Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlic... (0.631.145.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Abgeschlossen in Lake Success, New York, am 22. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1952² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. April 1953 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. April 1953 (Stand am 30. Mai 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts ² AS 1953 461
Präambel
Die vertragschliessenden Staaten
in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen;
in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt;
in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»;
in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt;
haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. I
1.  Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von
a. Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt sind;
b. Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anhängen B, C, D und E dieser Vereinbarung bezeichnet sind,
sofern diese den im Anhang aufgeführten Bedingungen entsprechen und Erzeugnisse eines andern vertragschliessenden Staates darstellen.
2.  Die Bestimmungen von Ziffer 1 dieses Artikels hindern einen Vertragsstaat nicht daran, auf den eingeführten Gegenständen
a. anlässlich der Einfuhr oder später Gebühren oder andere interne Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, dass diese nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden;
b. durch Regierungs- oder Verwaltungsbehörden auf der Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die jedoch keine Zollgebühren sind, vorausgesetzt, dass sie ungefähr den Kosten für die geleisteten Dienste entsprechen und dass sie nicht eine indirekte Schutzmassnahme für einheimische Produkte oder eine steuerähnliche Abgabe auf der Einfuhr darstellen.
Art. II
1.  Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände:
a. Bücher und Publikationen, die für Bibliotheken und Sammlungen öffent­licher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
b. amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Dokumente;
c. Bücher und Veröffentlichungen der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
d. Bücher und Publikationen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden, aber nicht im Buchhandel erscheinen;
e. Veröffentlichungen, die zum Reisen ausserhalb des Importlandes einladen und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
f. für Blinde bestimmte Gegenstände: 1. in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art;
2. andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden geeignete Gegenstände, sofern sie durch von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigte Blindeninstitutionen oder Blinden-Hilfswerke direkt eingeführt werden.
2.  Sofern vertragschliessende Staaten mengenmässige Einschränkungen vornehmen und Devisenvorschriften erlassen, verpflichten sie sich, wenn immer möglich auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
Art. III
1.  Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich zum Zwecke der Schaustellung an einer von den zuständigen Behörden des Importlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachherigen Wiederausfuhr bestimmt sind, alle möglichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren. Darunter sind zu verstehen: die Erteilung der erforderlichen Einfuhrbewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von Gebühren und andern, anlässlich der Einfuhr erhobenen internen Abgaben, ausgenommen solche, welche ungefähr den Kosten für geleistete Dienste entsprechen.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden des Importlandes nicht daran, durch die nötigen Massnahmen die Wiederausfuhr der betreffenden Gegen­stände nach Schluss der Ausstellung sicherzustellen.
Art. IV
Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:
a. ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen der Freizügigkeit, die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder herabzusetzen;
b. die mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundenen administrativen Formalitäten zu vereinfachen;
c. bei allen wünschbaren Vorsichtsmassregeln für eine rasche Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu sorgen.
Art. V
Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung soll den vertragschliessenden Staaten nicht die Möglichkeit genommen werden, in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr oder nachherige Verwendung gewisser Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Massnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nötig werden.
Art. VI
Durch diese Vereinbarung sollen weder die Gesetze und Verordnungen noch irgendwelche internationalen Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen berührt oder abgeändert werden, die ein vertragschliessender Staat im Interesse des Urheberschutzes oder des Schutzes des gewerblichen Eigentums mit Einschluss der Patente und Fabrikmarken erlassen bzw. unterzeichnet hat.
Art. VII
Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung ergeben könnten, auf dem Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.
Art. VIII
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen vertragschliessenden Staaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die interessierten Parteien in gemeinsamem Einverständnis vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten anfordern.
Art. IX
1.  Diese Vereinbarung, deren englischer und französischer Text in gleicher Weise massgebend ist, trägt das heutige Datum und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.
2.  Die Vereinbarung ist von den Signatarstaaten, gemäss ihrer Verfassungsbestimmungen, zu ratifizieren.
3.  Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. X
Die in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten können dieser Vereinbarung vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
Art. XI
Diese Vereinbarung tritt mit demjenigen Tage in Kraft, an welchem der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen in den Besitz der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten gelangt ist.
Art. XII
1.  Die am Tage des Inkrafttretens an der Vereinbarung beteiligten Staaten ergreifen, jeder für sich, innert sechs Monaten alle diejenigen Massnahmen, die für die praktische Durchführung erforderlich sind.
2.  Für alle Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
3.  Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen unterbreiten die vertragschliessenden Staaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur praktischen Durchführung der Vereinbarung getroffen haben.
4.  Dieser Bericht wird von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an alle Signatarstaaten der Vereinbarung sowie an die Internationale Handelsorganisation (vorläufig an deren interimistische Kommission) versandt.
Art. XIII
Jeder vertragschliessende Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem spätern Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu richtenden Note erklären, dass diese Vereinbarung auch für ein oder mehrere Gebiete verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat die Verantwortung trägt.
Art. XIV
1.  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann diese von jedem Vertragsstaat in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, für dessen internationale Beziehungen er die Verantwortung trägt, durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Erklärung gekündigt werden.
2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung wirksam.
Art. XV
Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischer Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X aufgeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.
Art. XVI
Sofern ein Drittel der Vertragsstaaten es verlangt, setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision der vorliegenden Verein­barung auf die Tagesordnung der nächsten Generalkonferenz dieser Organisation.
Art. XVII
Die Anhänge A, B, C, D und E sowie das der Vereinbarung beigelegte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung.
Art. XVIII
1.  In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen.
2.   Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben.
Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer 1 des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben.
³ SR 0.120

