Abkommen von Washington 2 (0.982.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen von Washington 2

Abgeschlossen durch Briefwechsel vom 25. Mai 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1946³ In Kraft getreten am 27. Juni 1946 (Stand am 27. Juni 1946) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Für die Ablösung der Bestimmungen dieses Abk., soweit sie die Liquidation der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz betreffen, siehe das Ab­k. vom 28. Au­g. 1952 zwischen der Schweiz und Frankreich, dem Ver­einigten Königreich und den Vereinigten Staaten betreffend deutsche Vermögenswerte in der Schweiz [ AS 1953 131 . AS 1960 983 Art.1]. Siehe auch im Zusammenhang damit das Abk. vom 26. Au­g. 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz [ AS 1953 119 . AS 1960 983 Art.1]. ³ BS 14 355
Am 25. Mai 1946 wurde zwischen
einer schweizerischen Delegation und den alliierten Delegationen der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
in der Form eines Briefwechsels ein Abkommen geschlossen.
Der Gegenstand dieses Abkommens ist aus dem hiernach abgedruckten Brief der schweizerischen Delegation ersichtlich. Der Brief der alliierten Delegationen stimmt inhaltlich mit dem Brief der schweizerischen Delegation überein mit Ausnahme von Ziff. V, deren abweichender Wortlaut in der Anm. zu Ziff. V wiedergegeben wird.

Brief der schweizerischen Delegation

Washington, D.C., den 25. Mai 1946
An die Chefs der Alliierten Delegationen
Washington, D.C.
Sehr geehrte Herren,
Im Verlaufe der heute zu Ende gegangenen Verhandlungen haben die Alliierten Regierungen, unter voller Anerkennung der schweizerischen Souveränität, ihren Rechtsanspruch auf die deutschen Werte in der Schweiz geltend gemacht, wobei sie sich auf die Kapitulation Deutschlands und die von ihnen ausgeübte oberste Staatsgewalt in diesem Lande stützten; ausserdem haben sie die Rückerstattung des Goldes verlangt, das nach ihren Angaben durch Deutschland den besetzten Ländern während des Krieges gegen alles Recht weggenommen und nach der Schweiz geschafft worden sein soll.
Die Schweizerische Regierung erklärte, sie könne zwar eine Rechtsgrundlage für diese Forderungen nicht anerkennen, sie sei dagegen willens, auch ihrerseits an die Befriedung und den Wiederaufbau Europas sowie die Versorgung zerstörter Gebiete beizutragen.
Unter diesen Umständen sind wir zu folgender Übereinkunft gelangt:

I

1.  Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ihre Untersuchungen betreffend die in der Schweiz liegenden Werte, die Deutschen in Deutschland gehören oder von solchen kontrolliert werden, vervollständigen, fortsetzen und diese Werte liquidieren. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, falls es sich um Personen deutscher Staatsangehörigkeit handelt, die heimgeschafft werden sollen.
2.  Die von diesen Massnahmen betroffenen Deutschen werden in deutscher Währung für den Gegenwert ihrer in der Schweiz liquidierten Werte entschädigt werden. In jedem dieser Fälle wird der gleiche Umrechnungskurs zur Anwendung gelangen.
3.  Die Schweiz wird aus den ihr in Deutschland zur Verfügung stehenden Guthaben die Hälfte der zu diesem Zweck benötigten Summe in deutscher Währung auf­bringen.
4.  Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird die ihr übertragenen Aufgaben in enger Fühlungnahme mit einer Gemischten Kommission erfüllen, in der jede der drei Alliierten Regierungen einen Vertreter haben und in die auch die Schweize­rische Regierung einen solchen entsenden wird. Diese Kommission wird, wie auch alle betroffenen Privatpersonen, gegen die Entscheidungen der Verrechnungsstelle Rekurs ergreifen können.
5.  Die Schweizerische Regierung wird die Kosten der Verwaltung und Liquidation der deutschen Werte tragen.

II

1.  Der Erlös aus der Liquidation der in der Schweiz liegenden und Deutschen in Deutschland zustehenden Werte wird zu 50% der Schweiz zukommen, während ein gleicher Anteil den Alliierten zum Zwecke des Wiederaufbaus zerstörter oder durch den Krieg verarmter, alliierter Länder sowie zur Ernährung von Hungersnot betroffener Bevölkerungen zur Verfügung gestellt werden wird.
2.  Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, den drei Alliierten Regierungen einen Betrag von 250 Millionen Schweizer Franken, zahlbar auf Sicht in Gold in New York, zur Verfügung zu stellen. Die Alliierten Regierungen erklären ihrerseits, dass sie mit der Annahme dieses Betrages für sich und ihre Notenbanken auf alle Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Regierung oder der Schweizerischen Nationalbank verzichten, die sich auf das von der Schweiz während des Krieges von Deutschland erworbene Gold beziehen. Damit finden alle auf dieses Gold bezüg­lichen Fragen ihre Erledigung.

