Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Polen über den zivilen Luftverkehr Abgeschlossen am 18. Mai 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1963³ In Kraft getreten am 13. Mai 1963 ¹ AS 1963 412 ; BBl 1962 II 421 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Zweiter Gegenstand des BB vom 6. März 1963 ( AS 1963 411 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Polen,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu ordnen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Post‑ und Eisenbahndepartement⁴ (Luftamt) und im Falle der Volksrepublik Polen das Verkehrsministerium oder, in beiden Fällen, jede Person oder Organisation, die zur Ausübung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt werden sollte.
b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» jede Luftverkehrsunternehmung, die für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecken bezeichnet worden ist und welche nach Artikel 3 dieses Abkommens die Betriebsbewilligung erhalten hat.
⁴ Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
Art. 2
Jede Vertragspartei gewährt der andern Vertragspartei die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecken. Diese Linien und Strecken werden im folgenden «vereinbarte Linien» und «angegebene Strecken» genannt. Die durch jede Vertragspartei bezeichnete Unternehmung geniesst, wenn sie eine vereinbarte Linie auf einer angegebenen Strecke betreibt, folgende Rechte:
a. das Gebiet der andern Vertragspartei zu überfliegen, ohne dort zu landen;
b. auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. an den auf den angegebenen Strecken bestimmten Punkten nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Luftverkehrsunternehmung zum Betrieb der vereinbarten Linien auf den angegebenen Strecken zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist den Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei durch die Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.
2. Die Vertragspartei, welche die Mitteilung der Bezeichnung erhalten hat, muss der durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, ohne Aufschub die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können entsprechend den Bestimmungen des am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt verlangen, dass die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung sich darüber ausweise, dass sie die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, welche von den genannten Luftfahrtbehörden regelmässig auf den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewendet werden.
4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder mit denjenigen Bedingungen zu verknüpfen, welche ihr zur Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch die bezeichnete Unternehmung als notwendig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder ihr unterstellten natürlichen oder juristischen Personen gehören.
5. Nach Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann die bezeichnete Unternehmung jederzeit den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen, unter dem Vorbehalt jedoch, dass ein nach den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens für diese Linien festgesetzter Tarif in Kraft ist.
⁵ SR 0.748.0
Art. 4
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch die von der andern Vertragspartei bezeichnete Unternehmung aufzuschieben oder die Ausübung dieser Rechte denjenigen Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet, wenn
a. sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder ihr unterstellten natürlichen oder juristischen Personen gehören, oder wenn
b. sich diese Unternehmung den Gesetzen und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht unterzieht, oder wenn
c. diese Unternehmung die vereinbarten Linien nicht nach den durch dieses Abkommen und seinen Anhang vorgeschriebenen Bedingungen betreibt.
2. Ausser wenn der Widerruf, der Aufschub oder die Auferlegung von Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels sofort nötig werden, um neue Verletzungen der Gesetze und der Verordnungen zu verhindern, kann ein solches Recht nur nach Rücksprache mit der andern Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 5
1. Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Ländern der Vertragsparteien gleiche und gerechte Möglichkeiten.
2. Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen der von der andern Vertragspartei bezeichneten Unternehmung, um den Betrieb der vereinbarten Linien dieser Unternehmung nicht ungehörig zu beeinträchtigen.
3. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen wird der Verkehrsnachfrage angepasst.
4. Die vereinbarten Linien bezwecken vor allem, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, welche der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den Gebieten der Bestimmungsländer entsprechen.
5. Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei Fluggäste, Post und Fracht nach oder aus dem Gebiet von dritten Ländern aufzunehmen oder abzusetzen, wird entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt und unter der Bedingung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
a. an die Verkehrsnachfrage mit Herkunft aus oder Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
c. an die Verkehrsnachfrage in den Gebieten, durch welche die Luftverkehrslinie führt, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
6. Die bezeichneten Unternehmungen verständigen sich über die Betriebsbedingungen der vereinbarten Linien, insbesondere über das Beförderungsangebot, die Anzahl der Flüge, die Flugpläne und die Bedingungen der gegenseitigen geschäftlichen und technischen Zusammenarbeit.
7. Wenn die nationalen Gesetze oder Verordnungen einer Vertragspartei es verlangen, sind die unter Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Vereinbarungen den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 6
1. Die durch die von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmung auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre normale Ausrüstung, ihre Brennstoff‑, Schmierstoff‑ und Bordvorräte, eingeschlossen die Lebensmittel, die Getränke und der Tabak, sind beim Einflug auf das Gebiet der andern Vertragspartei von Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben und Gebühren befreit, unter der Bedingung, dass diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, mit Ausnahme der Gebühren als Entgelt für geleistete Dienste, werden ebenfalls befreit:
a. die auf das Gebiet der einen Vertragspartei in dem durch die zuständigen Behörden der genannten Vertragspartei festgelegten Rahmen eingeführten Bordvorräte, die bestimmt sind zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge, welche durch die von der andern Vertragspartei bezeichnete Unternehmung im internationalen Linienverkehr eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile und die normalen Ausrüstungsgegenstände, die auf das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführt werden für den Unterhalt und die Instandstellung der Luftfahrzeuge, die von der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei im internationalen Linienverkehr eingesetzt werden;
c. die Brennstoffe, die zur Versorgung der von der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verbraucht werden sollen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, auf dem sie aufgenommen wurden.
3. Wenn die nationalen Gesetze oder Verordnungen der einen Vertragspartei dies verlangen, unterstehen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgezählten Gegenstände der Prüfung durch die Zollbehörden dieser Vertragspartei.
