Grossratsbeschluss betreffend Verhandlungsgrundsätze für die Übernahme von Liegens... (433.111.3)
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Grossratsbeschluss betreffend Verhandlungsgrundsätze für die Übernahme von Liegenschaften, Infrastrukturen und Personal im Zusammenhang mit der Kantonalisierung der öffentlichen Maturitätsschulen

13. März 1996 Grossratsbeschluss betreffend Verhandlungsgrundsätze für die Übernahme von Liegenschaften, Infrastrukturen und Personal im Zusammenhang mit der Kantonalisierung der öffentlichen Maturitätsschulen Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen [BSG 433.11] (MaSG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Das neue Gesetz über die Maturitätsschulen (Art. 3) bestimmt den Kanton oder Private als Träger von Maturitätsschulen. Damit ist vorgegeben, dass der Kanton grundsätzlich die vorhandene bauliche und betriebliche Infrastruktur der bestehenden Gemeindegymnasien zu übernehmen hat. Der Kanton hat sich mit Investitions- und Betriebsbeiträgen (Verzinsung und Amortisation der Kapitalkosten) bereits in der Vergangenheit massgeblich an der Finanzierung der baulichen und betrieblichen Infrastruktur der Gymnasien beteiligt. Andererseits haben die Gemeinden Investitionen getätigt, welche vom Kanton nicht subventioniert worden sind. Diesen Gegebenheiten ist bei den Verhandlungen zur Übernahme der Infrastruktur durch den Kanton gebührend Rechnung zu tragen. II. Verhandlungsgrundsätze Die Finanzdirektion (FIN), die Erziehungsdirektion (ERZ) sowie die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) werden beauftragt, mit den Sitzgemeinden der Gymnasien die Übernahme von Liegenschaften, Infrastrukturen und Personal partnerschaftlich zu verhandeln. Folgende Grundsätze, von denen in besonderen, begründeten Fällen abgewichen werden kann, sind dabei massgebend:
1. Terrain Der Kanton erwirbt das zu den Schulanlagen gehörende und für den Betrieb notwendige Land zu Eigentum oder im Baurecht. Der Preis für dieses Land wird aufgrund der zonen- und baurechtlichen Bedingungen für öffentliche Bauten festgelegt. Davon bezahlt der Kanton 80 Prozent. Den Sitzgemeinden verbleiben 20 Prozent, welche unter anderem Entgelt sind für die Nutzung der vom Kanton übernommenen Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht von den Schulen benötigt werden. Für Anlageteile mit gemischter Nutzung werden unselbständige Baurechte zugunsten der betreffenden Gemeinden errichtet.
2. Gebäude, Nebenanlagen, feste Einrichtungen
2.1 Die Trägerschaften treten, unter Vorbehalt der Ziffern 2.2 bis 2.4, die vom Kanton subventionierten Gebäude mit ihren Nebenanlagen und festen Einrichtungen mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich an den Kanton ab.
2.2 Noch nicht vollständig im Rahmen der jährlichen Betriebsrechnungen abgeschriebene Anlagekosten sowie notwendige Anlageteile, an welche keine Beiträge ausgerichtet wurden, werden mit einem einmaligen Beitrag abgegolten.
2.3 Für die Festlegung der Abgeltungsbeiträge gilt ein gleichbleibender jährlicher Abschreibungssatz von 4 Prozent gemäss bisheriger Betriebsbeitragsregelung. Massgebend sind die Erstellungskosten.
2.4 Für Anlageteile mit gemischter Nutzung (z. B. Zivilschutzanlagen) kann eine besondere Regelung getroffen werden. Gleichzeitig ist auch die Tragung der diesbezüglichen Betriebskosten zu regeln.
2.5 In besonderen Fällen können Mietlösungen getroffen werden. Der Mietpreis ist unter Berücksichtigung der Grundsätze 2.1 bis 2.4 festzulegen.
3. Unterhalt
3.1 Die BVE beurteilt im Einvernehmen mit der betroffenen Sitzgemeinde den baulichen Zustand der Gebäude, Nebenanlagen und festen Einrichtungen und bewertet allenfalls nicht ausgeführte ordentliche Unterhaltsarbeiten. Der Wert der festgestellten nicht ausgeführten ordentlichen Unterhaltsarbeiten wird verrechnet.
3.2 Die BVE ist für den Unterhalt der Liegenschaften nach der Kantonalisierung verantwortlich. Über die erforderliche Personalkapazität und die entsprechenden Kredite wird nach Abschluss der Verhandlungen entschieden.
4. Mobilien Das gesamte vom Kanton subventionierte Mobiliar geht unentgeltlich in das Eigentum des Kantons über. Anschaffungen zulasten der Investitionsrechnung und Anschaffungen ohne Beiträge werden nach den gleichen Prinzipien abgegolten, wie sie in Punkt 2 festgelegt sind. Die Amortisationsrate beträgt 10 Prozent.
5. Personal und bestehende Verträge Das bisher von der Trägerschaft fest angestellte technische und administrative Personal sowie bestehende Miet- und Pachtverträge werden vom Kanton grundsätzlich übernommen. Dieses Personal untersteht vom Übergangszeitpunkt an dem kantonalen Personalrecht. Für das Gehalt wird der nominelle Besitzstand gewährt. Über eine allfällige Korrektur des Stellenetats der Erziehungsdirektion wird später entschieden.
6. Kompensation der Mehrkosten Die betrieblichen Mehrkosten für den Kanton, welche durch die Kantonalisierung der Gymnasien anfallen, werden mit einer Anpassung des Lastenverteilungsschlüssels für die Lehrerbesoldungen im Rahmen einer Änderung des Dekrets vom 11. November 1993 über die Finanzierung der Lehrergehälter (LFD) [BSG
430.254.2] kompensiert. Kapitalkosten werden nicht weiterbelastet. III. Beide Parteien können im Streitfall zur Festsetzung der Übernahmepreise (zu ihren Lasten) Experten einsetzen. Den Sitzgemeinden der Gymnasien wird auf den übernommenen Anlagen ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Sofern die Anlagen für schulische Zwecke genutzt werden, entsprechen die Bedingungen denjenigen der Übernahme durch den Kanton. Bern, 13. März 1996 Emmenegger Krähenbühl Anhang Änderungen
13. 3. 1996 GRB BAG 96-51
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