III

Die Vorschriften über die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind in der Beilage enthalten.

IV ⁴

⁴ Die Bestimmungen dieser Ziffer bleiben weiterhin in Kraft ( BBl 1952 III 16 ).
1.  Die Regierung der Vereinigten Staaten wird die schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten von der Sperre befreien. Das dafür erforderliche Verfahren wird unverzüglich festgelegt werden.⁵
2.  Die Alliierten werden unverzüglich die «Schwarzen Listen» aufheben, soweit sie die Schweiz betreffen.
⁵ Siehe die Vereinbarung vom 22. November 1946 ( SR 0.982.2 ).

V ⁶

⁶ Im Briefe der alliierten Delegationen hat Ziff. V folgenden Wortlaut: «Die unterzeichneten Vertreter der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland er­klären, dass sie, was die vorstehenden Bestimmungen anbetrifft, auch im Namen der Regie­rungen der folgenden Länder und, soweit notwendig, deren Notenbanken handeln: Albanien, Australien, Belgien, Kanada, Dänemark, Ägypten, Griechenland, Indien, Luxem­­burg, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Tschechoslowakei, Südafrikanische Union und Jugoslawien.»
Der unterzeichnete Vertreter der Schweizerischen Regierung erklärt, auch im Namen des Fürstentums Liechtenstein zu handeln.

VI ⁷

⁷ Die Bestimmungen dieser Ziffer bleiben weiterhin in Kraft ( BBl 1952 III 16 ).
Falls über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten entstehen sollten und diese nicht auf andere Weise gelöst werden können, wird ein schiedsgerichtlicher Entscheid anzurufen sein.

VII

Dieses Abkommen und seine Beilage treten in Kraft, sobald sie vom Schweizerischen Parlament genehmigt worden sind.
Dieses Abkommen und seine Beilage sind in englischer und französischer Sprache abgefasst worden. Beide Fassungen besitzen die gleiche Rechtskraft.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(Es folgt die Unterschrift des schweizerischen Delegierten)

Beilage

I

A.  Die in der Schweiz liegenden und Deutschen in Deutschland gehörenden Werte, die unter IV dieser Beilage näher umschrieben und im folgenden als «deutsche Werte» bezeichnet sind, werden folgendermassen liquidiert werden:
a) Diejenigen Personen in der Schweiz, die Schuldner von Deutschen in Deutschland sind, werden angehalten werden, den Betrag ihrer Schuldverpflichtung auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen der Verrechnungsstelle lautendes Konto einzubezahlen. Dieser Einzahlung wird befreiende Wirkung zukommen.
b) Alle natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz, die, in welcher Form auch immer, einen deutschen Wert verwalten, werden verpflichtet werden, diesen der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu übergeben. Dieser Übergabe wird befreiende Wirkung zukommen. Die Verrechnungsstelle wird diese Werte liquidieren und den Erlös auf das unter a erwähnte Konto einzahlen.
c) Alle Deutschen in Deutschland zustehenden Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen und andern Organisationen werden von der Schweizerischen Verrechnungsstelle übernommen und von ihr liquidiert werden. Das Ergebnis dieser Liquidation wird auf das unter a erwähnte Konto einbezahlt werden.
d) Was die übrigen deutschen Werte anbetrifft, wird in entsprechender Weise verfahren werden.
e) Die Gemischte Kommission wird alle jene Fälle wohlwollend prüfen, die ihr von der Verrechnungsstelle unterbreitet werden und in welchen es sich um in der Schweiz liegende Werte schweizerischen Ursprungs handelt, die mit Deutschen verheirateten und in Deutschland wohnhaften gebürtigen Schweizerinnen gehören.
B.  Die Verrechnungsstelle wird alles tun, um unter Mithilfe der Gemischten Kommission alle Machenschaften, wie Bestellung von Pfändern, Vorrechten, Hypotheken oder Vorkehren anderer Art aufzudecken und nichtig zu machen, die dazu dienen sollen, deutsche Werte widerrechtlich zu verbergen.
C.  Die Verrechnungsstelle wird der Gemischten Kommission zum Zwecke der Übermittlung an die zuständigen Behörden in Deutschland die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der deutschen Werte in jedem Einzelfalle bekanntgeben unter Angabe des Namens und der Adresse des Berechtigten. Die zuständigen Behörden in Deutschland werden die nötigen Massnahmen ergreifen, um den Rechtstitel der an den liquidierten Werten interessierten Deutschen auf den in deutscher Währung zu erstattenden und zu einem einheitlichen Wechselkurs zu berechnenden Gegenwert zu registrieren. Die Hälfte der Gesamtsumme der den deutschen Interessenten zukommenden Entschädigungen wird dem Guthaben der Schweizerischen Regierung bei der Verrechnungskasse in Berlin belastet werden. Keine der vertragschliessenden Parteien wird inskünftig aus dieser Übereinkunft irgendein Präjudiz für die Regelung der schweizerischen Guthaben in Deutschland ableiten können, und es wird nicht geltend gemacht werden können, dass die Alliierten Regierungen mit diesem Abkommen irgendein Recht der Schweiz, über ihr oben erwähntes Kreditguthaben zu verfügen, anerkannt hätten.