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

1.  Gedruckte Bücher;
2.  Zeitungen und Zeitschriften;
3.  Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden;
4.  amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden;
5.  Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Reisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illus­trationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen;
6.  Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen;
7.  Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente;
8.  Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden;
9.  Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Rechnung der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt wurden;
10.  Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben;
11.  geographische, hydrographische und Himmelskarten;
12.  Architekturpläne und -zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind.
Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:
a. Papeteriewaren;
b. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (mit Ausnahme der oben be­zeichneten Kataloge und Fremdenverkehrsplakate und ‑veröffentli­chungen), die hauptsächlich der kommerziellen Propaganda dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;
c. Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 Prozent des Raumes einnimmt;
d. alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 Prozent des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr betrifft dieser Prozentsatz nur die privaten kommerziellen Anzeigen.

Anhang B

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

1.  Malereien und Zeichnungen, einschliesslich die ganz von Hand gemachten Kopien, ausgenommen fabrikmässig hergestellte, bemalte und verzierte Gegenstände;
2.  Lithographien, Stiche, Handdrucke, die nummeriert, vom Künstler gezeichnet und von graviertem Stein, Platten oder anderem gänzlich von Hand bearbeitetem Material abgezogen sind;
3.  Originalwerke der Bildhauerei, Freiplastiken, in Relief oder in Intaglio, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegen­stände mit kommerziellem Charakter;
4.  Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieser Gegenstände ermächtigte öffentliche Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sie nicht verkauft werden dürfen;
5.  Sammlungen und Sammlungsgegenstände, die sich auf die Wissenschaft, insbesondere die Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie beziehen, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen;
6.  über 100 Jahre alte Gegenstände.

Anhang C

Bild- und Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter

1.  Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaft­lichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorganisationen) eingeführt werden. Die Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von andern öffentlichen oder privaten Institutionen oder Gesellschaften verwendet werden, die von den genannten Behörden dazu ermächtigt sind und einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter aufweisen;
2.  Film-Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind. Sie können zum Zwecke der Wiedergabe in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, importiert werden unter Vorbehalt einer möglichen Beschränkung der Zollfreiheit auf zwei Kopien. Die Wochenschauen stehen nur dann im Genuss dieser Bevorzugung, wenn sie von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane) eingeführt werden;
3.  Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich für die von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigten öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane);
4.  Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind;
5.  Modelle, Maquetten, Wandbilder, die ausschliesslich zu Vorführungs- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaft­lichen oder kulturellen Charakters dienen. Diese müssen von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigt sein.

Anhang D

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschliesslich zu Unterrichts­zwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, unter Vorbehalt:
a. dass die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Importlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter Kontrolle und auf Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
b. dass im gegebenen Zeitpunkt keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Importland hergestellt werden.

Anhang E

Gegenstände für Blinde

1.  Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art in Blindenschrift.
2.  Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden verwendbare Gegenstände, die direkt von ihren eigenen Institutionen oder von den von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigten Blinden-Hilfsorganisationen eingeführt werden.