Art. 7
Die normale Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, dürfen auf dem Gebiet der andern Vertragspartei nur mit der Zustimmung der dortigen Zollbehörden ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis sie mit Bewilligung der genannten Behörden eine andere Bestimmung erhalten haben.
Art. 8
1. Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei den Einflug, den Aufenthalt und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen des genannten Gebietes regeln, gelten auch für die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der an Bord des Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen, Post und Waren regeln, namentlich diejenigen, welche sich auf die Pässe, die Zölle und die sanitarische Kontrolle beziehen, gelten für die Fluggäste, Besatzungen, Post und Waren, die an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung der andern Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge genommen werden.
Art. 9
1. Die Tarife, welche durch die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei für die Beförderung mit Bestimmung nach oder Herkunft aus dem Gebiet der andern Vertragspartei anzuwenden sind, werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, unter gebührender Berücksichtigung aller zu würdigender Umstände und namentlich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinns sowie der Tarife der andern Luftverkehrsunternehmungen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, durch Vereinbarung zwischen den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien festgesetzt, nach Rücksprache mit andern Luftverkehrsunternehmungen, welche die gleiche Strecke oder einen Teil davon betreiben. Die bezeichneten Unternehmungen sollen diese Vereinbarung so weit als möglich erzielen, indem sie sich an das Verfahren zur Festsetzung der Tarife, wie es vom internationalen Luftverkehrsverband aufgestellt worden ist, halten.
3. Die so festgelegten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien wenigstens fünfundvierzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung unterbreitet. In besonderen Fällen kann diese Frist verkürzt werden, unter Vorbehalt der Einigung zwischen den genannten Behörden.
4. Können sich die bezeichneten Unternehmungen über einen dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus irgendeinem andern Grunde nicht gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels bestimmt werden oder teilen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei im Verlaufe der ersten dreissig Tage der in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Frist von fünfundvierzig Tagen mit, sie seien mit den nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Tarifen nicht einverstanden, dann sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Abmachung festzulegen.
5. Ein Tarif tritt nicht in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht genehmigt haben.
6. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben bis zum Zeitpunkt in Kraft, wo entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgelegt werden.
Art. 10
Die von der bezeichneten Unternehmung der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der andern Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse werden nach den Vorschriften des zwischen den beiden Staaten geltenden Zahlungsabkommens überwiesen.⁶
⁶ SR 0.946.296.492.1
Art. 11
In einem Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit besprechen, um sich über die Anwendung und zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu vergewissern.
Art. 12
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges wird durch direkte Verhandlungen zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden beseitigt. Scheitern diese Verhandlungen, dann wird die Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Art. 13
1. Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit irgendeine Änderung vorschlagen, die sie als wünschbar erachtet. Die Besprechung zwischen den Vertragsparteien über die vorgeschlagene Änderung soll innert einer Frist von sechzig Tagen seit dem Tag, an welchem das Begehren durch eine der Vertragsparteien gestellt wurde, beginnen.
2. Wenn eine Vertragspartei die Änderung des Anhanges zum vorliegenden Abkommen als wünschbar erachtet, dann können die Luftfahrtbehörden sich beraten, um zu einer Änderung zu gelangen.
3. Jede Änderung dieses Abkommens oder seines Anhanges in Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels tritt nach ihrer Bestätigung durch Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien in Kraft.
Art. 14
Dieses Abkommen bleibt auf eine unbestimmte Zeitdauer in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann es zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall wird dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tag des Empfangs der Mitteilung durch die andere Vertragspartei hinfällig.
Art. 15
1. Dieses Abkommen wird von beiden Staaten nach ihrer internen Gesetzgebung genehmigt und tritt am Tage des Austausches der Noten, die feststellen, dass dieser Gesetzgebung Genüge getan worden ist, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.
So geschehen zu Bern am 18. Mai 1961 in zwei Fassungen, in französischer und polnischer Sprache, wobei die beiden Fassungen in gleicher Weise gültig sind.
Für den | Für die Regierung |
Max Petitpierre | Jozef Koszutski |
Anhang
A. Die vereinbarten Linien und ihre Strecken werden wie folgt umschrieben:
Polnische Linien
1. Punkte in Polen – dazwischenliegende, später zu bestimmende Punkte – Punkte in der Schweiz, in beiden Richtungen.
2.⁷ Punkte in Polen – später zu vereinbarende Zwischenlandepunkte – Punkte in der Schweiz – Madrid, in beiden Richtungen.
Schweizerische Linien
1. Punkte in der Schweiz – dazwischenliegende, später zu bestimmende Punkte – Punkte in Polen, in beiden Richtungen.
2.⁸ Punkte in der Schweiz – dazwischenliegende, später zu bestimmende Punkte – Punkte in Polen – Moskau, in beiden Richtungen.
B. Die gemäss Absatz A später zu bestimmenden Punkte werden durch Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt.
C. Auf jeder vereinbarten Linie hat die bezeichnete Unternehmung das Recht, auf gewisse Zwischenlandungen bei allen oder einem Teil der Flüge zu verzichten, unter der Bedingung, dass der Ausgangspunkt jeder solchen Linie auf dem Gebiet der Vertragspartei liegt, welche die Unternehmung bezeichnet hat.
⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 27. Juli 1970 ( AS 1970 1179 ).
⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6. Okt./5. Dez. 1966 ( AS 1966 1707 ).
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