Reglement der Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg für den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Kanton Freiburg
Reglement der Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg für den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Kanton Freiburg vom 14.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2008) Die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
1 Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist eine im Gesundheitsgesetz vom
16. November 1999 (Art. 95) festgeschriebene Verpflichtung. Alle praktizie - renden Ärztinnen und Ärzte behandeln ihre Patientinnen und Patienten werktags und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch im Notfall. Bei Abwe - senheit hinterlassen sie genaue Anweisungen, damit die Interessierten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst ihrer Region gelangen können.
2 Jede Gesundheitsfachperson und somit jede Ärztin und jeder Arzt mit Be - rufsausübungsbewilligung ist verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten. Zu unterscheiden ist zwischen dem hausarztmedizinischen und dem spezial - ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der spezialärztliche Bereitschaftsdienst wird im Anhang 1 zu diesem Reglement geregelt.
3 Die ärztlichen Bereitschaftsdienste müssen den Bedingungen in diesem Reglement entsprechen. Ihre Organisation erfolgt in den betroffenen Grup - pen (Bereitschaftsdienstkreise, fachärztliche Gruppierungen). Das gewählte System muss auch von der AGKF-Kommission für Notfälle und vom Staats - rat gutgeheissen werden (Art. 95 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes und Art.
17 Abs. 1 des Reglements vom 21. November 2000 über die Pflegeleis - tungserbringer und die Aufsichtskommission/das kantonale Reglement).
4 Alle zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärztinnen und Ärzte stellen den Dienst entsprechend ihren technischen Möglichkeiten und ihren Kennt - nissen sicher. Die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg (AGKF) ist für die Tätigkeit ihrer Mitglieder während des Bereitschaftsdienstes nicht ver - antwortlich.
5 Zu unterscheiden sind zwei Kategorien von Notfällen: lebensbedrohliche und weniger schwere Notfälle. Die Bereitschaftsärzte kümmern sich um die weniger schweren Notfälle. Schwere Notfälle werden von Ärztinnen und Ärzten übernommen, die das Jahr über eine ausreichend grosse Zahl von In - terventionen tätigen und nach den Weisungen der AGKF-Kommission für Notfälle gemäss dem Reglement über die Ambulanzdienste und die Patien - tentransporte ausgebildet sind.
6 Die AGKF kann sowohl ihre Mitglieder als auch Ärztinnen und Ärzte, die ihr nicht angehören, zum Bereitschaftsdienst verpflichten (Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Reglements).
Art. 2 Kommission für Notfälle
1 Der Vorstand der AGKF ernennt eine Kommission für Notfälle. Die Ernen - nung gilt für zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Kommission hat neun Mitglieder: ein für die Technische Kommission für Notfälle (TK-Not - fälle) verantwortliches Mitglied des AGKF-Vorstands als Präsidentin oder Präsidenten, eine Person, welche die Ärzteschaft der Stadt Freiburg vertritt, und je eine Person für jeden Bezirk. Diese Ärztinnen und Ärzte werden von den Mitgliedern ihres jeweiligen Bereitschaftsdienstkreises ernannt. Wenn nötig kann die Kommission im Einzelfall für die Lösung spezifischer Pro - bleme weitere Personen zuziehen.
2 Die Kommission für Notfälle hat die folgende Zielsetzung:
a) Sie erarbeitet Qualitätsnormen, die sie dem AGKF-Vorstand, der Ge - neralversammlung und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
b) Sie wacht über die Anwendung dieser Normen in den Bereitschafts - dienstkreisen.
c) Sie entscheidet, welche spezialärztlichen Disziplinen Bereitschafts - dienst leisten.
d) Sie erlässt Weisungen für die Ausbildung, Fortbildung und für andere bereitschaftsdienstspezifische Fragen, so dass eine einheitliche Dok - trin auf Kantonsebene gewährleistet ist.
e) Sie dient als Beschwerdeinstanz bei Streitfällen in einem Bereit - schaftsdienstkreis.
f) Sie verwaltet die Finanzen, die Gegenstand einer gesonderten Buch - haltung sind.
g) Sie überstellt dem Vorstand das Verzeichnis der beitragspflichtigen Ärztinnen und Ärzte und derjenigen, die keinen Beitrag zahlen.