Protokoll ⁴ $ $

⁴ AS 1976 2015
Die vertragschliessenden Staaten,
bestrebt, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können diese Vereinbarung gemäss Artikel IX ratifizieren oder ihr gemäss Artikel X beitreten, mit dem unten aufgeführten Vorbehalt.
2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika der Vereinbarung mit dem in Ziffer 1 vorgesehenen Vorbehalt beitreten und Vertragspartei werden, können sie sich gegenüber jedem an dieser Vereinbarung beteiligten Staat auf die Bestimmungen des Vorbehalts berufen; desgleichen kann sich auch jeder Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber auf diesen berufen. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Massnahme darf einen diskriminierenden Charakter haben.
Text des Vorbehalts:
a.  Falls es sich herausstellen sollte, dass – infolge der von einem Vertragsstaat gemäss dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen – die Einfuhr irgendeines in dieser Vereinbarung erwähnten Produktes in diesen Staat unverhältnismässig zunimmt oder unter solchen Bedingungen geschieht, dass die einheimische Industrie, welche ähnliche oder direkt im Konkurrenzwettbewerb stehende Produkte hervorbringt, dadurch bedroht wird oder bedroht werden könnte, so ist es dem vertragschliessenden Staat freigestellt, unter Beobachtung der in der vorhergehenden Ziffer 2 enthaltenen Bestimmungen, für den in Frage stehenden Gegenstand im Ausmass und während der Zeit, die zur Verhinderung oder Wiedergutmachung eines solchen Schadens nötig ist, sich ganz oder teilweise der Verpflichtungen zu entbinden, die er mit der vorliegenden Vereinbarung eingegangen ist.
b.  Bevor ein Vertragsstaat eine der unter Buchstabe a vorgesehenen Massnahmen ergreift, gibt er davon der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur schriftlich Kenntnis, und zwar so frühzeitig als möglich. Er gibt ihr und den an der Vereinbarung beteiligten Vertragsstaaten die Möglichkeit, sich mit ihm über die in Aussicht genommene Massnahme zu besprechen.
c.  In kritischen Fällen, in denen ein verspätetes Eingreifen schwer wiedergutzu­machende Nachteile mit sich bringen würde, können gestützt auf Buchstabe a dieses Protokolls, ohne vorherige Rückfragen, aber unter der Bedingung, unverzüglich nachher Besprechungen aufzunehmen, provisorische Schutzmassnahmen ergriffen werden.

Geltungsbereich am 30. Mai 2017 ⁵

⁵ AS 1970 1056 , 1974 1503 , 1981 104 , 1985 373 , 1986 107 , 2004 3723 , 2007 1407 , 2013 401 und 2017 3381 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

19. März

1958

19. März

1958

Ägypten

  8. Februar

1952

21. Mai

1952

Armenien

23. August

2010

23. August

2010

Australien

  5. März

1992 B

  5. März

1992

Barbados

13. April

1973 N

30. November

1966

Belgien

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

Benin

18. Mai

2017

18. Mai

2017

Bolivien

22. September

1970

22. September

1970

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

14. März

1997 B

14. März

1997

Burkina Faso

14. September

1965 B

14. September

1965

China

    Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Côte d’Ivoire

19. Juli

1963 B

19. Juli

1963

Dänemark

  4. April

1960 B

  4. April

1960

Deutschland*

  9. August

1957 B

  9. August

1957

El Salvador

24. Juni

1953

24. Juni

1953

Estland

  1. August

2001

  1. August

2001

Fidschi

31. Oktober

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

30. April

1956 B

30. April

1956

Frankreich

14. Oktober

1957

14. Oktober

1957

Gabun

  4. September

1962 B

  4. September

1962

Ghana

  7. April

1958 N

  5. März

1957

Griechenland

12. Dezember

1955

12. Dezember

1955

Guatemala

  8. Juli

1960

  8. Juli

1960

Haiti

14. Mai

1954

14. Mai

1954

Heiliger Stuhl

22. August

1979 B

22. August

1979

Irak

11. August

1972 B

11. August

1972

Iran

  7. Januar

1966

  7. Januar

1966

Irland

19. September

1978 B

19. September

1978

Israel

27. März

1952

21. Mai

1952

Italien

26. November

1962 B

26. November

1962

Japan

17. Juni

1970 B

17. Juni

1970

Jordanien

31. Dezember

1958 B

31. Dezember

1958

Kambodscha

  5. November

1951 B

21. Mai

1952

Kamerun

15. Mai

1964 B

15. Mai

1964

Kasachstan

21. Dezember

1998 B

21. Dezember

1998

Kenia*

15. März

1967 B

15. März

1967

Kirgisistan

19. Juli

2005 B

19. Juli

2005

Kongo (Brazzaville)

