Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgen... (0.974.217.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Benin

Abgeschlossen am 23. Januar 1981 In Kraft getreten am 23. Januar 1981 (Stand am 23. Januar 1981) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Benin,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und der Volksrepublik Benin bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Volksrepublik Benin die Verwirk­lichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.
Art. II
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten:
a) für Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;
b) für Projekte von schweizerischen Körperschaften und Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben.
Art. III
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Verwirklichung von bestimmten Projekten;
b) Entsendung von qualifiziertem Personal;
c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung in Benin, in der Schweiz oder, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien, in einem andern Land;
d) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.
Art. IV
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichten des vorgesehenen Personals festlegt.
Der Beitrag der Schweiz zur Verwirklichung von Projekten ergänzt jeweils die Bemühungen der Volksrepublik Benin, ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sichern. Die Volksrepublik Benin bleibt für die Ausführung von Projekten und für die Realisierung der in den einzelnen Projektabkommen umschriebenen Ziele verantwortlich.
Bewerbungen für qualifiziertes Personal, das entsandt wird, bedürfen der Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Benin.
Die Empfänger von Stipendien werden durch die Volksrepublik Benin bestimmt, und die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Art. V
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Ausführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen:
a) auf schweizerischer Seite: aa) Übernahme der Kosten für den Kauf und den Transport der Ausrüstung und des Materials bis zum Standort des Projekts sowie für bestimmte zur Projektverwirklichung benötigte Dienstleistungen;
ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, die für die Projektverwirklichung geliefert wurden, an die Volksrepublik Benin als Geschenk (allfällige Ausnahmen von dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt);
ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich der Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Benin und zurück sowie anderer Dienstreisen, Kosten für Wohnung und Aufenthalt in Benin;
ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), die es für seine Projektarbeit benötigt;
ae) Übernahme der Studienkosten und der übrigen Ausgaben für die Berufsbildung, wie der Kosten für den Unterhalt und die Krankenver­sicherung, für die im Artikel III Buchstabe c erwähnten Stipendiaten;
af) Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die im Artikel III Buchstabe c erwähnten Stagiaires und Studenten.
b) auf der Seite der Volksrepublik Benin: ba) Lieferung von Ausrüstung und Material sowie bestimmter zur Projektverwirklichung benötigter Dienstleistungen, wobei dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähigkeit der Volksrepublik Benin Rechnung getragen wird;
bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Kaderpersonals (dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig und in enger Zusammenarbeit mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte);
bc) grundsätzlich die Bezahlung der Gehälter des von Benin zur Verfügung gestellten Personals, nach geltendem Recht der Volksrepublik Benin (allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt);
bd) die Übernahme der Bezahlung der Gehälter gemäss der geltenden Regelung für Personen nach den Buchstaben ac und af während des ganzen von der Schweiz bezahlten Praktikums oder Studiums, wenn diese Personen schon vor ihrer Abreise im Staatsdienst standen;
be) für die nach Benin zurückgekehrten Personen nach Artikel III Buch­stabe c die Gewährleistung einer Beschäftigung, die ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen so gut als möglich anzu­­wenden;
bf) Übernahme derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal geleistet werden können, soweit dies möglich ist und die Art eines Projekts es rechtfertigt (z. B. Sekretariatsarbeiten).
Art. VI
Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, wird die Volksrepublik Benin:
a) die Ausrüstung (Fahrzeuge eingeschlossen) und das Material, die von privaten oder öffentlichen Partnern für die unter der Mitwirkung der Schweiz zu verwirklichenden Projekte der Entwicklungszusammenarbeit geliefert werden, von allen Zollabgaben und Steuern befreien.
b) dem ausländischen Personal, das die Schweiz zur Verfügung stellt, erlauben, vorübergehend Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), welche es benötigt, zoll‑ und steuerfrei einzuführen, unter der Bedingung, dass dieses Material nach Ablauf des Mandates wieder ausgeführt oder einem Projekt geschenkt wird.
c) dem ganzen von der Schweiz zur Verfügung gestellten ausländischen Personal und dessen Familien erlauben, ihre nichtberufliche Habe zoll‑ und steuerfrei einzuführen. Dieses Privileg erlischt jedoch sechs Monate nach der ersten Einreise. Es gilt nicht für Getränke und Nahrungsmittel.
d) das ausländische Personal und dessen Familien von allen Steuern und anderen Fiskalabgaben befreien, die sich auf ihre Person oder die ihnen von der schweizerischen Vertragspartei entrichteten Vergütungen (Gehalt, Entschädigungen) beziehen.
e) unentgeltlich und unverzüglich die Ein‑, Aufenthalts‑ und Ausreisevisa erteilen, welche die geltenden Bestimmungen vorsehen.
f) den von der Schweiz zur Verfügung gestellten Mitarbeitern und ihren Familien beistehen und ihre Arbeit soweit erforderlich erleichtern.
g) das ausländische Personal von jeder Schadenersatzforderung für Handlungen, die es in Ausführung seiner Aufgaben begeht, befreien, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wird.
Art. VII
Nach Rücksprache mit der Regierung von Benin kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Benin selbst niedergelassen und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, das dem Büro zugeteilt ist.
Art. VIII
Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit, die eine Vertragspartei in Zukunft mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliesst, sind an Stelle der Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die Bestimmungen der Artikel V und Vl.
Art. IX
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Bestimmungen wie auch Streitigkeiten aus Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien haben bereinigt werden können, kann die eine oder die andere Partei einem Schiedsgericht von drei Mitgliedern vorlegen. Jede Vertragspartei bestimmt ein Mitglied. Die zwei Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden.
Das Schiedsgericht legt sein Verfahren selbst fest.
Streitigkeiten über die Zusammensetzung oder das Verfahren des Schiedsgerichts werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs entschieden.
Die Entscheide des Schiedsgerichts binden die Vertragsparteien.
Art. X
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt drei Jahre. Nachher wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder andere Vertragspartei kündigt es spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Jahres durch eine schriftliche Notifikation.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ebenfalls für die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Bestehen Widersprüche zwischen diesem Abkommen und den Abkommen über die in Ausführung stehenden Projekte, so werden auf Personen und betroffene Sachen die Projektabkommen angewendet.
Läuft das Abkommen aus, so anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die von der Volksrepublik Benin entsandten Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihr Studien‑ oder Ausbildungsprogramm beenden können.
Geschehen in Cotonou, am 23. Januar 1981, in zwei französischen Originalen.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Walter Rieser

Für die
Regierung der Volksrepublik Benin:

Koovi Houedako

Markierungen
Leseansicht