3 Die Kommission für Notfälle genehmigt die innerhalb einer Gruppe prak - tizierender Ärztinnen und Ärzte gewährten Freistellungen vom Bereit - schaftsdienst, so dass eine Gleichbehandlung gewährleistet ist. Sie verge - wissert sich regelmässig, ob die Gründe der Freistellung nach wie vor gel - tend gemacht werden können.
4 Die Kommission für Notfälle kann gültig entscheiden, wenn mindestens 5 Mitglieder der Abstimmung beiwohnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 3 Bereitschaftsdienstkreise der Hausärztinnen und -ärzte
1 Das Kantonsgebiet wird in Bereitschaftsdienstkreise gemäss der Aufstel - lung im Anhang 3 unterteilt.
2 In der Regel umfassen die Bereitschaftsdienstkreise Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis in dem betroffenen Gebiet führen und nicht zu einer spezial - ärztlichen Gruppierung mit spezifischem Bereitschaftsdienstverzeichnis ge - hören.
3 Die Mitglieder der Bereitschaftsdienstkreise organisieren ihre Tätigkeit entsprechend den örtlichen Besonderheiten und Verfügbarkeiten. Sie ent - scheiden über Freistellungen und überstellen das Verzeichnis der Kommissi - on für Notfälle. Hierbei achten sie auf die Einhaltung dieser Empfehlungen.
4 Jeder Bereitschaftsdienstkreis ernennt eine oder mehrere verantwortliche Personen, bestimmt seine Struktur und seine Aktionsmittel.
5 Jeder Bereitschaftsdienstkreis erstellt sein Bereitschaftsdienstverzeichnis und sorgt dafür, dass dieses immer rechtzeitig den interessierten Stellen mit - geteilt wird: Polizeiposten, Zentrale 144 und weitere offizielle Organe. Die Zentrale 144 ist die Sanitätsnotrufnummer für den ganzen Kanton. Um den heutigen Gewohnheiten der Bevölkerung bei der Suche nach einem ärztli - chen Bereitschaftsdienst zu entsprechen, wird eine einzige klassische Tele - fonnummer mit 9 Ziffern in Betrieb gesetzt. Sie ersetzt die heutigen spezifi - schen Rufnummern der Bereitschaftsdienstkreise. Sie führt direkt zur Sani - tätsnotruf-Zentrale 144, die den Schweregrad des Notfalls beurteilt, den betroffenen ärztlichen Bereitschaftsdienst mit dem Pager avisiert und ihm den Schweregrad des Notfalls meldet.
6 Die verantwortliche Person eines Bereitschaftsdienstkreises kann nach Ab - sprache unter den betroffenen Berufskolleginnen und -kollegen für ihre Arbeit entschädigt werden.
7 Ärztinnen und Ärzte können einen Entscheid der Kommission für Notfälle anfechten, indem sie sich an den AGKF-Vorstand wenden. Kann der Streit - fall nicht gelöst werden, so wird er an das Amt für Gesundheit weitergeleitet (Art. 18 des kantonalen Reglements).
Art. 4 Pflichten
1 Alle im Kanton niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst, sofern sie nicht freigestellt werden.
2 Teilzeitlich arbeitende Ärztinnen und Ärzte leisten den Bereitschaftsdienst im Verhältnis zu ihrem Tätigkeitsgrad.
3 Ärztinnen und Ärzte, die die Qualitätsanforderungen für den Bereitschafts - dienst nicht erfüllen, haben ein Jahr Zeit, sich auszubilden.
Art. 5 Freistellung
1 Vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden:
a) Ärztinnen und Ärzte, die die innerhalb eines Bereitschaftsdienstkreises festgesetzte Altersgrenze erreichen; die Altersgrenze beträgt in der Re - gel 60 Jahre;
b) Ärztinnen und Ärzte, die zum Bereitschaftsdienst einer stationären Einrichtung gehören;
c) Amtsärztinnen und Amtsärzte;
d) Spezialärztinnen und -ärzte, sofern sie sich am Bereitschaftsdienst ih - res Fachgebiets beteiligen;
e) Schwangere Ärztinnen und Ärztinnen mit Kindern im Vorschulalter;
f) Ärztinnen und Ärzte mit Einsitz im Vorstand der AGKF während der Dauer ihres Mandats;
g) Ärztinnen und Ärzte mit einem politischen Mandat auf Kantons- oder Bundesebene;
h) Ärztinnen und Ärzte, die körperliche oder gesundheitliche Probleme haben und die an der Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Arztpraxis ver - hindert sind.
