleichgestellt und bezüglich des Stimmrechts keiner Beschränkung unterworfen werden (Art. 640 OR
1 ), Art. 22 BG über das Rechnungswesen der Eisenbah- nen
2 )); c) dass mit dem Bau der Bahn erst begonnen werden darf, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrate genehmigt sein wird; d) dass ohne Genehmigung des Kantonsrates die Bahngesellschaft weder eine Fusion noch eine Abtretung der Konzession vornehmen darf; beschliesst:
§ 1. Der Staat Solothurn unterstützt die Eisenbahnunternehmung Solo-
thurn-Münster auf Grund der vom betreffenden Initiativkomitee einge- reichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteili- gung von 40'000 Franken pro Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, bzw. für 13'450 Meter mit 538’000 Franken.
§ 2. Zu diesem Zwecke ist ein bezügliches Staatsanleihen zu erheben, zu
dessen Aufnahme der Regierungsrat ermächtigt wird. ________________
1 ) Altes OR von 1881.
2 ) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977. SR 742.221.
2
§ 3. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünftel nach
Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaft, gleich wie die Ein- zahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
§ 4.
1 Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft ein bis vier Mitglieder zu wählen
1 ).
2 Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
§ 5. Wenn innerhalb 5 Jahren, vom Subventionsbeschluss an gerechnet,
das Bahnunternehmen Solothurn-Münster nicht zu stande kommt, bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.
§ 6.
1 In analogem Verhältnis wird der Staat auch andere neue Eisen- bahnverbindungen auf dem Gebiete des Kantons Solothurn subventionie- ren, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder eines grösseren Teils desselben dienen.
2 Für jeden einzelnen Fall, in welchem der Gesamtbetrag der Beteiligung des Staates die durch Artikel 31 Ziffer 6 der Verfassung festgestellte Kom- petenz des Kantonsrates übersteigt, bleibt der Volksentscheid vorbehal- ten.
2 )
3 Die Staatsbeteiligung darf bei Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken pro Kilometer, bei Schmalspurbahnen von 20’000 Franken pro Kilometer nicht übersteigen.
§ 7. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen
Publikation in Kraft; der Regierungsrat wird mit der Ausführung desselben beauftragt. Inkrafttreten am 19. November 1898 _______________
1 ) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 1. Oktober 1963.
2 ) § 6 Abs. 2 Fassung vom 2. Juni 1909; GS 64, 516.
Feedback