II

A.  Die Verrechnungsstelle wird beauftragt werden, die deutschen Werte festzustellen, in Besitz zu nehmen und zu liquidieren.
B.  Die Schweizerische Regierung wird dieses Abkommen in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Vereinigten Staaten, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs zur Anwendung bringen. Zu diesem Zwecke wird eine Gemischte Kommis­sion mit Sitz in Bern oder in Zürich bestellt werden, die sich aus je einem Vertreter der vier Regierungen zusammensetzt. Diese Kommission, deren Tätigkeit im Folgenden umschrieben ist, wird ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit fassen.
C.  Die Verrechnungsstelle und die Gemischte Kommission werden ihre Tätigkeit sobald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens aufnehmen.
D.  Die Verrechnungsstelle wird ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Gemischten Kommission ausüben. Sie wird diese periodisch über ihre Tätigkeit auf dem laufenden halten; sie wird auf Fragen antworten, die mit Bezug auf das gemeinsame Ziel, nämlich die Auffindung, die Bestandesaufnahme und die Liquidation der deutschen Werte von der Kommission an sie gerichtet werden. Die Verrechnungsstelle wird keinen wichtigen Entscheid treffen, ohne zuvor die Gemischte Kommission zu konsultieren. Die Verrechnungsstelle und die Gemischte Kommission werden sich gegenseitig alle diejenigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die geeignet sind, ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
E.  Die Verrechnungsstelle wird fortfahren, wie bisher, alle Untersuchungen durch­zuführen, die nützlich sein können mit Bezug auf Werte, bei welchen es sich möglicherweise um deutsche Werte handelt oder die ihr als deutsche Werte von der Gemischten Kommission genannt worden sind oder wenn schweizerisches gut­gläubiges Eigentum verdächtig erscheint oder bestritten wird. Die Schlüsse, zu denen die Verrechnungsstelle gelangt, werden mit der Gemischten Kommission besprochen werden.
F.  Die Verrechnungsstelle wird nach Befragung der Gemischten Kommission das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf der deutschen Werte in allgemeiner Weise oder mit Bezug auf besondere Fälle festsetzen, wobei sowohl den nationalen Interessen der unterzeichneten Regierungen und den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft als auch der Wünschbarkeit, den günstigsten Liquidationserlös zu erzielen und der Handelsfreiheit Rechnung zu tragen, in vernünftiger Weise Beachtung zu schenken ist. Zum Erwerb der in Frage stehenden Werte werden nur Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die die nötigen Garantien bieten, zugelassen werden, und es werden alle Massnahmen getroffen werden, um den spätern Rückkauf dieser Werte durch deutsche Staatsangehörige zu verhindern.