26. August

1968 B

26. August

1968

Kongo (Kinshasa)

  3. Mai

1962 N

30. Juni

1960

Kroatien

26. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba

27. August

1952 B

27. August

1952

Laos

28. Februar

1952 B

21. Mai

1952

Lettland

20. November

2001 B

20. November

2001

Liberia

16. September

2005

16. September

2005

Libyen

22. Januar

1973 B

22. Januar

1973

Litauen

21. August

1998 B

21. August

1998

Luxemburg

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

Madagaskar

23. Mai

1962 B

23. Mai

1962

Malawi

17. August

1965 B

17. August

1965

Malaysia

29. Juni

1959 N

31. August

1957

Mali

16. Juli

2014 B

16. Juli

2014

Malta

19. Januar

1968 N

21. September

1964

Marokko

25. Juli

1968 B

25. Juli

1968

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mazedonien

  2. September

1997 N

17. November

1991

Moldau

  3. September

1998 B

  3. September

1998

Monaco

18. März

1952 B

21. Mai

1952

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

29. Juni

1962

29. Juni

1962

    Cook-Inseln

29. Juni

1962

29. Juni

1962

    Niue

29. Juni

1962

29. Juni

1962

    Tokelau

29. Juni

1962

29. Juni

1962

Nicaragua

17. Dezember

1963 B

17. Dezember

1963

Niederlande

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

    Aruba

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

    Curaçao

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

    Sint Maarten

31. Oktober

1957

31. Oktober

1957

Niger

22. April

1968 B

22. April

1968

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

  2. April

1959 B

  2. April

1959

Oman

19. Dezember

1977 B

19. Dezember

1977

Österreich

12. Juni

1958 B

12. Juni

1958

Pakistan

17. Januar

1952

21. Mai

1952

Philippinen

30. August

1952

30. August

1952

Polen

24. September

1971 B

24. September

1971

Portugal

11. Juni

1984 B

11. Juni

1984

Ruanda

  1. Dezember

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien*

24. November

1970 B

24. November

1970

Russland

  7. Oktober

1994

  7. Oktober

1994

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Sambia

  1. November

1974 N

24. Oktober

1964

San Marino

30. Juli

1985 B

30. Juli

1985

Schweden

21. Mai

1952

21. Mai

1952

Schweiz*

  7. April

1953

  7. April

1953

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

11. Juli

1969 B

11. Juli

1969

Slowakei

  9. Juni

1997 B

  9. Juni

1997

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  7. Juli

1955 B

  7. Juli

1955

Sri Lanka

  8. Januar

1952 B

21. Mai

1952

Syrien

16. September

1980

16. September

1980

Tansania

26. März

1963 B

26. März

1963

Thailand

18. Juni

1951

21. Mai

1952

Togo

16. November

2009

16. November

2009

Tonga

11. November

1977 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik

22. August

1997 B

22. August

1997

Tunesien

14. Mai

1971 B

14. Mai

1971

Uganda

15. April

1965 B

15. April

1965

Ungarn*

15. März

1979 B

15. März

1979

Uruguay

20. April

1999

20. April

1999

Venezuela

  1. Mai

1992 B

  1. Mai

1992

Vereinigte Staaten*

  2. November

1966

  2. November

1966

Vereinigtes Königreich

11. März

1954

11. März

1954

    Anguilla

11. März

1954

11. März

1954

    Britische Jungferninseln

11. März

1954

11. März

1954

    Falklandinseln

11. März

1954

11. März

1954

    Gibraltar

11. März

1954

11. März

1954

    Insel Man

11. März

1954

11. März

1954

    Kanalinseln

11. März

1954

11. März

1954

    Montserrat

11. März

1954

11. März

1954

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

11. März

1954

11. März

1954

Vietnam

  1. Juni

1952 B

  1. Juni

1952

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁶
Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.
Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in Bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.
Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
⁶ Art. 1 des BB vom 25. Sept. 1952 ( AS 1953 461 )
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