2 Der spezialärztliche Bereitschaftsdienst richtet sich nach Anhang 1 dieses Reglements. Davon freigestellt werden die Spezialärztinnen und -ärzte nach
Artikel A1-3 des Anhangs 1.
Art. 6 Gebühren bei Nichtleistung des Bereitschaftsdienstes
1 Ärztinnen und Ärzte, die nicht nach Artikel 5 dieses Reglements vom Be - reitschaftsdienst freigestellt werden, bezahlen der AGKF eine jährliche Ge - bühr.
1bis Ärztinnen und Ärzte, die wegen eines körperlichen oder gesundheitli - chen Problems vom Bereitschaftsdienst freigestellt werden, aber voll- oder teilzeitlich in ihrer Arztpraxis tätig sind, bezahlen eine Gebühr im Verhält - nis zu ihrer Tätigkeit.
1ter Ärztinnen und Ärzte, die in der Ausbildungsphase sind, weil sie die Qua - litätsanforderungen nicht erfüllen, bezahlen die Gebühr im Verhältnis zu ih - rer Tätigkeit in ihrer Arztpraxis.
1quater Die Höhe der Gebühr wird auf Vorschlag des Vorstands von der Gene - ralversammlung festgesetzt. Diese Gebühr wird im Anhang 2 des Regle - ments veröffentlicht.
2 Der Ertrag aus den Gebühren wird zu 50 % der Kommission für Notfälle und zu 50 % dem betroffenen Bereitschaftsdienstkreis zugeteilt.
3 Die Bereitschaftsdienstkreise sind ermächtigt, in der Region ihrer Tätig - keit eine Finanzierung für die teilweise Deckung ihrer Kosten ausfindig zu machen.
Art. 7 Vertretung
1 Bei kurzzeitiger Verhinderung organisieren die betroffenen Ärztinnen und Ärzte ihre Vertretung selber; sie holen vorgängig die Einwilligung der für den Kreis verantwortlichen Person ein. Im Übrigen sind sie gehalten, jede Änderung den vom Bereitschaftsdienstverzeichnis betroffenen Personen mitzuteilen.
Art. 8 Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes
1 Während ihrer Dienstzeit müssen die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte dafür sorgen, dass sie vorrangig innerhalb der geographischen Grenzen ihres Tätigkeitskreises bleiben und somit rasch erreichbar sind. Sie organisieren daher ihre Sprechstunde so, dass Notrufen unverzüglich entsprochen werden kann.
2 Die Regeln des Kodex der Deontologie gelten auch während des Bereit - schaftsdienstes.
Art. 9 Sanktionen
1 Alle Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, diese Bestimmungen zu befolgen.
2 Wird die Gebühr für die Nichtleistung des Bereitschaftsdienstes nicht be - zahlt, so erhält die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt eine Mah - nung, und danach wird der Fall der Kommission für Notfälle unterbreitet. In letzter Instanz wird der Fall beim Amt für Gesundheit angezeigt.
Art. 10 Rechtsmittel
1 Im Streitfall kann innert 30 Tagen eine Beschwerde per Einschreiben ein - gereicht werden.
2 Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten gegen ihren Bereitschaftsdienst - kreis sind an die Kommission für Notfälle zu richten.
3 Beschwerden eines Bereitschaftsdienstkreises oder von Ärztinnen und Ärzten gegen einen Entscheid der Kommission für Notfälle sind an den Vor - stand der Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg zu richten.
