Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Be... (126.515.833.2)
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Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen

1 Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen RRB vom 19. Dezember 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ) beschliesst:

§ 1. Einreihung der Berufsschulen

Die Berufsschulen werden für den Zweck dieses Beschlusses in vier Grup- pen eingereiht: A. Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn B. Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal
2 ) Kaufmännische Berufsschule Solothurn C. Uhrmacherschule Solothurn Kaufmännische Berufsschule Grenchen D. Kaufmännische Berufsschule Breitenbach
3 )

§ 2.

4 ) Prorektoren Schulen der Gruppe A haben Prorektoren; Schulen der Gruppe B, soweit dies der Regierungsrat beschliesst.

§ 3. Rektor-Stellvertreter

An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektors ein Rektor- Stellvertreter eingesetzt werden.

§ 4. Pflichtpensen

1 Die wöchentlichen Pflichtpensen der Rektoren und der Prorektoren be- tragen: a) Rektoren Berufsschulen Gruppe A 4 bis 8 Lektionen Berufsschulen Gruppe B 8 bis 12 Lektionen Berufsschulen Gruppe C 12 bis 16 Lektionen ________________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) Fassung vom 20. Januar 1998.
3 ) § 1 lit. D Fassung vom 20. Januar 1998.
4 ) § 2 Fassung vom 20. Januar 1998.
2 Berufsschulen Gruppe D 16 bis 20 Lektionen b) Prorektoren Berufsschulen Gruppe A 8 bis 12 Lektionen Berufsschulen Gruppe B 12 bis 16 Lektionen
2 Die Festsetzung des Unterrichtspensums der Rektoren und der Prorekto- ren gemäss § 4 Absatz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorsteher des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.

§ 5. c) Rektor-Stellvertreter

Den Rektor-Stellvertretern kann zu Lasten des Pflichtpensums der Rekto- ren eine Entlastung zugestanden werden.

§ 6. Besoldung

Die Rektoren und Prorektoren werden in die folgenden Besoldungsklassen eingereiht: a) Rektoren Berufsschulen Gruppe A Lohnklasse 27 Berufsschulen Gruppe B Lohnklasse 26 Berufsschulen Gruppe C Lohnklasse 25 Berufsschulen Gruppe D Lohnklasse 23 b) Prorektoren Berufsschulen Gruppe A Lohnklasse 25 Berufsschulen Gruppe B Lohnklasse 24

§ 7. c) Zulage für Rektoren-Stellvertreter

Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der Grösse der Besoldung einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als Berufsschullehrer einge- reiht sind.

§ 8. Zusatzstunden

Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton sub- ventionierten Schulen keine zusätzlichen besoldeten Stunden erteilen.

§ 9. Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über Besoldung und Pflichtpensum der Rekto- ren und Prorektoren an Berufsschulen vom 16. Mai 1989
1 ) wird aufgeho- ben. _______________
1 ) GS 91, 371 (BGS 126.515.833.2).
3

§ 10. Inkrafttreten

Dieser Beschluss unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
1 ) Die Einspruchsfrist ist am 21. März 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1995/29. März 1996 ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 20. Januar 1998 am 1. August 1998.
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