Beschluss über die Registrierung der Ausstandsmeldungen in der Krankenversicherung (842.1.33)
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Beschluss über die Registrierung der Ausstandsmeldungen in der Krankenversicherung

Beschluss vom 25. September 1995 über die Registrierung der Ausstandsmeldun gen in der Krankenversicherung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); in Erwägung: Ein Leistungserbringer, der es ablehnt, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Ausstand), muss dies nach der genannten Bestimmung der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen. Bei des Ausstandsmeldung handelt es sich um eine einfache Erklärung von seiten des Leistungserbringers, die keines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist also gerechtfertigt, die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion damit zu beauftragen, die Ausstandsmeldungen zu registrieren und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Die Direktion für Gesundheit und Soziales registriert die Ausstandsmeldungen nach Artikel 44 Abs. 2 KVG und veranlasst ihre Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 2

Der Beschluss vom 19. September 1964 betreffend den Vollzug der neuen Bundesbestimmungen in der Kranken- und Unfallversicherung (SGF 842.1.31) wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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