III

Wenn die Gemischte Kommission nach Fühlungnahme mit der Verrechnungsstelle sich mit einem Entscheid dieser Behörde nicht einverstanden erklären kann, oder wenn die betroffene Partei es verlangt, kann die Angelegenheit innerhalb eines Monates einer schweizerischen Rekursinstanz unterbreitet werden. Diese Instanz wird sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen und unter Leitung eines Richters stehen. Sie wird ihre Entscheidungen in administrativern Verfahren innerhalb kurzer Fristen und nach einfachen Verfahrensgrundsätzen treffen. Der Entscheid der Verrechnungsstelle oder allenfalls der schweizerischen Rekursinstanz wird endgültig sein.
Falls jedoch die Gemischte Kommission mit einem Entscheid der schweizerischen Rekursinstanz nicht einiggeht, werden die drei Alliierten Regierungen innerhalb eines Monates die Streitigkeit, wenn sie sich auf die im Abkommen oder in der Bei­lage enthaltenen Bestimmungen oder auf deren Auslegung bezieht, einem Schieds­gericht unterbreiten können. Dieses wird sich zusammensetzen aus einem von den drei Alliierten Regierungen und einem von der Schweizerischen Regierung bezeich­neten Mitglied sowie einem dritten Schiedsrichter, der im Einvernehmen der vier Regierungen bezeichnet werden soll. In weniger wichtigen Angelegenheiten werden sich die Gemischte Kommission und die Verrechnungsstelle darüber verständigen können, den Fall diesem dritten Schiedsrichter zu unterbreiten, der an Stelle des Schiedsgerichts allein entscheiden wird.
Vor dem Schiedsgericht werden alle Beweismittel zugelassen werden. Es wird selbständig über alle ihm unterbreiteten Sach‑ und Rechtsfragen entscheiden.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden endgültig sein.
Die Kosten des Schiedsgerichts werden vorgängig der Teilung aus dem Ergebnis der Liquidation der deutschen Werte erhoben.

IV

A.  Der Ausdruck «Werte», wie er in diesem Abkommen und der Beilage verwendet wird, umfasst alle Vermögenswerte, Rechte und Interessen irgendwelcher Art, die vor dem 1. Januar 1948 erworben sind. Nicht als deutsche Werte im Sinne dieses Abkommens werden betrachtet diejenigen Beträge, welche Personen in der Schweiz durch Vermittlung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs bezahlt haben oder bezahlen müssen.
B.  Der Ausdruck «Deutsche in Deutschland» umfasst alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland und alle juristischen Personen, die ihren Sitz oder den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland haben oder die in diesem Lande errichtet sind. Davon ausgenommen sind Organisationen irgendwelcher Art, die Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit gehören oder die von solchen kontrolliert werden. Es werden geeignete Massnahmen getroffen werden, um diejenigen Interessen zu liquidieren, die Deutsche in Deutschland durch Vermittlung derartiger Organisationen in der Schweiz besitzen, sowie um die wesentlichen Interessen von Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit zu schützen, die andernfalls liquidiert würden.
Unter den Begriff der «Deutschen in Deutschland» fallen auch diejenigen Deutschen, die vor dem 1. Januar 1948 nach Deutschland heimgeschafft sein werden oder in Bezug auf die vor diesem Datum ein Entscheid der schweizerischen Behörden ergeht, wonach sie heimgeschafft werden sollen.

V

Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, im Hinblick auf die besonderen vorliegenden Verhältnisse, den drei Alliierten Regierungen die unverzügliche Erhebung von Vorschüssen bis zum Betrage von 50 Millionen Schweizer Franken aus dem Erlös der Liquidation der deutschen Werte zu gestatten. Diese Vorschüsse werden auf den den Alliierten Regierungen zukommenden Anteil aus diesem Erlös angerechnet. Sie sind dazu bestimmt, durch Vermittlung des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge zur Rehabilitierung und Wiederansiedlung derjenigen Opfer des deutschen Vorgehens verwendet zu werden, die nicht heimgeschafft werden können.

VI

A.  In Erwartung des Abschlusses multilateraler Vereinbarungen, zu welchen die Schweizerische Regierung von den drei Alliierten Regierungen eingeladen werden soll, und in Erwartung einer Beteiligung der Schweizerischen Regierung an diesen Vereinbarungen wird kein einem Deutschen in der Schweiz zustehendes Erfindungspatent verkauft werden ohne Zustimmung der Verrechnungsstelle und der Gemischten Kommission, und es wird auch nicht in anderer Weise ohne diese Zustimmung darüber verfügt werden.
B.  Dasselbe gilt für den Verkauf von deutschen Fabrik‑ und Handelsmarken und Urheberrechten oder für Verfügungen über diese Werte.

VII

Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Werte des Deutschen Staates in der Schweiz, die Werte der Reichsbank und der Reichsbahn miteingeschlossen.
Washington, D.C., den 25. Mai 1946
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