4 Sind die Rechtsmittel erschöpft, so wird der Fall an das Amt für Gesund - heit weitergeleitet. A1 ANHANG 1 – Spezialärztlicher Bereitschaftsdienst (Art. 1 Abs. 2 und 5 Abs. 2) Art. A1-1
1 Die folgenden Spezialärztinnen und -ärzte erstellen ihr eigenes Bereit - schaftsdienstverzeichnis, sofern mindestens drei Ärztinnen oder Ärzte in der vom spezialärztlichen Bereitschaftsdienst betroffenen Disziplin verfügbar sind:
a) Ophtalmologie
b) Oto-Rhino-Laryngologie
c) Pädiatrie
d) Psychiatrie
e) Urologie
f) Chirurgie
g) Orthopädie
h) Chirurgische Unterdisziplinen
i) Anästhesie
j) Gynäkologie-Geburtshilfe
k) Dermatologie
l) Endokrinologie
m) Neurologie.
2 Diese Spezialärztinnen und -ärzte können auf einem Bereitschaftsdienst - verzeichnis eines öffentlichen Spitals aufgeführt sein oder nicht. Sie stehen den Hausärztinnen und -ärzten zur Verfügung, um bei Problemen, die wäh - rend des Bereitschaftsdienstes auftreten, ihr massgebliches Urteil abzugeben oder allenfalls einen akuten Fall selbst in Augenschein zu nehmen. Sie kön - nen nicht direkt von Patientinnen und Patienten erreicht werden.
Art. A1-2
1 Ausser bei Freistellung beteiligen sich die folgenden Spezialärztinnen und –ärzte am Bereitschaftsdienst der Hausärztinnen und Hausärzte:
a) Allergologie
b) Kardiologie
c) Gastroenterologie
d) Nephrologie
e) Pneumologie
f) Rheumatologie
g) Onkologie. Art. A1-3
1 Die folgenden Spezialärztinnen und -ärzte sind weder am hausärztlichen noch am spezialärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligt:
a) Nuklearmedizin
b) Radiologie. A2 ANHANG 2 – Gebühren bei Nichtleistung des Bereitschaftsdienstes (Art. 6 Abs. 1 quater ) Art. A2-1
1 Ärztinnen und Ärzte, die keinen Grund für eine Freistellung nach Artikel 5 dieses Reglements haben und keinen Bereitschaftsdienst leisten, zahlen eine Gebühr von monatlich 500 Franken. A3 ANHANG 3 – Ärztliche Bereitschaftsdienstkreise (Art. 3) Art. A3-1
1 Die Ärztliche Bereitschaftsdienstkreise im Kanton Freiburg sind:
1. Glane
2. Avenches, Domdidier und Umgebung
3. Belfaux, Courtepin, Grolley, Gurmels
4. Estavayer-le-Lac und Umgebung (Zusammenarbeit mit Payerne)
5. Stadt Freiburg und Umgebung
6. Saane Südwesten
7. Greyerz
8. Kerzers und Umgebung
9. Murten und Umgebung
10. Payerne und Umgebung (Zusammenarbeit mit Estavayer-le-Lac)
11. Obere Sense, Mittelland und Düdingen
12. Untere Sense
13. Vivisbach A4 ANHANG 4 – Qualitäts –und Ausbildungskriterien (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b) Art. A4-1
1 Die Kommission für Notfälle setzt Qualitäts- und Ausbildungskriterien fest.
2 Sie wacht darüber, dass die am Bereitschaftsdienst beteiligten Ärztinnen und Ärzte alle vorgeschriebenen und erforderlichen Grundkenntnisse haben und sich am Fortbildungskurs beteiligen. Genehmigung Dieses Reglement ist durch Verordnung des Staatsrats vom 18.02.2003 (In - krafttreten: 01.03.2003) genehmigt worden. Die Änderung vom 26.04.2007 ist durch Verodnung des Staatsrats vom
26.02.2008 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2002 Erlass Grunderlass 01.03.2003 2003_040
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
26.02.2008 Art. 4 geändert 01.02.2008 2008_028
26.02.2008 Art. 5 geändert 01.02.2008 2008_028
26.02.2008 Art. 6 geändert 01.02.2008 2008_028 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.2002 01.03.2003 2003_040
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 26.02.2008 01.02.2008 2008_028
Art. 5 geändert 26.02.2008 01.02.2008 2008_028
Art. 6 geändert 26.02.2008 01.02.2008 2008_028
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